Bodo Pfaff-Greiffenhagen
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Herr Präsident, meine Damen und Herren! Bevor ich in zweiter Lesung über den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes spreche, möchte ich den Bediensteten und den Rettungsdienstkräften bei uns in Hessen danken, die ohne Ansehen der Person zu jeder Tages- und Nachtzeit und an jedem Ort erstklassige Hilfe leisten und permanent einen umfassenden Schutz der Bevölkerung gewährleisten.
Das Rettungsdienstgesetz ist bis Ende des Jahres befristet und muss novelliert werden. Hierzu haben CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf vorgelegt. Das Rettungsdienstgesetz und der Rettungsdienst unterliegen einer Dynamik sich permanent ändernder Anforderungen. Die Novellierung des Gesetzes muss dem Rechnung tragen.
Obwohl das Gesetz schon einige Jahre alt ist, sind auch Regelungen darin enthalten, die durchaus bestehen bleiben können. Hier sei beispielhaft die zehnminütige Hilfsfrist genannt. Die Maßnahmen dienen insgesamt dazu, die Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes zu erhalten, den umfassenden Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten und die Vergabe von Leistungen sicher zu gestalten.
Wir haben folgende Änderungen vorgenommen: Die Übernahme der EU-Konzessionsrichtlinie bedingt, dass die freien und gemeinnützigen Organisationen nun im Einzelnen benannt werden müssen. Im Einzelnen sind das der ASB – der Arbeiter-Samariter-Bund –, das Deutsche Rote Kreuz, der Malteser Hilfsdienst und die Johanniter-Unfall-Hilfe.
Durch die Anhörung hat sich ergeben, dass der Bundesverband der eigenständigen Rettungsdienste hier nicht mehr aufgenommen wird. Der Grund liegt darin, dass er nicht
gemeinnützig, sondern gewerblich tätig ist und auch im engeren Sinne nicht dem Katastrophenschutz zugerechnet werden kann.
Erweitert wurde der Kreis der Leistungsträger um die Landesärztekammer Hessen, die als Mitglied des Landesbeirats jetzt für den Rettungsdienst tätig wird. Wer sonst als die Landesärztekammer sollte das Rettungsdienstwesen beurteilen können? Zur Feststellung der jeweiligen Einsatzerfordernisse kann nun ein Arzt oder eine Ärztin hinzugezogen werden. Dies ermöglicht es, notwendige Rettungsmittel so einzusetzen, dass es nicht dazu kommen kann, dass, wenn kein medizinischer Notfall vorliegt, dennoch ein Notfalleinsatz stattfindet. Ich hatte in meiner ersten Rede als Beispiel erwähnt, dass es vielleicht um unstillbares Nasenbluten geht und der Notarzt dann an anderer Stelle fehlt.
In dem Gesetzentwurf wird weiterhin klargestellt, dass Transporte innerhalb des Krankenhausgeländes vom Krankenhaus selbstständig durchgeführt werden können. Hier musste regulierend eingegriffen werden, da es verschiedentlich dazu kam, dass die Krankenhaustransporte bei weit auseinanderliegenden Betriebsstätten dennoch durchgeführt wurden. Heute ist, wie es auch im Bundesrecht vorgesehen ist, der Standortbegriff maßgeblich.
Bei einem vorhersehbaren stark erhöhten Einsatzaufkommen, z. B. bei Großveranstaltungen, können die Vorhaltungen von den Rettungsdienstträgern nun kurzfristig erhöht werden; sie können dazu von den Leistungsträgern aufgefordert werden. Die erhobenen Daten bei Großschadensereignissen können den beteiligten Organisationen für die Gefahrenabwehr zur Verfügung gestellt werden. Dies war ein Ergebnis der Aufarbeitung des Attentats auf den Weihnachtsmarkt auf dem Berliner Breitscheidplatz. Es hat sich herausgestellt, dass die Weitergabe dieser Daten zur Versorgung der Patienten und zur Information der Angehörigen notwendig war.
Die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind in diesem Gesetzentwurf mit aufgenommen – das ist auch in anderen Bundesländern der Fall –, um ihnen Rechtssicherheit zu verschaffen und die Aus- und Fortbildung der Rettungsdienstmitarbeiter zu erhalten.
Dieser Gesetzentwurf stellt eine flexible Anpassung an die steigenden Anforderungen dar, er stellt einen umfassenden und flächendeckenden Schutz der Bevölkerung sicher, und er schafft eine sichere Rechtsgrundlage, die die Rettungsdienste bei ihrer aufopfernden täglichen Arbeit dringend von uns benötigen. Ich darf Sie daher um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf bitten. – Vielen Dank.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Auch ich spreche zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den mein Kollege Bocklet hier eingebracht hat. Das Hessische Rettungsdienstgesetz verliert zum 31. Dezember dieses Jahres seine Gültigkeit. Es muss reformiert werden, nicht etwa, weil es sich nicht bewährt hat. Das Gegenteil ist der Fall.
Da auch das Rettungswesen einer Dynamik unterliegt, werden wir mit der Novellierung einige Änderungen vornehmen, um es den heutigen Gegebenheiten anzupassen und vor allen Dingen auch um es mit dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz in Einklang zu bringen.
Lassen Sie mich aber zunächst und vorneweg den ehrenamtlichen und den hauptamtlichen Rettungskräften in unserem Land Dank aussprechen. Denn ohne sie wäre ein umfassender Schutz der Bevölkerung in allen Situationen, in denen die Gesundheit der Menschen in Gefahr ist, nicht denkbar.
Genau aus diesem Grund haben wir das Ehrenamt in unsere Verfassung aufgenommen. Bei meinen Besuchen bei den Rettungsdiensten treffe ich regelmäßig auf ein unglaublich großes Engagement und eine herzliche Hingabe an die Sache.
Eines ist noch viel wichtiger und wiegt schwerer: Es gibt sowohl bei den ehrenamtlichen als auch bei den hauptamtlichen Kräften den ungebrochenen Willen zur permanenten Fort- und Weiterbildung, um immer den letzten Stand der technischen und medizinischen Hilfeleistung zu beherrschen.
Die Männer und Frauen des hauptamtlichen Rettungsdienstes sind rund um die Uhr, an Wochenenden, an Feiertagen und in den Ferien für uns da. Im bodengebundenen Rettungsdienst, bei der Wasserrettung, bei der Luftrettung
und auch bei der Bergrettung sorgen sie dafür, dass wir uns im Alltag und in unserer Freizeit sicher und unbeschwert bewegen können. Denn wir können stets auf ihre Hilfe und auf ihren Sachverstand zurückgreifen.
Frau Kollegin Sommer, die Mitwirkung im Rettungsdienst obliegt denjenigen, die auch im Katastrophenschutz mitwirken. Sie haben im Fall der großem Schadensereignisse und der Katastrophen die Fähigkeit – das nennt man Aufweitung –, die Präsens, die Einsatzbereitschaft, die Verfügbarkeit und die Durchhaltefähigkeit der eingesetzten Kräfte flexibel und zeitgerecht sicherzustellen. Das sind natürlich die Hilfsorganisationen, die über eine große Menge ehrenamtlicher und hauptamtlicher Kräfte verfügen, die in diesen Fällen eingesetzt werden können.
Durch die Umsetzung der Europäischen Dienstleistungskonzessionsrichtlinie in nationales Recht wird es nun notwendig, die freien und gemeinnützigen Organisationen im Gesetz zu benennen. Da sprechen wir ganz klar vom Arbeiter-Samariter-Bund, der Deutschen Lebens-RettungsGesellschaft, vom Deutschen Roten Kreuz, von der Johanniter-Unfall-Hilfe, vom Malteser-Hilfsdienst und vom Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste. Auch da gibt es die Analogie zum hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz.
Des Weiteren wird mit dem neuen Gesetz geregelt werden, dass die Zentrale Leitstelle die Disposition eines Einsatzes erst nach Rücksprache mit einem Arzt oder einer Ärztin durchführen kann, um das knappe Gut Notfallrettung optimal einzusetzen. Das kann beispielsweise dazu führen, dass statt eines Notfalleinsatzes der Einsatz des ärztlichen Bereitschaftsdienstes erfolgt.
Was hier so statisch klingt, wird klar, wenn man sich mit den Rettungskräften unterhält, die von einer hohen Zahl an Bagatelleinsätzen berichten. Mit Sondereinsatzsignal durchgeführte Einsätze führen zum Schluss zur Diagnose: erhöhte Temperatur und leichte Schürfwunden. Dies bindet Rettungsmittel, die an anderer Stelle dringend benötigt werden. Das gefährdet vor allem die Rettungskräfte und die Bevölkerung. Den Leitstellen diese Möglichkeit zu geben – wohlgemerkt: nach ärztlicher Konsultation –, wird eine sehr sinnvolle Erweiterung dieses Gesetzes sein.
Bei Transporten innerhalb eines Klinikverbundes werden wir klarstellen, was unter den selbst durchgeführten Krankentransporten zu verstehen ist. In der Vergangenheit war es geübte Praxis, auch weit entfernt liegende Betriebsstätten mit klinikeigenen Krankentransporten zu versorgen. Zukünftig wird das nur noch innerhalb eines Standortes und damit in einem klar umschriebenen und abgegrenzten Bereich möglich sein, für den dieses Gesetz keine Anwendung haben wird.
Für die Träger des Rettungsdienstes in Hessen werden wir die Möglichkeit schaffen, bei besonderen Einsatzlagen die Vorhaltung der Rettungskräfte und der Rettungsmittel kurzfristig zu erhöhen, und zwar so lange, bis die reguläre Vorhaltung wieder greift. Dies betrifft z. B. einen flächendeckenden Eisregen oder auch größere Unwetter. Vor allem betrifft es Situationen, die einen plötzlich erhöhten Abwicklungsbedarf zur Folge haben.
Bei der Erhebung der Patientendaten werden wir die Weitergabe der Daten um zwei Punkte erweitern, die sich auf
grund der Abarbeitung des Einsatzes nach dem Terroranschlag auf dem Berliner Weihnachtsmarkt ergeben haben. Leider muss auch diese schreckliche Aktualität in diesem Gesetzentwurf berücksichtigt werden.
Die Weitergabe der Daten wird dann auch zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung möglich sein. Die Daten werden zur Personenauskunft an die Sicherheitsbehörden weitergegeben werden können. Damit wird sichergestellt werden, dass eine möglichst schnelle Information der Angehörigen nach Großschadensereignissen gewährleistet werden kann.
Zu guter Letzt wird mit dem Gesetz geregelt werden, dass für die Ärztlichen Leiterinnen und Leiter zukünftig mindestens eine halbe Stelle geschaffen werden muss. Bisher steht im Gesetz nur „bis zu einer halben Stelle“. Damit werden wir die vielseitigen Aufgaben der Leiterinnen und Leiter hinsichtlich des Einsatzes, der Aus- und Fortbildung und der Schulung berücksichtigen. Wir werden ihnen damit ein entsprechendes Zeitkontingent verschaffen, das diesen Anforderungen entspricht.
Mit der Novellierung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes werden wir eine gute Grundlage für einen dynamischen Wandel in diesem Bereich schaffen. Wir werden den Rettungsdiensten damit eine moderne und auf sie zugeschnittene Rechtsgrundlage für ihren täglichen engagierten und aufopfernden Dienst zur Verfügung stellen. Ich darf Sie daher um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf bitten. – Vielen Dank.
Ich frage die Landesregierung:
Wie bewertet sie den Erfolg des schulischen Gesamtsprachförderkonzepts, das in Hessen verfolgt wird?
Welche Aussagen können über Hessen im Vergleich zu anderen Bundesländern getroffen werden?