Stefan Schuster
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Herr Staatsminister, hat die Bayerische Staatsregierung Kenntnis darüber, dass das Warenangebot in den so genannten Gefängnisshops, insbesondere auch in Jugendhaftanstalten, zu Preisen abgegeben wird, die erheblich über den handelsüblichen Preisen liegen, und welche Konsequenzen beabsichtigt die Staatsregierung angesichts der knappen Finanzlage der Inhaftierten gegebenenfalls zu ziehen?
Herr Staatsminister, ich nehme diese Antwort zur Kenntnis. Ich bin etwas verwundert. Als Gefängnisbeirat werde ich häufig mit anderen Angaben konfrontiert. Welche Konsequenzen hätte es für die Betreiber der Gefängnisläden, wenn mehrmals festgestellt würde, dass sie überhöhte Preise verlangten?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Bevor ich inhaltlich in die Debatte einsteige, möchte ich mich bei meiner Fraktion dafür bedanken, dass ich als neuer Abgeordneter zum
Gesetz über die Einführung Integrierter Leitstellen reden darf. Ein Gesetz, das von der ersten Antragstellung bis zu seiner Fertigstellung über zehn Jahre braucht, muss ein wichtiges Gesetz sein.
Bereits 1991 hat mein Landtagskollege Dr. Hahnzog bezüglich der einheitlichen Notrufnummer eine Anfrage gestellt. Weitere Anträge, Anfragen und Vorschläge der SPD-Fraktion zur Umsetzung der einheitlichen Notrufnummer folgten. Erst jetzt – über zehn Jahre danach – hat es die Staatsregierung fertig gebracht, ein Gesetz zur Einführung Integrierter Leitstellen auf den Tisch zu legen, das heute in die Zweite Lesung geht. Die Staatsregierung hat jedoch bis heute keine einheitliche Notrufnummer zu Stande gebracht; denn die Kassenärztliche Vereinigung wird sich nicht an der Integrierten Leitstelle beteiligen, sondern ihr eigenes System in Bayern aufbauen.
Deshalb werfen wir der Staatsregierung Versagen im ganz großen Stil vor,
denn dem Bürger wird mit dem Gesetz zur Einführung Integrierter Leitstellen vorgegaukelt, dass er unter einer Telefonnummer die Feuerwehr, den Rettungsdienst und den ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen könne. Das ist leider nicht der Fall. Da aus unserer Sicht beim Gesetz zur Einführung Integrierter Leitstellen weiterer Veränderungsbedarf gesehen wird, haben wir sechs Änderungsanträge eingebracht, die unserer Einschätzung nach im Gesetz verankert werden müssen.
In Artikel 2 Absatz 1 ist nur die Rede davon, dass die Integrierte Leitstelle Aufgaben im Rahmen von Notfallmeldungen und Alarmierungen für Rettungsdienst und Feuerwehr zu erledigen habe. Die äußerst wichtige Funktion einer Integrierter Leitstelle im Rahmen des Katastrophenschutzes bleibt unberücksichtigt. Lediglich in der Begründung des Gesetzes steht:
Sie übernimmt die Alarmierung des Rettungsdienstes, der Feuerwehr sowie weiterer Einheiten, Einrichtungen, Stellen und Personen sowohl bei alltäglichen Gefahrenlagen als auch in den Fällen, in denen die Alarmierung eine Planung nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes zugrunde liegt oder die Alarmierung durch die Führungsgruppe Katastrophenschutz oder die Örtliche Einsatzleitung veranlasst wird. Die Integrierte Leitstelle wird damit in ihrem Zuständigkeitsbereich zur zentralen, alarmauslösenden Stelle der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr.
In der Begründung widerspricht man sich dann allerdings, denn dort heißt es auch:
Artikel 2 legt die Aufgaben der Integrierten Leitstelle abschließend fest, das heißt, dass die Leitstelle weitere Aufgaben nicht übernehmen darf. Diese Beschränkung sei notwendig, damit die Funktionsfähigkeit der Leitstelle, die eine sachlich und räumlich sehr umfangreiche Aufgabenstruktur hat, nicht durch andere Aufgaben beeinträchtigt wird.
Aus unserer Sicht und aus Sicht der Verbände muss die wichtige Funktion der Integrierten Leitstelle, nämlich die Alarmierung im Katastrophenfall, im Gesetz stehen und dürfte nicht nur so nebenbei in der Begründung des Gesetzes vorkommen.
Da uns die Vergesslichkeit von Mitgliedern der Staatsregierung schon des Öfteren aufgefallen ist, gehen wir davon aus, dass dies ebenfalls der Vergesslichkeit zuzurechnen ist.
Deshalb fordern wir, im Artikel 2 Absatz 1 den Satz: „Das gilt auch im Katastrophenfall.“ einzufügen.
Ein ganz besonderes Highlight im Gesetzentwurf ist der ziemlich spät eingefügte Artikel 10 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes. Unsere Forderung, diesen Artikel zu streichen, deckt sich mit allen Forderungen der Fachverbände. Außerdem widerspricht der Artikel 10 Absatz 1 Nummer 10 dem Grundgedanken des Gesetzes zur Einführung Integrierter Leitstellen, der da heißt: Alles aus einer Hand.
In dem uns vorliegenden Gesetzentwurf heißt es:
Zur einheitlichen Nutzung der Notrufnummer 112 gibt es keine Alternativen. Sie bietet die einzige realisierbare Möglichkeit, die bestehenden Nachteile in der Rettungsdienst- und Feuerwehralarmierung zu beseitigen.
Mögliche Alternativen zur Errichtung Integrierter Leitstellen hat der vom Staatsministerium des Innern bei den Vorarbeiten zum Gesetzentwurf beauftragte Gutachter sorgfältig untersucht. Alle anderen denkbaren Lösungen weisen jedoch erhebliche fachliche Nachteile auf und sind darüber hinaus sowohl in den Investitionskosten als auch in den Betriebskosten teurer. Die Zusammenführung der Notrufabfrage und der Alarmierung für Rettungsdienst und Feuerwehr in Integrierten Leitstellen bringt den im Vergleich höchsten Sicherheitsstandard für die Bevölkerung zu finanziell tragbaren Bedingungen.
Die Möglichkeit, nach Artikel 10 Absatz 1 Nummer 10 weiterhin neben den Integrierten Leitstellen Feuerwehreinsatzzentralen für die Alarmierung der Feuerwehr bestehen bleiben zu lassen, weisen fachliche Nachteile auf, und die Investitions- und Betriebskosten werden höher.
Ich will nur mal die fachlichen Nachteile beleuchten: Es fallen Notrufabfrage und die Alarmierungsfunktion auseinander. Der Notrufabfragende kann nicht in die Alarmierungsentscheidung eingreifen, obwohl er wesentlich bessere und umfangreichere Informationen hat. Der Disponent in einer abgesetzten Feuerwehreinsatzzentrale, der die Alarmierungsentscheidung trifft, kann nicht die vollen Informationen haben, weil er nicht mit dem Anrufer gesprochen hat. Ich könnte Ihnen zehn weitere Punkte nennen. Das würde aber den zeitlichen Rahmen sprengen.
Die fachlichen Nachteile die ich vorgetragen habe und auch die, die ich nicht vorgetragen habe, wurden vom Landesfeuerwehrverband Bayern und von der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehr dem Innenministerium vorgetragen. Trotz der gesamten Nachteile hält das Innenministerium, allen voran Innenminister Dr. Beckstein, am Artikel 10 Absatz 1 Nummer 10 fest. Dies können wir nicht mal mehr als politisches Zugeständnis an einen Fachverband werten. Hier ist der Innenminister vor einem Landrat und seinem Kreisbrandrat, der seine Zentrale behalten möchte, eingeknickt.
Das ist völlig unverständlich für den Landesfeuerwehrverband Bayern und die Leiter der Berufsfeuerwehren. Herr Innenminister – er ist leider nicht da – erzählen Sie mir bitte nicht, dass Artikel 10 Absatz 1 Nummer 10
Ja, der Staatssekretär ist da.
könne das Problem Integrierte Leitstelle Nürnberg/Fürth/ Erlangen gelöst werden. So wie die Vergesslichkeit ist uns auch das Einknicken der Staatsregierung bekannt – siehe Factory-Outlet-Center.
Hinzu kommt – das möchte ich anmerken – dass in dem Artikel 10 Absatz 1 Nummer 10 einige Sicherungen eingebaut wurden. Die Feuerwehrzentrale muss ständig mit zwei Disponenten besetzt sein und durch eine wissenschaftliche Untersuchung muss der Nachweis erbracht werden, dass die Alarmierung durch die Feuerwehreinsatzzentrale ebenso sicher und schnell funktioniert wie die Alarmierung durch eine Integrierte Leitstelle. Wer soll denn Ihrer Meinung nach die wissenschaftliche Untersuchung durchführen? Wer beauftragt denn Ihrer Meinung nach den Gutachter? – Der Kreisbrandrat des Landkreises, der seine Leitstelle behalten möchte?
Wenn, dann müsste es wenigstens heißen: Eine vom Staatsministerium des Inneren in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung.
Das sind die kleinen fachlichen Fehler, auf die ich hinweisen wollte. Wir gehen davon aus, dass sich diese Untersuchung erübrigt, da aus fachlicher Sicht feststeht, dass Artikel 10 Absatz 1 Nummer 10 gestrichen werden muss.
Nun möchte ich auf die Vergabe der Integrierte Leitstelle an Dritte eingehen. Aus Sicht der SPD-Fraktion handelt es sich bei den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aufgaben um hoheitliche Aufgaben. Deshalb kommt für uns die Privatisierung nicht infrage.
Ich will aber deutlich machen, dass mit unserem Antrag nicht das Rote Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemeint ist, das bereits im ganzen Land Leitstellen unterhält. Unser Antrag wurde dahingehend geändert. Wir wollen nur verhindern, dass private Unternehmen Integrierte Leitstellen übertragen bekommen.
Ich möchte Artikel 2 Absatz 1 vorlesen, um die Wichtigkeit und Aufgabenvielfalt der Integrierten Leitstellen zu unterstreichen:
Die Integrierte Leitstelle hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst und Feuerwehr in ihrem Leitstellenbereich entgegenzunehmen. Sie alarmiert die erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel, begleitet alle Einsätze und unterstützt die Einsatzleitung. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten übernimmt sie für dringliche Fälle die Funktion eines Meldekopfes für die Kreisverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden.
Diese wichtigen Aufgaben könnten nach dem Gesetzentwurf der Staatsregierung auch Dritten übertragen werden, wenn diese Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Ich frage Sie: Wie will man bei der Beauftragung bereits Zuverlässigkeit feststellen? – Die Zuverlässigkeit kann erst nach einer gewissen Zeit, nachdem die Leitstelle geführt wurde, festgestellt werden. Dann kann es bereits zu spät sein.
Hier geht es um Notfallmeldungen und die kann man keinem – ich nenne das so – Callcenter überlassen. Hier handelt es sich um hoheitliche Aufgaben.
Vor allem wird in Artikel 10 Absatz 1 Nummer 4 geschrieben:
Hierdurch wird die Zuständigkeit des Parlaments in einer inhaltlich nicht erforderlichen und sachlich nicht nachvollziehbaren Weise eingeschränkt. Ein typisches Beispiel dafür ist der Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2, in dem es heißt:
Das Staatsministerium des Inneren kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Qualifikation, die Aus- und Fortbildung des Personals Integrierter Leitstellen, einschließlich der Pflicht, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, regeln.
Es ist sicher richtig, dass das Innenministerium die Qualifikation und die Ausbildung des Personals Integrierter Leitstellen durch Verordnung regeln kann. Eine solche Regelung muss nicht im Gesetz stehen; sie kann gar nicht Inhalt eines Gesetzes sein. Aber über eine Verordnung die Pflicht, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, zu regeln, kann und darf nicht sein. Hierfür ist das Parlament zuständig.
Es muss im Gesetz stehen, wer die Kosten trägt, und das kann aus unserer Sicht nur der Staat sein. Die Gesetzesinitiativen und die Forderungen, Integrierte Leitstellen einzuführen, gehen vom Staat aus. Der Staat hat deshalb auch die Kosten zu tragen, zumal er sich durch den Ausstieg der Polizei aus der Notrufalarmierung entlastet. Wenn wir schon bei der Frage der Finanzierung sind: Nach dem Gesetzentwurf sollen die Bauinvestitionen nur mit 35 Prozent bezuschusst werden. In Anbetracht der finanziell angespannten Lage der Kommunen ist es für uns unerlässlich, die baulichen Maßnahmen bei den Feuerwehren ebenfalls mit einem Zuschuss von 70 Prozent zu fördern.
Des weiteren müssen auch Erweiterungen von bereits bestehenden Integrierten Leitstellen in dieser Höhe bezuschusst werden. Die zukünftigen Belastungen aus den jährlichen Betriebskosten, die gerade die kreisangehörigen Gemeinden über die Kreisumlage ohne finanziellen Ausgleich treffen, rechtfertigen eine Erhöhung der Bezuschussung im baulichen Sektor auf 70 Prozent. Der Ausstieg der Kassenärztlichen Vereinigung wird die Betriebskosten, die allein die Kommunen zu tragen haben, noch erhöhen. Daher wäre es richtig, die Kommunen an einer anderen Stelle zu entlasten. Dies könnte durch die Bezuschussung der baulichen Maßnahmen geschehen.
Des weiteren fordern wir, bei dem Erlass von Verordnungen nach Artikel 10 die kommunalen Spitzenverbände stärker zu beteiligen. Bisher heißt es nur:
Im Verfahren zum Erlass der Verordnung sollen die kommunalen Spitzenverbände, die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaft gehört werden.
Dies ist aus unserer Sicht zu wenig: „sollen gehört werden“ heißt „können gehört werden“, sie müssen aber nicht gehört werden. Wir fordern daher eine stärkere Einbindung der kommunalen Spitzenverbände. Die Verordnung soll daher im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden getroffen werden. Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften müssen gehört werden.
Ich bitte Sie daher, aus fachlicher Sicht unseren Änderungsanträgen zuzustimmen.
Bedanken möchte ich mich im Namen meiner Fraktion bei den beteiligten Verbänden, den Feuerwehrverbänden – der Vorsitzende sitzt hinten –, dem Bayerischen Roten Kreuz und den kommunalen Spitzenverbänden für ihre Bemühung und die Mitarbeit am Gesetzentwurf.
Sehr geehrter Herr Minister, hat die staatliche Schlösserverwaltung in den letzten drei Jahren Aufträge für Neuanschaffungen oder Restaurierungen von Gobelins an die Gobelinmanufaktur Halle oder an private Restauratoren vergeben, und würde sich der Freistaat wieder an der Gobelinmanufaktur in Nürnberg
beteiligen, wenn sich die Auftragslage in den nächsten Monaten nachweislich verbessern würde?