Hans Herold
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Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Entwurf der Staatsregierung für ein
Gesetz zur Erweiterung und Erprobung der Handlungsspielräume der Kommunen ist, wie ich meine, ein ganz wichtiger und entscheidender Eckpfeiler in der Deregulierungsstrategie der Bayerischen Staatsregierung. Dies ist auch ein großes Vorhaben der CSU-Landtagsfraktion. Aus diesem Grunde begrüßen und unterstützen wir diesen Gesetzentwurf. Er passt, wie ich meine, in das große Konzept „Verwaltung 21 – Reform für ein modernes Bayern“. Darauf aufbauend – das sage ich ganz bewusst – werden wir einen Paradigmenwechsel erreichen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, gerade von der kommunalen Seite wird immer mehr beklagt, dass staatliche Vorgaben, die den Kommunen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für den Vollzug der Gesetze gemacht werden, immer wieder zu starken Kostenbelastungen führen. Unsere Kommunen sehen sich dadurch in der so genannten kommunalen Selbstverwaltung eingeschränkt. Ich denke, gerade die kommunale Finanzsituation muss vorrangig über Entlastungen bei den Ausgaben verbessert werden. Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie wissen alle, dass die Bürokratie unsere Kommunen sehr viel Geld kostet.
Durch diesen Gesetzentwurf der Staatsregierung sollen die landesrechtlichen Spielräume für die Kommunen, sowohl in ihrem eigenen als auch im übertragenen Wirkungskreis, erweitert werden. Ein großer Teil des Vorhabens besteht in der sofortigen Aufhebung von Vorschriften des Landesrechts, durch die unsere Kommunen besonders belastet werden. Betroffen hiervon sind das Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit, das Bayerische Straßen- und Wegegesetz, das Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr in Bayern, das Bayerische Wassergesetz sowie das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ein ganz wichtiger Punkt sind die weiteren Regelungen, die die Erleichterungen von Standards betreffen, die für eine Probephase von vier Jahren innerhalb ausgewählter Modellkommunen erprobt werden sollen. Im letzten Jahr der Erprobungsphase soll beurteilt werden, ob sich die Erleichterungen bewährt haben und somit landesweit umgesetzt werden sollten.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Sie alle wissen, dass das Thema „Denkmalschutz“ bei uns eine große Diskussion ausgelöst hat. Dieser Gesetzentwurf der Staatsregierung enthält Vorschläge zum Denkmalschutz. Darüber wurde sehr intensiv diskutiert. Aus eigener Erfahrung als Bürgermeister kann ich sagen, dass sich die Kommunen und der Denkmalschutz nicht selten in einem Spannungsverhältnis befi nden. Einerseits defi nieren sich viele Städte und Gemeinden auch über ihr baukulturelles Erbe und sind stolz auf ihre durch Denkmäler verkörperte Geschichte, andererseits empfi nden die Gemeinden das Denkmalschutzgesetz als Einengung ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit und der sich daraus ergebenden Gestaltungsfreiheit.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich möchte deutlich betonen, dass in gar keiner Weise eine Schwächung des Denkmalschutzgesetzes vorgesehen war oder
vorgesehen ist. Deshalb hat die CSU-Fraktion zu diesem Thema einen Änderungsantrag eingebracht.
Ich bin überzeugt, dass mit diesem Gesetzentwurf der Staatsregierung zahlreiche Erleichterungen für die Kommunen erreicht werden. Mit diesem Gesetz wird es unseren Modellkommunen ermöglicht, in klar defi nierten Bereichen von bestimmten gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen, um damit zu experimentieren.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Kommunen sind für uns alle der erste Ort der Demokratie. Wir wollen und wir müssen die kommunale Selbstverwaltung stärken. Wir müssen den Kommunen in Zukunft auch mehr Freiräume für eigenverantwortliche Entscheidungen geben.
Wir haben großes Vertrauen in die Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte. Deswegen muss die Devise immer lauten: Weniger Bürokratie und mehr Deregulierung.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin mir sehr sicher, dass unsere Kommunen verantwortungsbewusst mit den neuen Instrumenten umgehen werden. Ich sage ganz deutlich, dass den Kommunen damit Optionen eröffnet werden, die auf freiwilliger – ich betone: freiwilliger – Teilnahme beruhen. Der Gesetzentwurf benennt – wie Sie wissen – die beteiligten Kommunen. Ich denke, die Tatsache, dass sich immer noch weitere Kommunen bewerben, zeigt deutlich, dass eine sehr große Akzeptanz vorhanden ist.
Die Kommunen wurden auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände ausgewählt. Alles erfolgt auf freiwilliger Basis. Es liegt auch ein Änderungsantrag der CSU-Fraktion vor, wonach auch noch die Stadt Roding und die Große Kreisstadt Selb aufgenommen werden sollen. Ich weise noch einmal darauf hin, dass der Modellversuch auf vier Jahre befristet angelegt ist.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, das Maßnahmepaket der Bayerischen Staatsregierung hat drei Grundlinien:
Nein, ich habe leider nicht viel Zeit.
Erstens. Die Verwaltungsvorschriften sollen soweit wie möglich gestrichen werden. Zweitens. Von den verbleibenden Vorschriften darf abgewichen werden. Drittens. Die unterste zuständige Ebene soll über sie entscheiden dürfen. Ich denke, dies ist ein entscheidender Faktor. Deshalb sollen auch die Modellkommunen die Möglichkeiten erproben können, bestimmte Vorschriften nicht mehr anzuwenden, ohne dabei die materiellen Standards zu verschlechtern.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, anknüpfend an die Initiative der Staatsregierung zum Abbau kommunaler Standards sollen mit diesem Gesetzentwurf auf kommunaler Ebene die landesrechtlichen Spielräume sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungskreis für die politisch Verantwortlichen vor Ort erweitert werden. Als
ehrenamtlicher Bürgermeister, der täglich an der Basis arbeitet, begrüße ich diese Entscheidungen.
Meine Damen und Herren, ich möchte ausdrücklich erwähnen, dass auch unsere kommunalen Spitzenverbände den Entwurf begrüßt haben. Unsere Spitzenverbände wären sogar teilweise noch weiter gegangen. Natürlich sind in bestimmten Bereichen auch Einwände gekommen. Wir sind aber der Meinung, dass dieser Gesetzentwurf alle Optionen offenlässt. Ich denke, er ermöglicht Freiheit, Transparenz und Vertrauen. Deshalb bitte ich Sie um Zustimmung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung und um Zustimmung zu den Änderungsanträgen der CSU-Fraktion.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich denke, es ist gut und auch wichtig, dass wir heute eine Modifi zierung des Bayerischen Pressegesetzes vornehmen. Dies gilt im Besonderen für den Straftatbestand des Kapitalanlagebetruges, wo die kurze presserechtliche Verjährung keine Anwendung mehr fi nden soll.
Ich glaube, wir stimmen darin überein, dass die Bürgerinnen und Bürger stärker vor Kapitalanlagebetrügern geschützt werden müssen. Wir sind uns wohl auch alle darin einig, dass die derzeit gültige kurze presserechtliche Verjährung nach ihrem Sinn und Zweck auf den Straftatbestand des Kapitalanlagebetruges künftig keine Anwendung mehr fi nden soll.
Aus diesem Grund begrüßt unsere CSU-Fraktion sehr, dass der Ministerrat eine wichtige Änderung des Bayerischen Pressegesetzes beschlossen hat. Mit dieser Ände
rung, liebe Kolleginnen und Kollegen, wie sie im Gesetzentwurf der Staatsregierung formuliert ist, wird auch klargestellt, dass die kurze presserechtliche Verjährung von sechs Monaten nicht für Kapitalanlagebetrug durch falsche Angaben in Verkaufsprospekten und für Straftaten im Wertpapierhandelsgesetz wie auch im Aktiengesetz gilt. Damit wird gerade der Verfolgungsdruck auf Kapitalanlagebetrüger in Bayern wesentlich – ich betone: wesentlich – verstärkt.
Dieser Gesetzentwurf der Staatsregierung beseitigt auch die bestehende Rechtsunsicherheit und nimmt, wie ich meine, Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz und nach dem Aktiengesetz sowie den Kapitalanlagebetrug von dem Anwendungsbereich der presserechtlichen Verjährung aus.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf der SPD sieht vor, gewerbliche und amtliche Druckwerke vom Anwendungsbereich des Pressegesetzes auszunehmen. Er ist, wie ich meine, in seinen Folgen ein bisschen schwer überschaubar.
Auch der Gesetzentwurf der GRÜNEN schränkt lediglich den Anwendungsbereich der konkreten Verjährungsvorschrift ein und nimmt § 264 a StGB in die Ausnahmeregelungen des Artikels 14 des Bayerischen Pressegesetzes auf. Ich vermisse ein bisschen, dass die Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz und auch dem Aktiengesetz hierbei gänzlich fehlen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten auf den Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264 a StGB war, wie Sie alle wissen, in jüngster Vergangenheit Gegenstand großer juristischer Diskussionen. Das Oberlandesgericht München vertrat hierzu die Auffassung, dass diese kurze Verjährung nach dem Pressegesetz anwendbar sei, wenn der Kapitalanlagebetrug mithilfe eines Verkaufs- oder Börsenzulassungsprospektes begangen wurde. Damit wurde auch die Verjährungsfrist des Delikts gegenüber der Regelung im StGB, wo fünf Jahre vorgesehen sind, wesentlich verkürzt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf der Staatsregierung beseitigt die bestehende Rechtsunsicherheit. Hierbei möchte ich besonders betonen, dass dieser Gesetzentwurf Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz und auch nach dem Aktiengesetz sowie den Kapitalanlagebetrug aus dem Anwendungsbereich der presserechtlichen Verjährung nimmt.
Ich bin der Meinung, dass mit dieser Neuregelung eine wesentliche Stärkung des Verbraucherschutzes gegen Kapitalanlagebetrüger einhergeht. Mit dieser neuen Verjährungsregelung geben wir in Bayern ein starkes Signal für einen effektiven Verbraucherschutz.
Wer seine Kunden mit falschen Versprechungen um sein Geld bringen will, kann in Bayern künftig nicht mehr auf Zeit spielen. Mit dieser langen Verjährungsfrist haben Polizei und Staatsanwälte gute Möglichkeiten gegen die schwarzen Schafe auf dem Kapitalmarkt. Ich möchte auch erwähnen, dass wir damit zugleich die Chancen
von geprellten Anlegern, ihre Schadenersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen, stärken.
Mit diesem Gesetzentwurf der Staatsregierung werden nach unserer Ansicht auch die Unklarheiten ausgeräumt, die durch die jüngste Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes München zur Verjährung von Kapitalanlagebetrug entstanden sind; denn das Gericht hatte im Jahr 2006 entschieden, dass auf den Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs die kurze presserechtliche Verjährung Anwendung fi ndet. Das Problem ist, dass dadurch die effektive Strafverfolgung von Anlagebetrügern deutlich erschwert wurde. Wir sind der Meinung, dass die kurze presserechtliche Verjährung vom Sinn und Zweck her nicht auf den Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs passt; denn die Anleger erkennen die Prospekttäuschung nicht auf den ersten Blick, sondern erst wesentlich später, meistens dann, wenn der Schaden bereits eingetreten ist.
Mit diesem Gesetzentwurf der Staatsregierung wird in Zukunft Klarheit geschaffen und ein wirksamer Verbraucherschutz garantiert. Aus diesem Grunde bitte ich Sie um Zustimmung zum Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung.
Sehr verehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen der GRÜNEN, haben diese Aktuelle Stunde unter die Überschrift „Für eine humanitäre Bleiberechtsregelung“ gestellt. Ich bin der Meinung, Sie würden gerade bei diesem Thema wesentlich glaubwürdiger dastehen, wenn Sie sich der Problematik der Zwangsheirat in besonderem Maße – so wie wir von der CSU es immer wieder tun – zuwenden würden. Dazu habe ich heute von Ihnen noch nicht viel Konkretes gehört.
Für mich ist humanitär, diese menschenunwürdigen Zwangsheiraten massiv zu bekämpfen. Viele junge
Frauen müssen bei derartigen Zwangsheiraten ihr ganzes Leben Schlimmes erleiden. Das sind – auch wenn Sie es nicht gerne hören – die Fakten. Wir und die Gesellschaft haben eine große Verantwortung gegenüber solchen Frauen, die wir schützen und denen wir helfen müssen. Deswegen appelliere ich gerade an Ihre Adresse, im anstehenden Gesetzgebungsverfahren wirksame Regelungen zur Bekämpfung der Zwangsheirat einzuführen.
Eine wirksame Regelung zur Bekämpfung der Zwangsheiraten erfordert – das ist für mich humanitär –, dass das Mindestalter für den Ehegattennachzug auf 21 Jahre festgelegt wird.
Das glaube ich nicht, das ist nicht die falsche Rede. Das ist genau das Richtige zu diesem Thema.
Die Union und gerade die CSU fordern immer wieder ein Mindestalter von 21 Jahren für den Ehegattennachzug.
Wieso?
Zu einem humanitären Bleiberecht zähle ich auch die Forderung ausreichender Deutschkenntnisse für Nachziehende. Eine wesentliche Voraussetzung für Integration ist die Fähigkeit, die Landessprache zu beherrschen. Ohne die Möglichkeit, sich im Land verständlich zu machen, kann Integration nicht gelingen. Ohne die Sprachkompetenz haben die Menschen keine Chance im gesellschaftlichen Leben. Deshalb ist es für uns auch aus Gründen einer humanitären Bleiberechtsregelung unumgänglich, dass Deutschkenntnisse auch beim Nachzug von Ehegatten zur Voraussetzung gemacht werden.
Ich begrüße es auch sehr, dass der Koalitionsausschuss die Entscheidung über das künftige Bleiberecht von Ausländern wegen der Einwendungen Bayerns vertagt hat. Unsere Position war von Anfang an: keine weitere Zuwanderung in die Sozialsysteme. Deswegen werden und müssen wir darauf dringen, dass die bisherige Koalitionsregelung in unserem Sinne verändert wird.
Ich sage abschließend sehr deutlich, dass es keine Zuwanderung zulasten der deutschen Sozialkassen
geben darf. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jahrzehntelang in die Sozialversicherung einbezahlt haben, haben mit Sicherheit kein Verständnis dafür, dass bei den Sozialleistungen andere mit ihnen gleichgestellt werden, die keinerlei Beiträge geleistet haben. Es kann doch nicht angehen, dass betroffene Ausländer gleiche Leistungen beziehen können wie jemand, der 30 Jahre lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Hierbei sehe ich eine breite Übereinstimmung mit den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes.
Abschließend möchte ich sagen: Wir fordern, dass im Besonderen die menschenunwürdige Zwangsheirat bekämpft und dafür eine Mindestaltersgrenze von 21 Jahren für nachziehende Ehegatten eingeführt wird. Ich denke, das stellt gerade für uns eine humanitäre Bleiberechtsregelung dar.
Sehr verehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf gleich zu Beginn meiner Ausführungen deutlich darauf hinweisen, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Staatsregierung der Verfolgungsdruck auf Kapitalanlagebetrüger in Bayern wesentlich erhöht wird.
Wir von der CSU-Fraktion begrüßen es sehr, dass der Ministerrat diese wichtige Änderung des Bayerischen Pressegesetzes beschlossen hat. Mit dieser Änderung, wie sie im Gesetzentwurf der Staatsregierung formuliert ist, wird auch klargestellt, dass die kurze presserechtliche Verjährung von sechs Monaten nicht für Kapitalanlagebetrug durch falsche Angaben in Verkaufsprospekten und für Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz sowie dem Aktiengesetz gilt. Mit Verwunderung muss ich feststellen, dass im Gesetzentwurf der GRÜNEN gerade auch diese Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Aktiengesetz gänzlich fehlen. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung hat auch nicht die Schwäche des Gesetzentwurfs der SPD, da er sich auf die notwendigen Formulierungen beschränkt und damit auch in seinen Folgen überschaubar bleibt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten auf den Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264 a des Strafgesetzbuches war, wie Sie alle wissen, in jüngster Vergangenheit Gegenstand juristischer Diskussionen. Das Oberlandesgericht München vertrat hierzu die Auffassung, dass die kurze Verjährungsfrist nach dem Pressegesetz anwendbar sei, wenn der Kapitalanlagebetrug mit Hilfe eines Verkaufs- oder Börsenzulassungsprospekts begangen wurde. Damit wurde die Verjährungsfrist
des Delikts gegenüber der Regelung im Strafgesetzbuch, das fünf Jahre vorgesehen hat, wesentlich verkürzt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Staatsregierung beseitigt die bestehende Rechtsunsicherheit. Besonders betonen möchte ich hierbei, dass dieser Gesetzentwurf Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Aktiengesetz sowie den Kapitalanlagebetrug vom Anwendungsbereich der presserechtlichen Verjährung ausnimmt. Ich bin der Meinung, dass mit dieser neuen Regelung eine wesentliche Stärkung des Verbraucherschutzes gegen Kapitalanlagebetrüger einhergeht. Mit dieser neuen Verjährungsregelung geben wir ein starkes Signal für einen effektiven Verbraucherschutz in Bayern. Wer seine Kunden mit falschen Versprechungen um ihr Geld bringen will, kann in Bayern künftig nicht mehr auf Zeit spielen. Mit der langen Verjährungsfrist haben die Polizei und die Staatsanwälte künftig ein scharfes Schwert gegen die schwarzen Schafe auf dem Kapitalmarkt.
Nein, die Zeit ist sehr knapp bemessen.
Ich möchte auch erwähnen, dass wir mit diesem Gesetzentwurf gleichzeitig die Chancen von geprellten Anlegern, ihre Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen, stärken.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, mit dieser Gesetzesänderung werden nach unserer Ansicht die Unklarheiten ausgeräumt, die durch die jüngste Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München zur Verjährung des Kapitalanlagebetrugs entstanden sind. Das Gericht hatte, wie Sie alle wissen, im April 2006 entschieden, dass auf den Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs die kurze presserechtliche Verjährung Anwendung findet. Das Problem ist, dass dadurch die effektive Strafverfolgung von Anlagebetrügern deutlich erschwert wurde. Wir sind der Meinung, dass die kurze presserechtliche Verjährung nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf den Straftatbestand des Kapitalanlagebetruges passt.
Die Anleger erkennen die Täuschungen im Prospekt gerade nicht auf den ersten Blick, sondern erst wesentlich später. Meistens erkennen sie sie erst dann, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Wir sind daher der Meinung, dass mit diesem Gesetzentwurf der Staatsregierung in Zukunft Klarheit geschaffen und ein wirksamer Verbraucherschutz garantiert werden. Ich danke sehr herzlich für diesen Gesetzentwurf der Staatsregierung. Mit diesem Gesetz werden die Belange unserer Bürgerinnen und Bürger nachhaltig gestärkt.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der ehemalige Europachef von McKinsey, Herbert Henzler, hat vor kurzem gesagt – ich darf zitieren: „Bürokratie liegt wie Mehltau auf der bundesdeutschen Wirtschaft.“ Er hat auch gesagt, dass die Umsetzungsbilanz gerade auch der Staatsregierung in Bayern zeigt, dass man auf Landesebene voll auf Deregulierungskurs ist.
Ein weiterer Schritt auf diesem Kurs ist der Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Erweiterung und Erprobung von Handlungsspielräumen der Kommunen. Dadurch werden nicht nur die Kompetenzen der Kommunen erweitert, sondern es werden, wie ich meine, Bürokratie abgebaut und Verfahren massiv beschleunigt. Wir, die CSU-Fraktion, begrüßen und unterstützen diesen Gesetzentwurf, weil er in das große Konzept „Verwaltung 21 – Reform für ein modernes Bayern“ passt und weil wir darauf aufbauend einen regelrechten Paradigmenwechsel erreichen werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin sehr überzeugt davon, dass Bayern das Land mit den wenigsten Vorschriften werden wird. In den Jahren 2003 und 2004 hat die Staatsregierung über 350 Einzelvorschläge zum Abbau kommunaler Standards in der Mehrzahl positiv beschlossen. Herbert Henzler zum Stand der Entbürokratisierung befragt, antwortete kürzlich – ich darf Ihnen zitieren: „In Bayern die Note 2 plus, im Bund eine 3 bis 4, in der EU eine glatte 5.“
Das Maßnahmenpaket der Bayerischen Staatsregierung mit mehr als 220 Vorschlägen hat drei Grundlinien: Die Verwaltungsvorschriften sollen so weit wie möglich gestrichen werden; von verbleibenden Vorschriften darf abgewichen werden; die unterste sinnvolle Ebene soll über sie entscheiden dürfen, und dies ist ein ganz wichtiger Faktor. Deshalb sollen Modellkommunen die Möglichkeit erproben, bestimmte Vorschriften nicht mehr anzuwenden, ohne dabei aber materielle Standards zu verschlechtern. Anknüpfend an diese Initiativen der Staatsregierung zum Abbau kommunaler Standards sollen auch mit diesem vorliegenden Gesetzentwurf auf kommunaler Ebene die
landesrechtlichen Spielräume sowohl im eigenen als auch im übertragenen Wirkungskreis für die politisch Verantwortlichen vor Ort erweitert werden. Als ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde begrüße ich dies sehr.
Es sollen zugleich Impulse für eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Wirtschaft und Verwaltung in den Regionen gegeben werden, was wir, die CSU-Fraktion, sehr begrüßen. Ein Teil des Vorhabens besteht in der sofortigen Aufhebung von Vorschriften des Landesrechts, durch die die Kommunen belastet werden.
Die weiteren Regelungen betreffen Erleichterungen von Standards, die für eine Probephase von vier Jahren innerhalb ausgewählter Modellkommunen erprobt werden sollen. Gerade auch im letzten Jahr der Erprobungsphase soll beurteilt werden, ob sich die Erleichterung bewährt hat und landesweit umgesetzt werden soll.
Herr Rabenstein, Sie haben Ihre Ausführungen nur auf das Thema „Denkmalschutz“ fokussiert, das soeben angesprochen worden ist. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung enthält natürlich auch Vorschläge zum Bereich des Denkmalschutzgesetzes. Dieser Bereich wurde, wie Sie alle wissen, nicht nur in der Öffentlichkeit – und das fi nde ich gut so –, sondern auch in unserer Fraktion intensiv diskutiert. Ich sage Ihnen aber auch aus eigener Erfahrung als verantwortlicher Bürgermeister: Kommunen und Denkmalschutz befi nden sich nicht selten in einem Spannungsverhältnis. Auf der einen Seite defi nieren sich viele Städte und Gemeinden auch über ihr sogenanntes baukulturelles Erbe und sind zu Recht stolz auf ihre durch Denkmäler verkörperte Geschichte. Auf der anderen Seite empfi nden die Gemeinden das Denkmalschutzgesetz gewissermaßen als Einengung ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit und der sich aus ihr ergebenden Gestaltungsfreiheit.
Ich möchte hier nochmals deutlich betonen, dass in keinster Weise eine Reduzierung des Denkmalschutzes vorgesehen war oder vorgesehen ist. Gerade auch aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass man auf eine Aufnahme im Gesetzentwurf verzichten kann. Deswegen wird die CSU-Fraktion, wie Sie wissen, zu diesem Bereich „Denkmalschutzgesetz“ einen Änderungsantrag einbringen.
Zum Thema „Entbürokratisierung“ oder „Deregulierung“ sage ich abschließend: Was die Bürger nicht schützt und dem Staat wenig nützt, wird abgeschafft. Bayern muss und wird das Land mit den wenigsten Vorschriften werden.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Schindler und Herr Dr. Runge, ich glaube, ganz so einfach, wie Sie es heute dargestellt haben, ist die Angelegenheit doch nicht. Natürlich sind wir uns alle darin einig, dass wir den betroffenen Menschen auch in dieser Angelegenheit entsprechend helfen müssen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten auf
den Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs nach § 264 a StGB war, wie schon mehrfach erwähnt wurde, in jüngster Vergangenheit Gegenstand mehrerer gerichtlicher Entscheidungen. Sie, die Kolleginnen und Kollegen der SPD-Fraktion, schlagen mit Ihrem Gesetzentwurf vor, die sogenannten harmlosen Druckwerke, also gewerbliche und amtliche Druckwerke, aus dem Anwendungsbereich des Bayerischen Pressegesetzes herauszunehmen. Ich glaube, damit würden Werbedrucksachen auch nicht der kurzen presserechtlichen Verjährung unterliegen, was wohl auch der Rechtslage in anderen Ländern entspricht.
Fraglich könnte es nach unserer Meinung aus strafrechtlicher Sicht auch sein, ob der Antrag geeignet ist, die Problematik in der von Ihnen gewollten umfassenden Weise zu lösen. In der strafrechtlichen Literatur wird teilweise darauf hingewiesen, dass zum Beispiel die Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung in einem überregionalen Börsenblatt unter Umständen nicht als gewerbliches Druckwerk gelten könne. Umgekehrt würde der Gesetzentwurf der SPD in presserechtlicher Hinsicht nach unserer Ansicht Wirkungen entfalten, die über das von den Antragstellern Gewollte hinausgehen. Zum einen sollen, um eine gegebenenfalls nicht zwingend notwendige Klarstellung bei den Verjährungsvorschriften zu erreichen, die sogenannten harmlosen Druckwerke vom Anwendungsbereich des Pressegesetzes ausgenommen werden. Die presserechtlichen Vorschriften, die insgesamt dem Schutz der Pressefreiheit dienen und staatlichen Eingriffen enge Grenzen setzen, würden damit auf diese Druckwerke nicht mehr anwendbar sein.
Zum anderen wird im Gesetzentwurf der SPD ohne Not der in Artikel 7 Absatz 2 des Bayerischen Pressegesetzes legal definierte Begriff verändert und damit aufgegeben. Damit würden auch Unsicherheiten für die Auslegung geschaffen, zumal nicht klar ist, wie sich die Ausnahme vom Anwendungsbereich bei amtlichen Druckwerken zu Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 des Bayerischen Pressegesetzes verhalten soll, der zum Beispiel auch für Amtsblätter öffentlicher Behörden Ausnahmen von der Impressumspflicht zulässt und damit auch implizit von der Anwendbarkeit des Pressegesetzes ausgeht.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN schlägt vor, die Strafvorschrift über den Kapitalanlagebetrug von der verkürzten Verjährungsfrist dieses Gesetzes auszunehmen. In Artikel 14 des Bayerischen Pressegesetzes soll als weitere Ausnahme § 264 a StGB eingefügt werden. Nach unserer Ansicht dürfte der Antrag aus strafrechtlicher Sicht zu kurz greifen. In den Tatbestandskatalog soll nur die Strafvorschrift des § 264 a StGB aufgenommen werden, nicht also Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem Aktiengesetz. Auch aus presserechtlicher Sicht ist der Vorschlag nach unserer Meinung mit gewissen Mängeln behaftet.
Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen, die bayerischen Vorschriften über die presserechtliche Verjährung sind nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2002 novelliert worden. In Artikel 14 des Bayerischen Pressegesetzes sind besonders schwere Straftaten von der kurzen Verjährung ausgenommen und damit den allgemeinen Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches
unterworfen worden. Zu diesen besonders schweren Delikten passt der Kapitalanlagebetrug des § 264 a StGB nicht. Eine Einfügung in Artikel 14 des Bayerischen Pressegesetzes wäre deshalb nicht angemessen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Anwendbarkeit der kurzen presserechtlichen Verjährung auf den Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs wird in der strafrechtlichen Literatur unterschiedlich beurteilt. Für Bayern ist die Frage durch den Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden. Das Oberlandesgericht München hat sich in einer am 20. April 2006 ergangenen Entscheidung für die Geltung der kurzen Verjährungsfrist des Bayerischen Pressegesetzes ausgesprochen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich komme zum Schluss. Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 20. April 2006 stellt sich die Frage einer gesetzlichen Klarstellung, wobei auch Maßnahmen des Bundesgesetzgebers zu prüfen sind. Den aufgeworfenen Fragen muss deshalb genau nachgegangen werden. Wir nehmen Ihr Anliegen in die Beratungen des Ausschusses sicher gerne auf. Der Wortlaut der beiden Gesetzentwürfe scheint auf den ersten Blick für die Lösung des Problems noch nicht ganz geeignet. Die aufgeworfenen Fragen sind daher noch im Einzelnen zu prüfen und zu beraten. Ich bin mir sehr sicher, dass wir vom Innenministerium gute Vorschläge bekommen werden.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf Herrn Donhauser entschuldigen und seine Frage vortragen: Nach welchen Kriterien wird vom Amt für Ländliche Entwicklung in Regensburg die Prioritätenliste zur Durchführung von Maßnahmen erstellt, und welche Gewichtung haben darin Projekte des Hochwasserschutzes im Vergleich zu anderen Dorfentwicklungsmaßnahmen wie dem Bau von Backöfen, Kneippanlagen oder Ähnlichem, und inwieweit hat die Staatsregierung einen Einfl uss auf die Erstellung der Priorisierung?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich glaube, wir alle sind uns darin einig, dass die Dienstleistungsorientierung der Verwaltung gerade auch durch die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik weiter gestärkt werden soll. Dies ist, meine sehr verehrten Damen und Herren, auch ein wichtiges Ziel der Staatsregierung. Das
eröffnet weitere Spielräume für ein noch effi zienteres Arbeiten in der Verwaltung.
Die bisherige Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik in Bayern ist im Gesetz über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik – IuK – in der öffentlichen Verwaltung verankert. Bei den gesetzlichen Regelungen im IuK-Gesetz handelt es sich um rein organisatorische Regelungen ohne Eingriffscharakter. Ich bin deshalb der Meinung, dass eine Aufhebung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen – das sage ich auch sehr deutlich –, einen Beitrag zur dringend notwendigen Deregulierung und zur Bereinigung des Normenbestandes leisten wird.
Um dem Ziel einer stärkeren Dienstleistungsorientierung nachkommen zu können, sind organisatorische Maßnahmen notwendig. Hierauf hat die Staatsregierung reagiert und sinnvolle Änderungen beschlossen. Ich denke, es war ein wichtiger Beitrag, dass die Bündelung der IuKStrategie in eine Hand erfolgt ist. Mit Beschluss vom 15. Juni 2004 hat der Ministerrat die zentrale IuK-Leitstelle im Staatsministerium des Inneren eingerichtet. Die notwendige Information über die und die Koordination der Fragen der Informations- und Kommunikationstechnik werden inzwischen durch eine Richtlinie der Staatsregierung geregelt, die der Ministerrat ebenfalls am 15. Juni 2004 beschlossen hat. Infolge dieser geänderten strategischen Ausrichtung – und ich sage auch sehr deutlich, dass das der richtige Weg ist –, muss auch das IuK-Gesetz in wesentlichen Teilen geändert werden. Bei der Überlegung, ob eine Neufassung des Gesetzes notwendig ist, sind wir zu der Überzeugung gelangt, dass die innerorganisatorischen Regelungen auch auf dem Verordnungswege getroffen werden können. Ich sage an dieser Stelle noch einmal sehr deutlich, meine Damen und Herren, dass das IuK-Gesetz auch im Interesse einer Bereinigung des Normenbestandes aufgehoben werden kann.
Mir ist dabei wichtig, dass die Informationsrechte des Landtags auch für die Zeit nach der Aufhebung des IuKGesetzes gesetzlich verankert bleiben. Gerade auch durch den Antrag meiner Kolleginnen und Kollegen von der CSU-Fraktion wird durch eine Ergänzung des Parlaments-Informationsgesetzes die Absicherung dieser Rechte gewährleistet. So wird zum Beispiel das bisherige Verhältnis des Landtags zum Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung in die Vereinbarung zum Parlamentsinformationsgesetz – PIG – aufgenommen, die auch besagt, dass Leistungen des Landesamtes vom Landtag und von seinen Fraktionen wie bisher in Anspruch genommen werden können.
Lassen Sie mich noch ein paar Worte zur Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern sagen, zur AKDB. Ich kenne diese Einrichtung aus meiner berufl ichen Tätigkeit sehr gut, und ich weiß die Arbeit dieser AKDB zu schätzen.
Ich kenne auch den Stellenwert und die Notwendigkeit dieser Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern, insbesondere für unsere Städte und Gemeinden. Aus diesem Grunde ist es mir sehr wichtig, darauf hinzu
weisen, dass der Fortbestand der AKDB durch die Aufhebung des IuK-Gesetzes in keiner Weise berührt wird. Auch aus diesem Grunde begrüße ich sehr den Änderungsantrag der CSU-Fraktion, wonach der Titel des Gesetzes wie folgt lauten soll: „Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung und zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“. Damit wird klargestellt, dass es sich nicht um ein reines Aufhebungsgesetz handelt, sondern auch um ein Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der AKDB. Ich möchte mich wiederholen: Ich habe vorhin schon darauf hingewiesen, dass die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern eine sehr gute Arbeit leistet. Deswegen bin ich sehr froh über diesen Änderungsantrag der CSU-Fraktion. Durch diesen Änderungsantrag der CSU-Fraktion wird auch erreicht, dass eine klare gesetzliche Grundlage für die AKDB geschaffen wird. Diesen Tatbestand will ich hier – ich wiederhole mich ganz bewusst – besonders hervorheben.
Insgesamt führt das Gesetz zu einer Aufl ösung von Regelungswidersprüchen aufgrund neuer Verantwortlichkeiten im IuK-Bereich bei gleichzeitiger Fortführung derjenigen Rechtszustände, die von der neuen innerstaatlichen organisatorischen Ausrichtung nicht umfasst sind. Wir müssen gerade in der öffentlichen Verwaltung noch dienstleistungsorientierter arbeiten. Ich weiß, dass hier hervorragende Arbeit verrichtet wird. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik wird einen wichtigen Beitrag leisten, um dieses Ziel zu erreichen.
Ich bitte Sie deshalb ganz herzlich, diesem Gesetzentwurf unter Einbindung des Änderungsantrags der CSUFraktion zuzustimmen.