Ronald Doege

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Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Rahmen der Beratungen über den Haushaltsplanentwurf 2004 hat der Präsident des Landesrechnungshofes vorgeschlagen, die bestehenden Staatlichen Rechnungsprüfungsämter aufzulösen und damit einerseits einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung zu leisten und andererseits die bestehenden Verwaltungsstrukturen zu straffen. Die Vorschlägen fanden eine fraktionsübergreifende Zustimmung und mündeten in dem Gesetzentwurf, der hier in das Parlament fraktionsübergreifend eingebracht worden ist.
Der Gesetzentwurf beinhaltete die notwendigen Änderungen in verschiedenen Gesetzen, die sich letztlich aus der Auflösung der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter ergeben.
Im Rahmen der Gesetzesberatungen im Finanzausschuss vertraten der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst und der Rechnungshof unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderung des § 109 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung.
Nach der bisher geltenden Rechtslage konnte die Prüfung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, von einem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt übernommen werden. Die bestehenden Rechnungsprüfungsämter haben für die im Land Sachsen-Anhalt vorhandenen 15 öffentlich-rechtlichen Stiftungen diese Jahresrechnungen durchgeführt.
Aufgrund der vorgeschlagenen Gesetzesänderung war nunmehr eine Neuregelung der Wahrnehmung dieser Prüfungsaufgaben notwendig. Es bestand einerseits die Möglichkeit, diese Aufgaben einem Dritten, also einem Wirtschaftsunternehmen, zu übertragen, was allerdings die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel erforderlich gemacht hätte. Andererseits bestand die Möglichkeit, den Landesrechnungshof mit der Wahrnehmung dieser Prüfungsaufgaben zu betrauen. Die letztgenannte Variante war Gegenstand des Gesetzentwurfes.
Im Rahmen der Gesetzesberatungen brachte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst dagegen Bedenken vor, dass die Vorschrift des § 109 in der vorgesehene Neufassung zu Interessenkonflikten führen könnte, da laut § 109 der Landeshaushaltsordnung dem Landesrechnungshofpräsidenten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Jahresabschlüsse der Stiftungen zu prüfen, und nach § 111 der Landeshaushaltsordnung die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung bereits vom Landesrechnungshof durchgeführt wird.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst sah, wie gesagt, hierin einen möglichen Interessenkonflikt. Um diesen letztlich auszuräumen, hat es eine Verständigung zwischen dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst und dem Landesrechnungshof gegeben. Dieser Verständigung sind am Ende auch die einbringenden Fraktionen gefolgt.
Ich möchte betonen, dass es im Finanzausschuss auch kritische Stimmen gegen die Auflösung der Rechnungsprüfungsämter gegeben hat. Einige Mitglieder des Finanzausschusses haben das Problem gesehen, dass das Prüfvermögen des Rechnungshofs dadurch gegebenenfalls geschwächt wird. Ich denke aber, dass der Präsident des Landesrechnungshofes im Ausschuss glaubhaft versichert hat, dass es auch nach der Neuregelung nicht zu Einbußen an der bekannten Qualität der Arbeit des Rechnungshofes kommen werde.
Dieser Meinung hat sich der Ausschuss mit großer Mehrheit angeschlossen. Sie haben der Vorlage entnehmen können, dass der Ausschuss dem Landtag mit 11 : 0 : 1 Stimmen empfiehlt, diesen Gesetzentwurf anzunehmen. - Schönen Dank.