Margarete Ziegler-Raschdorf

Sitzungen

17/10 17/18

Letzte Beiträge

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir sprechen heute über ein Thema, das die Gemüter immer wieder auf das Heftigste bewegt: das Nachbarschaftsrecht. In der Debatte über den Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Nachbarrechtsgesetz im Juni-Plenum dieses Jahres hatte Justizminister Banzer einen umfassenderen Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes angekündigt, über den wir heute in erster Lesung beraten. Dieser Regierungsentwurf schlägt zeitgemäße Änderungen im 46 Jahre alten Hessischen Nachbarrechtsgesetz vor.
Damit sollen nachträgliche Wärmedämmungen auch an Außenwänden von Gebäuden ermöglicht werden, die bis zur Grundstücksgrenze reichen. Es geht um die Anpassung von Bestandsbauten an den heutigen Stand der Technik, um den Anforderungen an Klimaschutz und Energieeinsparung zeitgemäß Rechnung zu tragen.
Dieses Ziel ist begrüßenswert. Darüber besteht, wie ich denke, weiterhin große Einigkeit unter den Fraktionen. Wir alle wollen mit einer Änderung des Nachbarrechtsgesetzes mehr umweltfreundliche und energieeffiziente Häuserdämmung unterstützen. Damit kann der Energieverbrauch im Land gesenkt, können CO2-Emissionen reduziert, und es kann nicht zuletzt den Hausbesitzern ermöglicht werden, auch ökonomisch durch entsprechende Maßnahmen auf gestiegene Energiepreise zu reagieren.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, insbesondere Frau Hammann, anders als der bereits vorliegende Entwurf der GRÜNEN ist der Gesetzentwurf der Landesregierung eingebettet in eine umfangreichere Novellierung des Nachbarrechtsgesetzes. Die wichtigste Kernaussage des Entwurfs ist: Ein Grundstückseigentümer ist zur Duldung von Maßnahmen der Wärmedämmung an einem bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze reichenden Haus bei finanziellem Ausgleich auch dann verpflichtet, wenn die anzubringende Wärmedämmung in sein Grundstück hineinragt. Derartige Maßnahmen sollen zulässig sein, wenn es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine
Dämmung handelt, die nicht über die Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 hinausgeht.
Diese Regelung wägt besonders sorgfältig zwischen dem Eigentumsschutz und dem energiepolitischen Interesse der Wärmedämmung ab; denn hierin liegt gerade der Knackpunkt,wie Sie bereits ausgeführt haben,Frau Hammann. Aus diesem Grund wird im Gesetzentwurf zum Schutz desjenigen, in dessen Eigentumsrechte eingegriffen wird, die zu duldende Wärmedämmung an die Bauteileanforderung der Energieeinsparverordnung gebunden. Jede über diese Anforderung hinausgehende Isolierung muss vom Nachbarn nicht geduldet werden.
Dies ist im Hinblick auf den Eigentumsschutz richtig und geboten. Auf der anderen Seite soll der Nachbar, der die Maßnahme durchführt, aber auch davor geschützt werden, einen nicht vertretbaren Aufwand betreiben zu müssen, etwa einen besonders teuren, dünnen Hochleistungsdämmstoff zu verwenden oder eine Innendämmung vorzunehmen, sofern dies im konkreten Fall erheblich aufwendiger als eine vergleichbare Außendämmung wäre.
Der Entwurf stellt auch klar, dass alle mit der Wärmedämmung zusammenhängenden baulichen Änderungen vom Nachbarn ebenfalls zu dulden sind, z. B. die Erweiterung des Daches, die Verlängerung der Fensterbänke, Unterkonstruktionen und Verputze. Da gibt es bisher auch oft Streit.
Bei allem Wunsch nach Dämmung muss jedoch immer klar sein, dass das betroffene Grundstück nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden darf. Dies stellt der Entwurf deutlich heraus.
Was die rechtzeitige Anzeige der Dämmmaßnahmen gegenüber dem duldungspflichtigen Nachbarn betrifft, so sieht der Entwurf die geltende Regelung nach § 24 Nachbarrechtsgesetz – zwei Wochen – vor. Ob das angemessen bzw. ausreichend ist, müssen wir in den Ausschüssen klären. Meiner Meinung nach ist es ein Unterschied, ob ich nach einem Naturereignis wild abfließendes Gewässer wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzen will oder eine längerfristig geplante Dämmmaßnahme durchführen möchte. Die Beseitigung der Folgen von Naturereignissen duldet in der Regel keinen Aufschub. Bei geplanten Dämmmaßnahmen sollte das jedoch möglicherweise bereits angespannte nachbarschaftliche Verhältnis nicht durch allzu kurz bemessene Anzeigepflichten unnötig belastet werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren,auf die weiteren Punkte des Entwurfs bezüglich der Bepflanzung an Grundstücksgrenzen möchte ich nur kurz eingehen. Sie ergänzen im Wesentlichen den Beseitigungsanspruch um das mildere Mittel des Anspruchs auf das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern, wie es in anderen Bundesländern bereits existiert. Sie nehmen die wild gewachsenen Pflanzen in das Gesetz auf, eine Regelung, die wir ausdrücklich begrüßen. Sie wurde unter anderem wegen zahlreicher Eingaben und Petitionen von betroffenen Bürgern in den Gesetzentwurf aufgenommen. Der zurzeit gültige Beseitigungsanspruch bezieht sich ausschließlich auf Anpflanzungen, nicht auf Gewächse, die sich selbst ausgesät haben und wild gewachsen sind.
Die Regelungen passen schließlich die fünfjährige Ausschlussfrist für die Durchsetzung von Ansprüchen der dreijährigen Regelverjährung des BGB an. Das ist vernünftig, da es in der Vergangenheit hier häufig zu Unsicherheiten gekommen ist.
Art.2 des Regierungsentwurfs sieht entsprechende Änderungen in der Bauordnung vor. Hier geht es um die Holzstapel, die bis zur Größe von 40 m3 legalisiert werden sollen. Das begrüßen wir grundsätzlich. Über die einzelnen Punkte wird in der Anhörung Weiteres zu erfahren sein. In den Ausschüssen muss diskutiert werden, ob wir hier eine Begrenzung brauchen oder ob sie unter Umständen entfallen kann, ob Regelungen einer gemeindlichen Selbstverwaltung überlassen werden können und ob zwischen Innen- und Außenbereich differenziert werden soll.
Im Ergebnis ist der Entwurf schlüssig und zeitgemäß. Ich freue mich auf die Beratung im Ausschuss zu Einzelfragen.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Gut ein halbes Jahr, nachdem wir uns im Hessischen Landtag letztmals mit dem Nachbarrechtsgesetz beschäftigt haben, bringt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN heute erneut einen Gesetzentwurf zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes ein.
Mit dieser Änderung soll eine Duldungspflicht des Nachbarn für Maßnahmen der Wärmedämmung an Außenwänden von Gebäuden normiert werden, die auf die Grundstücksgrenze gebaut sind. Nach der Diskussion des Gesetzentwurfs in der vorigen Legislaturperiode kann eines ganz klar und eindeutig festgehalten werden:Alle sei
nerzeit im Landtag vertretenen Fraktionen haben schon im letzten Jahr die Absicht des Gesetzentwurfs begrüßt, energetische Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden zu ermöglichen. Ich gehe davon aus, dass dies auch weiterhin der Fall ist.
Wärmedämmung an Gebäuden ist ein wichtiges Mittel zum Klimaschutz und zur Energieeinsparung. Die Landesregierung hat bekanntermaßen in diesem Bereich wichtige Programme zur finanziellen Unterstützung solcher Maßnahmen auf den Weg gebracht. Dass der Gesetzentwurf Ende vergangenen Jahres letztlich nur die Zustimmung der antragstellenden Fraktion selbst gefunden hat, hat also nichts mit dem grundsätzlich lobenswerten Ziel des Gesetzentwurfs zu tun, sondern liegt im Wesentlichen an der handwerklichen Umsetzung der Thematik.
Ein weiterer Grund für die Ablehnung lag in der bereits seinerzeit angekündigten Absicht der Landesregierung, noch in diesem Jahr eine umfassende Novellierung des Nachbarrechtsgesetzes vorzulegen. Das Hessische Nachbarrechtsgesetz wurde letztmalig im Jahr 1990 geändert, und neben dem uns heute so wichtigen Klimaschutz und dem Ziel der Energieeinsparung besteht mittlerweile an weiteren Stellen Änderungs- und Anpassungsbedarf.
Ich möchte daher für meine Fraktion anregen, den Gesetzentwurf der Landesregierung abzuwarten und sodann alle Vorschläge im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN intensiv und sorgfältig zu beraten.
Wir haben, wie schon angesprochen, im November des letzten Jahres eine mündliche Anhörung zu dem damaligen Gesetzentwurf durchgeführt. Im Rahmen dieser Anhörung wurden etliche Defizite des Gesetzentwurfs deutlich. Nun ist, entgegen den Ausführungen der Kollegin Hammann, der vorgelegte neue Gesetzentwurf im Wesentlichen der alte.
Er nimmt nur wenige der in der Anhörung geäußerten Anregungen auf. Weitere, in der Diskussion deutlich gewordene Probleme wurden weder im alten, noch werden sie im jetzigen Gesetzentwurf angesprochen.
Ich möchte einige Beispiele geben. Der aktuelle Gesetzentwurf spricht nunmehr ausdrücklich von „übergreifenden untergeordneten Bauteilen bestehender Bauten zum Zwecke der Energieeinsparung“.
Das enthielt der ursprüngliche Entwurf nicht. Es fehlt allerdings die meines Erachtens erforderliche Klarstellung, dass mit dem Begriff „bestehende Bauten“ ausschließlich Altbauten gemeint sein sollten. Eine Duldungspflicht des Nachbarn im Falle des auf die Grenze gebauten Neubaus, dessen Eigentümer sich plötzlich entschließt, im Nachgang an die Fertigstellung seines Hauses noch eine Außendämmung anzubringen, halten wir für problematisch.
Eingearbeitet wurde auch die Anregung, Beginn,Art und Umfang der beabsichtigten Wärmedämmmaßnahme dem Nachbarn gegenüber anzuzeigen.Ob hierfür die genannte Frist von einem Monat vor Ausführung angemessen ist oder ob darüber hinaus eine Rücksprache mit dem Nachbarn erforderlich sein soll, darüber muss man diskutieren. Immerhin handelt es sich um Überbauten ins Nachbargrundstück in einer Größenordnung von bis zu 30 oder 40
cm Stärke – ein nicht unerheblicher Eingriff ins Eigentumsrecht.
Weiterhin fehlt im Gesetzentwurf eine Definition dessen, was mit der Beschreibung der „übergreifenden untergeordneten Bauteile“, die die Benutzung eines Grundstücks nur „unwesentlich beeinträchtigen“, gemeint ist. Eine Klarstellung darüber, wann eine Grundstücksbeeinträchtigung wesentlich ist und wann nicht, wann zumutbar und wann nicht – ebenfalls in der Anhörung angeregt –, halten wir für sinnvoll.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, das sind einige der wichtigen Fragen, die alle einer sorgfältigen Erörterung bedürfen.Angesichts möglicherweise bedeutenderer Probleme, die wir im Hessischen Landtag zu lösen haben, mögen sie dem einen oder anderen Mitglied in diesem Hohen Hause als Klein-Klein oder gar kleinkariert vorkommen.Aber Sie wissen ebenso gut wie ich: In Deutschland ist gerade das Nachbarrecht ein hochgradig sensibler Bereich.Gerade wir Deutschen genießen sozusagen Weltruf für das einmalige, nicht immer unproblematische Verhältnis zu unseren Gründstücksnachbarn.
Ich möchte in diesem Zusammenhang an das uns allen bekannte unselige Drama vom Maschendrahtzaun erinnern,
das sich in zahlreichen Varianten tagtäglich in unserem Land wiederholen dürfte – eine unendliche Geschichte, die verdeutlicht, dass wir gerade in diesem Bereich ganz besondere Sorgfalt an dem Tag legen sollten.
Alle Fraktionen haben ausdrücklich die Bereitschaft und den Wunsch geäußert,einen gemeinsamen Gesetzentwurf aller Fraktionen anzustreben. So war es im vergangenen Jahr. Diese Bereitschaft möchte ich für meine Fraktion nochmals deutlich unterstreichen. Es wäre ein erstrebenswertes Ziel, ein modernes, zukunftsorientiertes Nachbarrechtsgesetz zu erarbeiten. Wenn es uns gelingen könnte, wenigstens einen kleinen Beitrag dazu zu leisten, das Drama vom Maschendrahtzaun ins Genre der komischen Oper zu verschieben, dann hätten wir in unserem Lande schon etwas Bedeutendes erreicht. – Danke schön.