Frank Bommersbach
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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des Landtages hat der Präsident des Landtages von SachsenAnhalt den neunten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2009 sowie die Stellungnahme der Landesregierung zum neunten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.
In der 68. Sitzung am 4. März 2010 befasste sich der Ausschuss für Inneres mit den an ihn überwiesenen Drs. 5/2091 und 5/2385. Zur Beratung wurde der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt eingeladen.
Der Landesbeauftragte machte zu Beginn seiner Berichterstattung einige übergreifende Anmerkungen zur Entwicklung und zur Situation des Datenschutzes, zur
Novellierung des Datenschutzes sowie zur unabhängigen Datenschutzaufsicht. Außerdem äußerte er sich zum europäischen und internationalen Datenschutz. Er kam in seinen Ausführungen darüber hinaus auf einige ausgewählte Kapitel des Tätigkeitsberichtes noch einmal gesondert zu sprechen, beispielsweise auf Kapitel 18 - Polizei -, auf Kapitel 25 - Verfassungsschutz - und auf Kapitel 21 - Sozialwesen -, um nur einige zu nennen.
Im Ergebnis der Berichterstattung verständigte sich der Innenausschuss, wie auch schon bei der Beratung des achten Tätigkeitsberichtes des Landesdatenschutzbeauftragten, darauf, eine Beschlussempfehlung an den Landtag zu erarbeiten, um im Landtag eine Debatte hierzu führen zu können und den Tätigkeitsbericht so der Öffentlichkeit näher zu bringen. Vor der Erarbeitung dieser Beschlussempfehlung war allerdings die Beratung im Ausschuss für Recht und Verfassung zu diesem Thema abzuwarten.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung befasste sich in der 52. Sitzung am 28. April 2010 mit dem neunten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und der Stellungnahme der Landesregierung zu diesem Tätigkeitsbericht. In Anlehnung an die Verfahrensweise bei den Beratungen über die vorangegangenen Tätigkeitsberichte empfahl er dem Ausschuss für Inneres, beide Drucksachen zur Kenntnis zu nehmen.
Daraufhin befasste sich der Ausschuss für Inneres in der 75. Sitzung am 3. Juni 2010 mit den genannten Drucksachen und der Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung. Im Ergebnis dieser Beratung erarbeitete der Innenausschuss einstimmig die Ihnen in der Drs. 5/2628 vorliegende Beschlussempfehlung an den Landtag.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Den in der Drs. 5/2015 vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktion der FDP hat der Landtag in der 60. Sitzung am 18. Juni 2009 zur Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Inneres überwiesen.
Mit der Änderung des Gedenkstättenstiftungsgesetzes soll eine politische Begleitung der Arbeit der Gedenkstättenstiftung durch den Landtag geschaffen werden.
Der Innenausschuss befasste sich in der 58. Sitzung am 17. September 2009 mit dem in Rede stehenden Gesetzentwurf. Als Beratungsgrundlage lagen dem Ausschuss eine Synopse und eine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor.
Im Ergebnis der Beratung wurde übereinstimmend festgestellt, das Gesetz erst mit Beginn der sechsten Legislaturperiode des Landtages in Kraft zu setzen. Es bestanden jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber, ob den Fraktionen ein Vorschlagsrecht zustehen soll oder nicht und wie die Regelung im Einzelnen ausgestaltet werden sollte. Aus diesem Grunde beschloss der Innenausschuss, sich Ende des erstens Quartals 2010 ein weiteres Mal mit dem Gesetzentwurf zu befassen.
Dem Beschluss folgend, befasste sich der Ausschuss für Inneres in der 68. Sitzung am 4. März 2010 erneut mit dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gedenkstättenstiftungsgesetzes des Landes SachsenAnhalt. Auch im Verlaufe dieser Beratung wurde Einigkeit dahin gehend erzielt, das Gesetz erst mit Beginn der sechsten Legislaturperiode des Landtages in Kraft zu setzen. Aus diesem Grund beschloss der Innenausschuss nach einer Aussprache mit 10 : 1 : 0 Stimmen,
den Gesetzentwurf abzulehnen. Der im Jahr 2011 gewählte Landtag soll sich mit dieser Thematik erneut befassen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Innenausschusses bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. Sie liegt Ihnen in der Drs. 5/2484 vor. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.