Barbara Knöfler

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Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 14. März 2008 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und zur Erarbeitung einer Beschlussvorlage an den Landtag übermittelt worden.
Zum Sachverhalt. Vom Oberlandesgericht Oldenburg wurde dem Verfassungsgericht unter anderem eine Akte zur Briefkontrolle übergeben, welche noch nicht überprüft ist und die Beförderung des Schriftwechsels eines
Untersuchungshäftlings der Justizvollzugsanstalt Aurich enthält. Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund eines Haftbefehls in Haft in der Untersuchungshaftanstalt der JVA Meppen, Abteilung Aurich. Er hat mehrere Briefe geschrieben, die jedoch den Empfänger nicht erreicht haben und nicht weitergeleitet wurden, weil eine Briefkontrolle noch nicht stattgefunden hat. Aus dem genannten Grund sind auch an ihn gerichtete Schreiben noch nicht ausgehändigt worden. Die Kontrolle der Briefe ist noch nicht durchgeführt worden, weil die Gerichte die Zuständigkeit hierfür für umstritten halten.
Bis zur Anklageerhebung hat das Amtsgericht Meppen im Landgerichtsbezirk Osnabrück - in diesem Bezirk befindet sich die JVA Meppen, Abteilung Aurich - die Briefkontrolle wahrgenommen. Seit der Anklageerhebung hält sich das Gericht nicht mehr für zuständig. Nunmehr sei die Zuständigkeit des Landgerichts Aurich gegeben. Dieses hält sich aber ebenso nicht für zuständig, weil die Zuständigkeit nach niedersächsischem Justizvollzugsgesetz auch nach der Anklageerhebung fortbesteht. Das Amtsgericht Meppen wiederum hat sich daraufhin mit Beschluss ebenfalls für die weitere Briefkontrolle und die weiteren haftbegleitenden Entscheidungen als sachlich und funktionell unzuständig erklärt und nunmehr die Sache dem Oberlandesgericht Oldenburg als nächsthöhere Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht um Entscheidung ersucht, da es sich bei der Sache nicht nur um einen Streit um Zuständigkeiten, sondern auch um delegierende Beurteilung der gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung handelt. Nunmehr entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
In der 25. Sitzung am 16. April 2008 haben wir uns mit der Verfassungsbeschwerde im Ausschuss für Recht und Verfassung befasst und empfehlen dem Landtag, keine Stellungnahme abzugeben.
Ich bin auf diesen Sachverhalt etwas näher eingegangen, weil auch hier die Frage zu stellen ist: Erstens. Sitzt der Herr, um den es geht, an der richtigen Stelle? - Ja. Es gibt einen Haftbefehl. Zweitens. Gibt es Bürokratie, die abbauwürdig ist? Drittens. Gibt es Zuständigkeitsfragen, die letztlich beim Bundesverfassungsgericht geklärt werden müssen?
Ich darf um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung bitten.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! In der Drs. 5/882 liegt Ihnen der Gesetzentwurf der Landesregierung mit der Überschrift „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeskostenrechtes und des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt“ als Regierungsentwurf vor. Diesen Gesetzentwurf hat der Landtag in der 27. Sitzung am 11. Oktober 2007 zur Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.
In der 20. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung am 14. November 2007 wurden inhaltliche Fragen erörtert, beispielsweise die Möglichkeit der Änderung der gesetzlichen Grundlage, hier des Untersuchungsausschussgesetzes, während eines laufenden Verfahrens.
Die Landesregierung betonte, mit dem Gesetzentwurf solle vermieden werden, dass das Landesrecht an unterschiedlichen Stellen zu unterschiedlichen Zeitpunkten geändert werde. Zum Teil würden übergreifende Regelungen vorgeschlagen, um die bundesrechtlichen Vorgaben landesrechtlich einheitlich umzusetzen.
Die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst angeregten Änderungen und rechtsförmlichen Anpassungen hat sich der Ausschuss für Recht und Verfassung in der 22. Sitzung am 9. Januar 2008 zu eigen gemacht und hat den Gesetzentwurf in dieser Fassung einstimmig beschlossen. Aufgrund dieses Einvernehmens kam der Ausschuss überein, dem Landtag die Beratung und die Abstimmung ohne Debatte zu empfehlen.
Im Namen des Ausschusses für Recht und Verfassung bitte ich Sie, sehr geehrte Damen und Herren, nun um Zustimmung zu der vorliegenden Beschlussempfehlung. - Ich bedanke mich herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.