Herbert Schneiders
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Herr Präsident, meine Damen und. Herren! ·Mit dem -Gesetzentwurf über die Volksinitiative sowie-zur Änderu_ng der Bestimm-ungen über Volksbegehren und Volksentscheide wird
·das umgesetzt, was im Rahmen der Verfassungsreform vor ei
nem Jahr beschlossen worden ist. Die Verfassungsreform ha- - ben wir gemeinsam beschlossen. Deshalb werden-wir dieses. Gesetzesvorhaben mittr~gen. ·
Meine Damen und Herren, iCh-begrüße, dass die __ Laf!desregierung im Rahmen dieses Gesetzentwurfs nach Lösungswegen gesucht hat, -um die Bürgerbeteiligung möglichst restriktiv
auszugestalten, weil es durchaus einige Anmerkungen hinsichtlich der Ausweitung plebiszitärer Elemente in unserem Staatsgefüge zu machen gilt. Plebiszite führen allzu leicht zu einer großen Vereinfachung und zur Überbetonung von Efn: zeHnteressen und auch von Minderheitenpositionen.
Plebiszitäre Elemente und repräsentative Demokratie müssen sich zwar nicht gegeneinander ausschließen, allerdings solhe darauf hingewiesen werden, dass die Handlungsfähigkeit des Staates und die ausreichende Möglichkeit ihrer gewählten Organe zu verantwortungsbewusstem Handeln gewährlei
stet bleiben müssen. Die demokratisch gewählten Vertreter
der Bürgerinnen und Bürger müssen ihre Aufgaben, zu deren Qurchführung sie von den Bürgern legitimiert worden sind, ausüben können. DerVorrang der repräsentativen Demokratie muss gewahrt bleiben. Die gewählten Vertreter müssen _ die Gesamtveranti/'Jortung-behalten.
Plebiszitäre Elemente-- das sollte auch erwähnt werden -sind auf den unterschiedlichsten Ebenen des Staates auch unterschiedlich zu beurteilen. Sie funktionieren am ehesten auf der kommunalen Ebene. Dort ist ihre Eignung durchaus zu unterstreichen; denn auf kommunaler Ebene besteht zu: meist auch eine unmittelbare Betroffenheit von der aktuellen Themenstellung. Auch sind die Materien weitaus konkre
tergefasstals bei überörtlichen Fragestellungen.
bes Weiteren muss erwähnt werden, dass mit Plebisziten bisher die Erfahrung gemacht worden ist, dass sie auf kommumiler Ebene am ehesten funktionieren, aber aufLandesebe- _ ne häufig bereits nicht mehr._
Negative Erfahrungen sind beispielsweise das häufige Ver
fehlen von-Eingangsquoren, niedrige Beteiligungen, wenn es zu Abstimmungen kam, und - das wollen wir nicht verkennen - auch Abstimmungen nach dem Sankt-Fiorians-Prinzip,
- nur nicht bei mir-, Straßenbauvorhaben, Müllverbrennungs
anlagen-, was im Übrigen auch dann dazu führt, dass·Minderheiteri partielle Interessen mit den Instrumenten, die wir ihnen dann per Gesetz einräumen, umsetzen wollen.
Das darf allerdings nichrdazu führen, dass dann Minderheiten über solche Wege letztlich Mehrheiten regieren. Deshalb ist es notwendig, dass Hürden eingebaut werden, _Queren - wie_ erfolgt -geschaffen werden und Unterschriftenüberpr-üfungen erforderlich sind, die zwar einerseits einen erhöh
ten Verwaltungsauf11vand bedeuten, die aber andererseits notwendig sind, um die Instrumente nicht dem Missbrauch preiszugeben.
Meine sehr geehrten Damen_und Herren, daher ist der Ansatz im Gesetzentwurf richtig. Wir werden ih.m zustimmen.
Ich bedanke miCh für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich verzichte.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Sie haben durch den Bericht der Kollegin Frau Kohnle-Gros gehört, dass wir den Gesetzentwurf im Rechtsausschuss beraten haben. Wir waren in den wesentlichen Punkten der gleichen Meinung. Wir beraten Ober dieses Gesetz, weil wir die Verfassungsbeschwerde in der Landesverfassung verankert haben. Folglich ist es notwendig, dass wir Ober Folgeregelungen im Verfassungsgerichtshofsgesetz beschließen.
Wir brauchen uns bei dieser Beratung nicht Ober die Folgeänd.erungen zu unterhalten, weil wir im Ausschuss weitgehend einer Meinung waren. Ich denke, ich sollte mich deshalb auf wenige Anmerkungen zu zwei, drei Punkten beschränken.
Ich möchte den § 44 des Gesetzes ansprechen, der die Bundesrechtsklausel enthält, nach der es bislang unzulässig war, Verfassungsbeschwerde zu erheben, soweit die öffentliche Gewalt des "Landes Bundesrecht ausübt oder anwendet. Es ist konsequent, an dieser Stelle den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 1997 aufzunehmen· und diese Bundesrechtsklausel zu modifizieren.
Es war in der Vergangenheit sicherlich unbefriedigend für
das Gericht und auch für die Beschwerdestellen, dass das Ge
richt über die Verfassungsbeschwerde in einer Vielzahl von Fällen nicht befinden konnte, weil Bundesrecht tangiert war oder angewendet worden ist. Das ist im Grunde in einer Vielzahl der Fälle fast immer der Fall. Von daher muss man feststellen, dass bei 70 Verfassungsbeschwerden in ftinf Jahren -in dem Zeitraum von 1993 bis 1998- allein 38 dieser Verfassungsbeschwerden unzulässig waren, weil Bundesrecnt tangiert war. Es ist, 'wie bereits-angemerkt, aus unserer Sicht richtig, die Modifizierung vorzunehmen, dass auch in Zukunft der Verfassungsgerichtshof des Landes die Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten der Landesverfassung in einem landesgerichtliehen Verfahren prüfen kann, dass diese Beschwerde!') nicht allein deshalb abgewiesen werden müssen, weil Bundesrecht tangiert ist.
Wir haben in diesem Gesetzentwurf das Wahlverfahren geregelt, indem der Landtag mit Zweidrittelmehrheit die Auswahl der Richter zu beschließen hat. An der Stelle möchte ich zu dem Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stellun.9 beziehen. Hier wird vorgeschlagen, dass vor der
Wahl eine öffentliche Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber durch den Landtag stattfinden soll. Ich denke njcht, dass dies sinnvoll ist. Die Mitwirkung des Landtags ist durch die Wahl sichergestellt. Die vorgeschlagenen Listen fallen nicht vom Himmel, sie sind durchdacht. Die Personen sind in den Vorschlägen ausgewählt. Eine Anhörung als öffentliches Schaulaufen halten wir nicht für sinnvoll.
Es ist in diesem Gesetzentwurf auch geregelt, dass für die Aufstellung der Wahlvorschläge - § 5 - Frauen angemessen berücksichtigt werden sollen. Auch hier schlagen die GRÜ~
NEN mit ihrem Antrag eine Änderung vor, dass bei der Auf
stellung der Wahlvorschläge Frauen und Männer zu gleiChen Anteilen zu berücksichtigen seien. Wir sind der Auffassung, dass mit der Gesetzesformulierung, dass sie-angemessen be
rücksichtigt werden, weil sie bisher unterrepräsentiert waren, dem Anliegen nach Gleichstellung Rechnung getragen wird. Den weitergehenden Änderungsantrag können wir so nicht nachvollziehen.
Es ist auch begrüßenswert, dass neben dem Mindestalter von 35 Jahren eine Altersgrenze nach oben festgesetzt wird. Im Vergleich zu den hauptamtlichen RiChtern, die mit 65 aus dem Amt scheiden, ist es bei den ehrenamtlichen nicht zwi.n
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lerdings ist die Altersgrenze von 70 Jahren ein tragfähiger und sinnvoller Kompromiss, dem auch wir zustimmen werden.
Meine Damen und Herren, soweit der Änderungsantrag von
Meine sehr verehrten Damen und Herren, auch der maßvollen Erhöhung der Aufwandsentschädigung wollen wir zu
stimmen, sodass_ ich abschließend sagen kann, den Ände
rungsantrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden wir ablehnen, dem Gesetzentwurf werden wir zustimmen.