Norbert Born

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Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 sowie der Beschluss des Landesver
fassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. August 2008 machten eine Änderung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Nichtraucherschutzgesetzes für Sachsen-Anhalt erforderlich.
Gemäß den Entscheidungen der beiden Gerichte ist es nicht zulässig, in Gaststätten, in denen es aus baulichen Gründen nicht möglich ist, abgetrennte Raucherräume einzurichten, das Rauchen generell zu untersagen. Auch die Regelung, die es den Diskotheken untersagt, Raucherräume einzurichten, ist nach den Entscheidungen der Gerichte nicht zulässig.
Mit der Vorlage des Gesetzentwurfes, der diese Vorgaben berücksichtigt, wurde die Gelegenheit genutzt, das bestehende Nichtraucherschutzgesetz auch in den Punkten, bei denen es im Laufe des zirka einjährigen Vollzuges Schwierigkeiten gegeben hat, nachzubessern.
So sollen die Bauten der öffentlichen Verwaltung des Landes denen der kommunalen Gebietskörperschaften gleichgestellt werden. Die Landesverwaltungen sollen aufgrund ihres Hausrechts nach eigenem Ermessen Regelungen zum Nichtraucherschutz treffen können. Außerdem wurden die Rauchverbote für Jugendfreizeiteinrichtungen und Berufsschulen gelockert; das heißt, es sollen Ausnahmeregelungen zugelassen werden. Darüber hinaus soll es nun wieder zulässig sein, in Einzelzimmern der Heime zu rauchen.
Der vorgelegte Entwurf eines Änderungsgesetzes der Koalitionsfraktionen in der Drs. 5/1853 wurde am 19. März 2009 vom Plenum in erster Lesung behandelt. Er wurde zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Soziales und zur Mitberatung an die Ausschüsse für Inneres, für Recht und Verfassung sowie für Bildung, Wissenschaft und Kultur überwiesen.
Die Fraktionen der CDU und der SPD haben sich im Ausschuss für Soziales in der 40. Sitzung am 30. März 2009 für eine zügige Beratung des Gesetzentwurfes ausgesprochen. Diesem Bestreben sind die beteiligen Ausschüsse gefolgt, sodass zur heutigen Landtagssitzung eine Beschlussempfehlung vorgelegt werden konnte.
Zunächst führte der federführende Ausschuss für Soziales in der 42. Sitzung am 15. Mai 2009 unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durch. Zum Kreis der eingeladenen Gäste gehörten - in leicht gekürztem Umfang - überwiegend die auch zur Anhörung am 5. September 2007 geladenen Vertreter der betroffenen Verbände und Institutionen sowie Vertreter von Schulen. Darüber hinaus wurden die Salus gGmbH und der Landesverband der Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen Sachsen-Anhalt eingeladen.
Die Liga brachte in ihrem Statement zum Ausdruck, dass sie die grundsätzliche Raucherlaubnis in der Privatsphäre von Einzelzimmern in Einrichtungen der Behinderten- und Altenhilfe für bedenklich halte, ebenso die Lockerung des Gesetzes hinsichtlich der berufsbildenden Schulen. Sie plädierte dafür, diese Regelungen auf den gesamten Schulbereich auszuweiten oder ganz darauf zu verzichten. Den vorgeschlagenen Lockerungen des Rauchverbotes für Jugend- und Freizeiteinrichtungen stimmte sie zu.
Auch der Landesverband der KiEZ Sachsen-Anhalt e. V. begrüßte diese Änderungen.
Der Landeselternrat sprach sich im Sinne des Schutzes der Kinder und Jugendlichen im Allgemeinen für die Raucherecken auf Schulhöfen von berufsbildenden Schulen aus.
Die Salus gGmbH als Betreiber des Maßregelvollzuges in Sachsen-Anhalt hielt die Ausnahmeregelungen für Patientenzimmer in Einrichtungen des Maßregelvollzugs für problematisch. Vielmehr sollte den Patienten bei bestehendem Rauchverbot in ausgewiesenen Bereichen die Möglichkeit zum Rauchen gegeben werden.
Der Verband Dehoga Sachsen-Anhalt sah nach wie vor grundsätzlich kein Erfordernis, in Hotels und gastgewerblichen Unternehmen den Nichtraucherschutz per Gesetz zu regeln. Ausdrücklich lehnte er die Regelung ab, dass der Thekenbereich von inhabergeführten Einraumgaststättenbetrieben mit einer Fläche von bis zu 75 m² zum Gesamtflächenumfang zählen soll.
In der 43. Sitzung des Ausschusses für Soziales am 20. Mai 2009 fand die erste Beratung zu dem Gesetzentwurf in der Drs. 5/1853 statt. Dazu lagen vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst eine Stellungnahme und eine Synopse mit Änderungsempfehlungen vor.
Des Weiteren lag ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor, der die Möglichkeit vorsah, in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Nichtraucherschutzgesetzes abgeschlossene Räume, in denen das Rauchen gestattet ist, vorzuhalten.
Die Fraktion der FDP legte drei Änderungsanträge vor. Zum einen wurde beantragt, auch auf dem Außengelände von allgemeinbildenden Schulen volljährigen Personen das Rauchen zu gestatten. Des Weiteren beantragte sie, die Heime aus dem Gesetz auszuschließen, da über den zivilrechtlichen Vertrag zwischen Heimträger und Heimbewohner die Frage des Rauchverbots geklärt werden könne. Und schließlich beantragte die Fraktion der FDP, die Thekenfläche nicht zu der Fläche des Bereiches hinzuzurechnen, in dem Stühle und Tische für den Aufenthalt von Gästen bereitgehalten werden.
Zu dem Thema der Einrichtung von Raucherräumen in Einrichtungen nach § 2 des Gesetzes wurde kontrovers diskutiert. Ein Schwerpunkt der Beratung war die Regelung des Nichtraucherschutzgesetzes in Heimen. Der Änderungsantrag der FDP-Fraktion hierzu, die Heime von den Regelungen des Gesetzes auszunehmen, wurde abgelehnt.
Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, mit dem dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen werden sollte - die Raucherinnen und Raucher in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes sollten allen anderen Raucherinnen und Rauchern, die von dem Gesetz betroffen sind, gleichgestellt werden -, wurde ebenfalls abgelehnt.
Abgelehnt wurde außerdem der Änderungsantrag der Fraktion der FDP, auf dem Außengelände von allgemeinbildenden Schulen volljährigen Personen das Rauchen zu gestatten.
Der Antrag der Fraktion der FDP bezüglich der Nichteinbeziehung der Thekenfläche in die Gastraumfläche wurde zurückgezogen, nachdem vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst eine ausführliche Klarstellung der Rechtslage erfolgt war.
Die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen Änderungen zum Gesetzentwurf wurden vom Ausschuss mit einer Ausnahme übernommen und
in die Beschlussempfehlung eingearbeitet. Nicht übernommen wurde der Änderungsvorschlag zu § 3 Abs. 1 des Gesetzes, dass alle Schulen gleich zu behandeln seien.
Die vorläufige Beschlussempfehlung mit den Änderungen in § 1 Nr. 3 Buchstabe e, in § 1 Nr. 4 sowie in § 1 Nr. 7 wurde mit 8 : 1 : 2 Stimmen beschlossen und an die mitberatenden Ausschüsse weitergeleitet. Diese haben sich zeitnah mit dem Gesetzentwurf und mit der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst und ihre Empfehlungen dem federführenden Ausschuss rechtzeitig zur Abschlussberatung in der 44. Sitzung am 10. Juni 2009 vorgelegt.
Die Ausschüsse für Inneres sowie für Bildung, Wissenschaft und Kultur haben sich der vorläufigen Beschlussempfehlung unverändert angeschlossen. Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat empfohlen, in § 1 Nr. 6 zu § 7 und in § 1 Nr. 7 Buchstabe a zu § 8 die Verweise zu konkretisieren.
Die vom Ausschuss für Recht und Verfassung vorgeschlagenen rechtsförmlichen Änderungen wurden in die Gesetzesberatung einbezogen. Übernommen wurde nach Rücksprache mit dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst aber nur die Empfehlung zu § 1 Nr. 6 zu § 7. Weitere Änderungsanträge lagen zur Abschlussberatung nicht vor.
Die Ihnen heute vorliegende Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Soziales sodann mit 6 : 1 : 3 Stimmen verabschiedet. Das Hohe Haus wird gebeten, dieser Beschlussempfehlung zu folgen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in der Drs. 5/850 wurde in der 26. Sitzung des Landtages am 14. September 2007 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Soziales und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Inneres sowie für Finanzen überwiesen.
Mit diesem Gesetzentwurf soll die Förderung der Schwangerschaftsberatung, die bisher auf der Grundlage von Richtlinien erfolgte, nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes des Bundes auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Damit wird dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2004, welches die Schaffung von entsprechenden gesetzlichen Grundlagen vorgibt, Rechnung getragen.
Des Weiteren legt das Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat sowie die Vorhaltung eines ausreichenden wohnortnahen Angebotes an Beratungsstellen fest. Das soll mit diesem Gesetz umgesetzt werden.
Der federführende Ausschuss für Soziales befasste sich erstmals in der 20. Sitzung am 26. September 2007 mit diesem Gesetzentwurf. Ein Schwerpunkt der Beratung war der in § 2 - Begriffsbestimmungen - unter Nr. 1 definierte Begriff „wohnortnah“, hier insbesondere der beschriebene Zeitraum „binnen eines Tages“.
Ein Schwerpunktthema der weiteren Diskussion war, ob die Einzelheiten für die staatliche Anerkennung von Beratungsstellen per Verordnung geregelt oder ob diese Regelungen in das Gesetz aufgenommen werden sollten.
Die Landesregierung sieht vor, dies per Verordnung zu regeln. Der entsprechende Verordnungsentwurf wurde dem Ausschuss für Soziales in dieser Sitzung zur Kenntnisnahme übergeben. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst regte demgegenüber an, die Regelungen für die staatliche Anerkennung von Beratungsstellen in das Gesetz aufzunehmen.
Der Ausschuss verständigte sich zunächst auf die Durchführung einer Anhörung mit begrenztem Teilnehmerkreis. Diese Anhörung fand in der 21. Sitzung am 24. Oktober 2007 statt.
Angehört wurde jeweils eine Vertreterin des Fachausschusses „Psychosoziale Beratung, Frauen und Familie“, der Liga der Freien Wohlfahrtspflege, welche im
Nahmen der 47 Schwangerschafts- und Beratungsstellen des Landes sprach, und der Geschäftsführer der Stiftung „netzwerk leben“ in Abstimmung mit dem Katholischen Büro und dem Caritasverband für das Bistum Magdeburg e. V. Die darüber hinaus geladenen kommunalen Spitzenverbände, der Landesfrauenrat und Frau Professor Dr. Busch von der Hochschule Merseburg konnten an der Anhörung nicht teilnehmen. Der Ausschuss hat jedoch eine schriftliche Stellungnahme vom Städte- und Gemeindebund sowie von Frau Professor Dr. Busch erhalten.
Die Vertreterin der Liga begrüßte die gesetzliche Regelung, äußerte jedoch Bedenken zum Beispiel hinsichtlich der Art und des Umfangs der Finanzierung durch das Land. Befürchtet wird, dass sich das Land nicht mehr verpflichtet fühlt, mehr als 80 % der Kosten für Beratungsstellen zu tragen. Eine stärkere Eigenbeteiligung der Träger als bisher sei aber nicht möglich, so die Vertreterin der Liga. Ähnliche Bedenken äußerte der Städte- und Gemeindebund in seiner schriftlichen Stellungnahme.
Des Weiteren wurde von der Liga die geplante Art der Förderung - eine Spitzabrechnung - als umständlich kritisiert. Befürchtet wurde auch, dass es im ländlichen Raum zu einer Reduzierung der Anzahl der zu erreichenden Personen kommt. Die Vertreterin der Liga begründete dies mit dem weiteren Rückgang des Netzes des öffentlichen Nahverkehrs. Dies soll zwar durch die Schaffung von Außensprechtagen kompensiert werden, bedeutet aber gleichzeitig mit Blick auf den Mindestschlüssel und den Abbau von sechs Vollzeitstellen in Sachsen-Anhalt eine Einschränkung der Öffnungszeiten und zusätzliche Kosten, zum Beispiel durch Fahrten zur Außensprechstelle oder durch zusätzliche Telefonanschlüsse und Ähnliches. Die Vertreterin der Liga sprach sich dafür aus, für Flächenkreise andere Kriterien einzuführen als für Ballungsgebiete.
Der Geschäftsführer der Stiftung „netzwerk leben“ äußerte in seiner Stellungnahme die Befürchtung, dass dieses Gesetz einen Rückbau der Angebote der katholischen Schwangerschaftsberatung in der Trägerschaft des Caritasverbandes zur Folge hat, und appellierte an den Gesetzgeber, die Anzahl der Schwangerschaftsberatungsstellen des Caritasverbandes beizubehalten.
In der 22. Sitzung des Ausschusses für Soziales am 25. Oktober 2007 stand der Gesetzentwurf zur Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung wieder auf der Tagesordnung. Dazu lagen eine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD sowie ein Antrag und ein Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor.
Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, in § 2 - Begriffsbestimmungen - die Wörter „eines Tages“ durch die Wörter „eines halben Tages“ zu ersetzen, fand keine Mehrheit.
Auch ein mündlicher Änderungsantrag der Fraktion der FDP, Berechnungen zur Ermittlung der Fahrtzeiten anzustellen und dann über die Formulierung entweder „eines Tages“ oder „eines halben Tages“ zu entscheiden, wurde abgelehnt.
Es blieb bei der Vorgabe, dass ein Beratungsangebot wohnortnah ist, wenn die Ratsuchenden die Hinfahrt zur Beratungsstelle, die Beratung selbst und die Rückfahrt
zum Wohnort binnen eines Tages mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen können.
Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD bezog sich auf § 5 - Förderung. Hierin wurde mit der Neufassung des Absatzes 2 den Bedenken aus der Anhörung Rechnung getragen. Damit soll die Förderung nicht nach der so genannten Spitzabrechnung der Personal- und Sachkosten, sondern in Form von jährlichen pauschalen Zahlungen gewährt werden. Außerdem wurde in Absatz 1 des § 5 das Wort „notwendigen“ gestrichen und Absatz 3 neu gefasst. Diese Änderungen hat der Ausschuss mit 7 : 0 : 3 Stimmen beschlossen.
Zum § 5 lag des Weiteren ein Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor, mit dem die Landesregierung beauftragt werden sollte, dem Ausschuss für Soziales ein Konzept zur künftigen Finanzierung der Schwangerschaftsberatungsstellen auf der Basis der veranschlagten Haushaltsmittel vorzulegen. Dieser Entschließungsantrag wurde bei 4 : 6 : 0 Stimmen abgelehnt.
Die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgebrachten redaktionellen Änderungsempfehlungen wurden vom Ausschuss weitgehend übernommen. Allerdings hat der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst auch empfohlen, einige Regelungen des Verordnungsentwurfs, die aus seiner Sicht einer gesetzlichen Regelung bedürfen, in dem Gesetz zu verankern, da sie Grundrechte betroffener Personen berührten. Genannt seien hier die Passagen in § 11 Abs. 2 und 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Des Weiteren empfahl der GBD, die näheren Bestimmungen zur staatlichen Anerkennung der Beratungsstellen in das Gesetz mit aufzunehmen, da er dafür eine Landesverordnung nicht für ausreichend hielt.
Auch die Fraktion DIE LINKE und die Fraktion der FDP sprachen sich dafür aus, bisher im Verordnungsentwurf enthaltene Regelungen in das Gesetz aufzunehmen, wie zum Beispiel die staatliche Anerkennung der Beratungsstellen und Bestimmungen zu personellen, räumlichen, sächlichen und organisatorischen Anforderungen. Die Koalitionsfraktionen lehnten dies ab, da sie dies für zu weitgehend hielten.
Das Gesetz wurde schließlich mit den Änderungen in § 5 und mehreren redaktionellen Änderungen mit 6 : 0 : 4 Stimmen beschlossen und als vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse für Inneres und für Finanzen weitergeleitet. Diese haben mit dem folgenden Ergebnis darüber beraten:
Der Ausschuss für Inneres empfahl die Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung mit der Bitte um Einarbeitung der geplanten Verordnung in das Gesetz.
Der Ausschuss für Finanzen empfahl die Prüfung seiner Änderungsvorschläge zu § 2 Nr. 1, die weitere Erläuterung nach dem Wort „wohnortnah“ zu streichen, zu § 3 die Aufnahme der Vorgaben der §§ 3, 4, 6 und 7 des Verordnungsentwurfs in § 3 des Gesetzes, zu § 4 Abs. 2 Satz 2 die Einfügung der Worte „bzw. Orten, die die entsprechende Teilfunktion wahrnehmen“ nach dem Wort „Oberzentren“ sowie zu § 5 Abs. 2 und 3 die Anpassung der Finanzierung an die Vorgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Abschlussberatung des federführenden Ausschusses für Soziales fand in dessen 23. Sitzung am 5. Dezember 2007 statt. Dazu lagen ihm die beiden genann
ten Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse vor. Außerdem wurde von der Fraktion DIE LINKE ein Entschließungsantrag zum Gesetz vorgelegt. Änderungsanträge aus den Fraktionen gab es nicht.
Aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen fand der Vorschlag zur Änderung von § 4 Abs. 2 Satz 2 sinngemäß fraktionsübergreifende Zustimmung, sodass dieser Paragraf einstimmig in geänderter Fassung beschlossen werden konnte. Alle weiteren Vorschläge des Ausschusses für Finanzen fanden keine Mehrheit.
Während der Abschlussberatung wurde insbesondere nochmals die Frage der Aufnahme von Teilen der Verordnung in das Gesetz sehr kontrovers diskutiert. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses enthielt, wie bereits erwähnt, diese Empfehlung.
Die Koalitionsfraktionen und die Landesregierung lehnten dies jedoch ab; denn sie sahen mit diesem Gesetz die Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, da darin die entsprechenden Kriterien präzise genannt seien. Das heißt, die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass der Verordnung in § 4 sei hinreichend spezifisch gefasst. Die wesentlichen Regelungen seien im Gesetz enthalten. Gleichzeitig könne man mit der Verordnung das operative Verwaltungsgeschäft abhandeln und man hätte die Flexibilität, erforderliche Anpassungen kurzfristig vornehmen zu können, so die weitere Begründung. Der Empfehlung des Innenausschusses ist der Ausschuss somit nicht gefolgt.
Weitere Änderungsanträge lagen nicht vor. Das Gesetz wurde schließlich in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung einschließlich einer vom Ausschuss für Finanzen vorgeschlagenen Änderung in § 4 Abs. 2 Satz 2 mit 7 : 0 : 3 Stimmen beschlossen.
Die Fraktion der FDP hat an der Endabstimmung über das Gesetz nicht teilgenommen. Aus ihrer Sicht hätten die Koalitionsfraktionen sich nicht ernsthaft am Beratungsgang beteiligt und mit der Problematik auseinandergesetzt.
Dem Ausschuss lag schließlich noch der erwähnte Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor. Damit sollte das zuständige Ministerium beauftragt werden, in die nach § 3 Abs. 4 des heute zu beschließenden Gesetzes zu erlassende Verordnung neben den Kriterien der Barrierefreiheit eine Regelung der Kostentragung für die Realisierung der Barrierefreiheit aufzunehmen. Außerdem sollte das zuständige Ministerium beauftragt werden, in die Verordnung die für die Umsetzung der Außensprechstunden notwendigen Regelungen zu den Standards und den Kosten aufzunehmen. Der Entschließungsantrag wurde bei 3 : 7 : 0 Stimmen abgelehnt.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihnen liegt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales vor. Ich bitte um Ihre Zustimmung. - Danke schön.