Elisabeth Conrady
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Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen. In einem Achtaugengespräch, das nach
dem Verkauf der Stadtwerkeanteile an Thüga und Ruhrgas bei Oberstadtdirektor Dr. Deufel - ich sage in Klammern: CDU - stattgefunden hat - Teilnehmer: Oberbürgermeister Machens, CDU, Fraktionsvorsitzender Möllring, CDU, und CDUStadtverbandsvorsitzender Engelke - hat Deufel vor möglichen Spenden an die Stadt gewarnt.
Daraufhin hat Herr Machens die Vereine „Pecunia non olet“ und „Echnaton“ gegründet, um die Spenden nach Gutsherrenart zu verteilen.
Ich meine, es ist schon fragwürdig, dass drei Herren, die wegen eines Museumsneubaus nach Ägypten fahren
und einer, der Privatmann und frühere Museumsdirektor Professor Eggebrecht, die Reise selbst bezahlt. Die beiden anderen haben sich diese vom Verein „Echnaton“ bezahlen lassen. Ich sage, von den Spenden.
Von dieser Gründung von „Pecunia“ - -
- Lieber Herr Möllring, jetzt lassen Sie mich doch auch mal ausreden.
Herr Möllring gehört zwar nicht dem Verein „Pecunia“ an, Herr Möllring ist aber einer - -
- Lassen Sie mich doch ausreden.
Alle Herren waren CDU-Mitglieder.
Bei dem Gespräch bei Dr. Deufel - -
Herr Möllring gehört nicht dem Verein „Pecunia“ an. Herr Möllring ist aber bislang einer der wenigen in Hildesheim gewesen, die gewusst haben, dass die Firmen spenden wollen, dass der Oberstadtdirektor vor Spenden an die Stadt gewarnt hat und dass dann aber Spenden geflossen sind.
Er hat es also gewusst. Wenn er hier sagt, es sei nicht seine Sache, dann verstehe ich das ein bisschen anders.
Ich möchte an dieser Stelle sagen, dass dem Jahresabschluss 2000 der Stadtwerke mehrheitlich nicht zugestimmt ist, und zwar so lange nicht, bis diese Dinge um „Pecunia“ und „Echnaton“ geklärt worden sind.
Man hätte die Firmen natürlich spenden lassen können, aber an die Institutionen, die auch in der Lage sind, Spendenbescheinigungen auszustellen. Das hätte man nicht über diesen Umweg machen müssen. Allerdings sind Reisen auch nicht spendenfähig. - So viel dazu.
Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! In der Drucksache 1364 empfiehlt Ihnen der Ausschuss für Wissenschaft und Kultur in Übereinstimmung mit dem Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. Diese Empfehlung ist jeweils einstimmig ergangen.
Mit dem Gesetz wird dem im Juni des letzten Jahres unterzeichneten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen gemäß Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung zugestimmt.
Durch eine Novellierung der Bestimmungen des Hochschulzulassungsrechts im Hochschulrahmengesetz wurde der Abschluss des neuen Staatsvertrages notwendig. Er lässt den bestehenden Staatsvertrag in seinen Grundzügen unverändert, bringt aber einige Neuerungen, wobei ich im Folgenden nur auf die wichtigsten eingehen will.
Wie bisher wird bei der Vergabe von Studienplätzen zwischen mehreren Verfahrensarten unterschieden, nämlich einem Verteilungsverfahren sowie einem allgemeinen und einem besonderen Auswahlverfahren. Ein Verteilungsverfahren wird durchgeführt für den Fall, dass zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze in einem Studiengang nicht überschreiten wird. Hingegen findet ein Auswahlverfahren dann statt, wenn die Zahl der Einschreibungen die Gesamt
zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze in einem Studiengang voraussichtlich überschreiten wird.
Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass durch die Schaffung einer Hochschulquote im allgemeinen Auswahlverfahren den Hochschulen die Möglichkeit gegeben wird, eigene Auswahlverfahren durchzuführen.
Für die Auswahlverfahren gilt auch weiterhin, dass bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze bestimmten Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten werden sollen. Der durch diese Regelung privilegierte Personenkreis erfasst nunmehr auch die in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. Diese Ergänzung ist darauf zurückzuführen, dass inzwischen fast alle Länder und auch Niedersachsen beruflich besonders qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern den Hochschulzugang eröffnet haben. Es wird als nicht sinnvoll angesehen, diesen Bewerberkreis in die Auswahlverfahren einzubeziehen.
Das Verteilungsverfahren ist modifiziert worden. Für den Fall nicht ausreichender Aufnahmekapazität einer Hochschule erfolgt die Zulassung an dieser Hochschule bis zu einem Viertel der Studienplätze vor allem nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium statt nach sozialen Gründen.
Der neue Staatsvertrag soll frühestens auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2000/2001 Anwendung finden.
Der federführende Ausschuss für Wissenschaft und Kultur bittet, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 1364 zu folgen.