Manfred Püchel
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Sehr verehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat in seiner 29. Sitzung am 20. November 2003 den Gesetzentwurf der Fraktion der PDS über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Sachsen-Anhalt und die Änderung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.
- Das waren nicht Sie, das war damals noch die PDS. - Die Ausschüsse für Inneres, für Kultur und Medien sowie für Bundes- und Europaangelegenheiten erhielten den Gesetzentwurf zur Mitberatung.
Mit dem Gesetzentwurf hat der Einbringer das Ziel verfolgt, in Sachsen-Anhalt einen umfassenden Anspruch auf Informationszugang in allen Verwaltungsbereichen zu schaffen und den allgemeinen Zugang zu Informationen gegenüber öffentlichen Stellen zu ermöglichen. Dieser Zugang soll sich grundsätzlich auf alle behördlichen Akten erstrecken und damit über die eigenen personenbezogenen Daten hinausgehen. Mit dem Gesetz soll unter bestimmten Voraussetzungen jeder natürlichen und juristischen Person des Privatrechts der freie Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten gewährt werden.
Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat den Gesetzentwurf erstmals in seiner 22. Sitzung am 10. Dezember 2003 beraten und eine Anhörung unter Beteiligung der drei mitberatenden Ausschüsse beschlossen. Die Anhörung, zu der Datenschutzbeauftragte sowie Vertreter der Innenministerien verschiedener Bundesländer, von Verbänden und Institutionen eingeladen wurden, fand am 24. März 2004 statt. Die Gäste nutzten die Gelegenheit, über ihre Erfahrungen mit einem Informationszugangsgesetz zu berichten, aber auch ihre Bedenken zu dem Gesetzentwurf vorzutragen.
In der 41. Sitzung am 15. Juni 2005 erarbeitete der Ausschuss die vorläufige Beschlussempfehlung, mit der den
mitberatenden Ausschüssen mehrheitlich die Ablehnung des Gesetzentwurfes empfohlen wurde. Die Ausschüsse folgten der vorläufigen Beschlussempfehlung in unveränderter Fassung.
Eine weitere Beratung zu dem Gesetzentwurf war für die 43. Sitzung am 26. Oktober 2005 geplant. Die Fraktionen der CDU und der FDP beantragten in dieser Sitzung, die Beratung über den Gesetzentwurf zurückzustellen, weil seitens der Regierungsfraktionen weiterer interner Beratungsbedarf bestand. Der Ausschuss folgte diesem Antrag und kam überein, den Gesetzentwurf in der Sitzung am 30. November 2005 erneut auf die Tagesordnung zu setzen.
In der Sitzung am 30. November 2005 führte der Vertreter der CDU-Fraktion aus, dass die Fraktionen der CDU und der FDP den Gesetzentwurf umfassend beraten hätten und dabei zu dem Ergebnis gelangt seien, dass ein Informationszugangsgesetz zum jetzigen Zeitpunkt nicht benötigt werde. Ein allgemeines Informationszugangsgesetz stelle nach ihrer Auffassung einen Systemwechsel dar. Bislang werde ein Informationszugang gewährt, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt seien, zum Beispiel persönliche Betroffenheit. Mit einem Informationszugangsgesetz würde die Verfahrensweise geändert. Informationen könnten auch von Nichtbetroffenen abgefordert werden.
Die Koalitionsfraktionen würden den Gesetzentwurf auch deshalb ablehnen, weil sie für einen Bürokratieabbau seien. Zur Vermeidung von Rechtsmissbrauch bei der Umsetzung des Informationszugangsgesetzes wäre eine Kontrolle erforderlich, die einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeutete.
Beide Fraktionen wollten außerdem zunächst abwarten, ob sich das Bundesinformationsgesetz bewähre. Dieses habe in der Vergangenheit verschiedentlich zu Rechtsunsicherheit geführt. Das besondere Informationsrecht des Bürgers solle zudem im neuen Umweltinformationsgesetz des Landes festgeschrieben werden. Die diesbezügliche Entwicklung solle weiter beobachtet werden.
Die Vertreterin der Fraktion der Linkspartei.PDS hielt die Argumentation der Koalitionsfraktionen gegen den Gesetzentwurf für nicht hinnehmbar. Ein solches Gesetz führe nicht zu mehr Bürokratie bzw. zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand; diese Annahme sei von keinem der Angehörten bestätigt worden. Es sei außerdem kurzsichtig, wenn von der CDU als Argument gegen den Gesetzentwurf angeführt werde, dass in der Anhörung von einigen Vertretern der Länder ausgeführt worden sei, dass von der Möglichkeit, unter Bezug auf ein solches Gesetz einen Anspruch auf Information zu erheben, kaum Gebrauch gemacht worden sei. Vielmehr könne man nicht erwarten, dass die Bürger von einer solchen gesetzlichen Vorgabe Gebrauch machten, ohne dass zuvor eine umfassende Aufklärung der Öffentlichkeit stattgefunden habe.
Der Vertreter der SPD-Fraktion hielt den Koalitionsfraktionen vor, dass sie überhaupt keinen internen Beratungsbedarf mehr gehabt hätten. Sie hätten die Verschiebung der Beratung gewollt, um in der Landtagssitzung im November nicht erklären zu müssen, warum man zum einen ein Umweltinformationsgesetz mit der Begründung wolle, dass die Bürger ein Recht auf Information hätten, und von ihnen in der gleichen Sitzung ein allgemeines Informationszugangsgesetz mit der Begründung abgelehnt werde, die Bürger benötigten ein solches Gesetz nicht.
Die Vertreterin der FDP-Fraktion erklärte, dass ihre Fraktion der Intention des Gesetzentwurfes folge und sie positiv sehe. Sie sei auch aufgrund der Erfahrungen mit ähnlichen Gesetzen in anderen Bundesländern für ein solches Gesetz. Es gebe aber sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene Gesetze, die den Bürgern bereits Informationsrechte gewährten. Es müsse zunächst einmal eruiert werden, welche Informationsmöglichkeiten diese Gesetze den Bürgern böten. Eine solche Analyse sei aber nicht mehr möglich. Aus diesem Grunde werde die FDP-Fraktion den Gesetzentwurf ablehnen.
Meine Damen und Herren! Im Ergebnis dieser Beratung beschloss der Ausschuss mit 7 : 3 : 0 Stimmen, dem Landtag zu empfehlen, den Gesetzentwurf abzulehnen. Im Namen des Ausschusses bitte ich Sie, diesem Votum zu folgen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Justizgesetzen und anderer Vorschriften in der Drs. 4/2400 in der 65. Sitzung am 6. Oktober 2005 in den Ausschuss für Recht und Verfassung zur Beratung überwiesen.
Der Ausschuss hat sich in der 43. Sitzung am 26. Oktober 2005 mit dem Gesetzentwurf befasst. Im Grunde handelt es sich hierbei um ein technisches Gesetz, mit dem zwei Ziele verfolgt werden.
So sollen die Vorschriften über die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Schiedsstellen im Schlichtungsgesetz über den 31. Dezember 2005 hinaus gelten. Durch die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Vorschriften soll dem Land die Möglichkeit eingeräumt werden, weitere Erfahrungen mit der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung zu sammeln.
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe bewertet zurzeit die gesetzlichen Möglichkeiten einer Streitbeilegung, arbeitet Verbesserungsvorschläge aus, prüft eine Änderung der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften für die Vorschriften des Schiedsstellenschlichtungsgesetzes und berücksichtigt diese Erfahrungen bei ihrer Arbeit.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat einstimmig beschlossen, die Geltungsdauer des Gesetzes nicht nur wie im Gesetzentwurf der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2007, sondern sogar bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern.
Mit dem Gesetzentwurf soll zum anderen die Verlagerung der Zuständigkeit für die Bestellung und die Berufung von Richtern der besonderen Fach- und Berufsgerichtsbarkeit auf die Präsidenten der obersten Landesgerichte erreicht werden. Diese Änderung, die lediglich der Verwaltungsvereinfachung dient, unterstützte der Ausschuss ebenfalls einstimmig. Die redaktionellen Hinweise des GBD wurden eingearbeitet.
Der Ausschuss hat über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Justizgesetzen und anderer Vorschriften beraten und einstimmig eine Beschlussempfehlung verabschiedet, die Ihnen heute zur Abstimmung vorliegt. Ich bitte Sie im Namen des Ausschusses, unserem Votum zu folgen.