Meine sehr verehrten Damen und Herren! Hiermit eröffne ich die 60. Sitzung des Landtages von SachsenAnhalt in der fünften Wahlperiode. Hierzu möchte ich Sie alle herzlich begrüßen.
Ich teile mit, dass die Fraktion der CDU mich darüber informiert hat, dass der Abgeordnete Herr Thomas Madl aus der Fraktion ausgetreten ist. Herr Madl hat somit den Status eines fraktionslosen Abgeordneten.
- Meine Damen und Herren, vielleicht können wir den Schallpegel ein bisschen senken, damit Sie alles richtig mitbekommen.
Erstens. Für die 32. Sitzungsperiode hat sich Staatsminister Rainer Robra für den heutigen Sitzungstag ganztägig entschuldigt. Er nimmt an einer Beratung der EU-Kommission in Brüssel teil.
Zweitens. Herr Professor Dr. Olbertz entschuldigt sich ebenfalls für den heutigen Sitzungstag. Er nimmt an der Kultusministerkonferenz in Berlin teil.
Drittens. Ministerin Frau Dr. Kuppe hat sich für beide Tage entschuldigt. Am 18. und 19. Juni 2009 findet in Nettetal eine Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenminister statt.
Viertens und letztens. Minister Dr. Haseloff entschuldigt sich für den heutigen Tag. Er nimmt an der Frühjahrskonferenz der Wirtschaftsminister der Länder in Potsdam teil. - Das waren die Entschuldigungen von Mitgliedern der Landesregierung.
Ich komme zur Tagesordnung. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Tagesordnung für die 32. Sitzungsperiode des Landtages liegt Ihnen vor. Im Ältestenrat ist vereinbart worden, Tagesordnungspunkt 2 - Aktuelle Debatte -, die Tagesordnungspunkte 6 a und 6 b - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung umweltrechtlicher Rechtsvorschriften und Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land SachsenAnhalt - sowie Tagesordnungspunkt 8 - Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - auf den morgigen Tag zu verlegen. Diese Punkte werden morgen so wie vorgelesen als erste Beratungsgegenstände behandelt.
Gibt es weitere Bemerkungen zur Tagesordnung? - Dies sehe ich nicht. Dann bitte ich um Abstimmung, dass wir so verfahren können. Wer stimmt der Tagesordnung zu? - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist die Geschäftsgrundlage für unsere zwei Sitzungstage abgestimmt worden.
Regierungserklärung des Ministerpräsidenten Prof. Dr. Böhmer zum Thema: „Perspektiven zukünftiger Haushaltspolitik“
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich erteile dem Herrn Ministerpräsidenten das Wort. Anschließend werden wir in eine Aussprache zu der Regierungserklärung eintreten. Mir ist avisiert worden, dass der Herr Ministerpräsident etwa 45 Minuten lang vortragen wird. - Herr Ministerpräsident, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Für die zukünftige Haushaltspolitik in Deutschland sind neue Regeln vereinbart worden, die natürlich auch für uns in Sachsen-Anhalt gelten. Die zweite Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung hat ihre Arbeit mit einem ganzen Bündel von Vorschlägen abgeschlossen, die in der Zwischenzeit in Gesetzestexte ausformuliert und vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat mit großer Mehrheit beschlossen worden sind.
Damit soll ein grundlegender Strategiewechsel in der Finanz- und Haushaltspolitik eingeleitet werden. Das Ziel ist eine nachhaltige Finanzpolitik und eigentlich nur vergleichbar mit dem Übergang zu einer ökologisch orientierten Wirtschaftspolitik gegen Ende des vorigen Jahrhunderts.
Es ist das seit längerer Zeit grundsätzlich angestrebte Ziel, auch in der Finanzpolitik einen Zustand zu erreichen, in dem die jeweils handelnde Generation ihre Aufgaben, ihre Ziele und die Notwendigkeiten ihrer Zeit nicht mehr zulasten der noch ungeborenen Nachfolgegeneration finanziert. Dies wird erhebliche, aber von der Sache her gerechtfertigte Auswirkungen auch auf die Haushaltspolitik unseres Landes haben.
An acht Stellen ist das Grundgesetz geändert worden. Auch die jeweilige Ausführungsgesetzgebung ist in diesem Zusammenhang beschlossen und in einigen Fällen zumindest vereinbart worden. Zur Umsetzung auf der Landesebene sind die Länder aufgefordert, in eigener Gesetzgebungskompetenz das Notwendige zu veranlassen. Da ich davon ausgehe, dass Sie nicht alle Einzelheiten immer begleitet haben, würde ich gerne diese Grundgesetzänderungen anführen.
In Artikel 109 ist neu formuliert worden: Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen, ist ausnahmsweise eine Kreditfinanzierung möglich. Der Beschluss zur Kreditaufnahme ist mit einer verbindlichen Tilgungsregelung zu koppeln. Die Ausgestaltung dieser Regelung in der jeweiligen Landeshaushaltsordnung regeln die Länder selbst innerhalb ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenz.
In Artikel 109 a ist neu formuliert worden, dass zur fortlaufenden Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern ein gemeinsamer Stabilitätsrat eingesetzt wird. Er entscheidet über das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage und legt Grundsätze zur Aufstellung von Sanierungsprogrammen fest.
In einem Ausführungsgesetz zu Artikel 109a werden die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Aufgaben des Stabilitätsrats geregelt. Er kann erhebliche Vorgaben für Sanierungsverfahren erlassen und ist einzubeziehen, wenn ein Land eine Notlage feststellt, die zur Aufnahme von Krediten führen müsste. Der Stabilitätsrat kann für einen Haushalt Konsolidierungsvorschläge unterbreiten, die dann aber in der alleinigen Kompetenz der betroffenen Gebietskörperschaft liegen müssen. Das heißt, dieser Stabilitätsrat kann zum Beispiel nicht beschließen, dass der Bund oder die anderen Länder mit finanziellen Hilfen einspringen müssen.
In Artikel 115 wird eine Ausnahmeregelung für den Bund neu geregelt, der Kredite bis zu 0,35 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts aufnehmen darf. Auch diese Kredite sind zeitgleich mit einem Tilgungsplan zu beschließen. Diese Grenze darf nur im Fall von Naturkatastrophen überschritten werden.
Auch zu Artikel 115 neu gibt es ein Ausführungsgesetz, das die Einzelheiten für den Bund regelt, eine Konjunkturkomponente formuliert und finanzielle Transaktionen im Bundeshaushalt zulässt.
In Artikel 143d ist eine Neuregelung vorgesehen. Es werden die Übergangsregelungen für Bund und Länder für den Zeitraum von 2011 bis 2019 beschrieben. Das eigentliche Ziel des Verschuldungsverbotes soll von allen Körperschaften im Jahr 2020 erreicht sein. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass ab dem Haushaltsjahr 2016 die Ziele auf einem Konsolidierungspfad erkennbar erreicht werden können.
In den folgenden Absätzen des Artikels 143d des Grundgesetzes ist neu geregelt, dass ein Konsolidierungsfonds für fünf Länder festgeschrieben wird, die aufgrund einer besonders hohen Zinslast nur mit fremder Hilfe ausgeglichene Haushalte erreichen können. Dazu gehören ein Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen und ein Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, mit denen die Umsetzung geregelt werden wird.
Vorgesehen sind Verwaltungsvereinbarungen, die die Gewährung der Konsolidierungshilfen an jährliche Abbauschritte des Finanzierungsdefizits, und zwar des strukturellen Finanzierungsdefizits, binden. Die Haushalte dieser Länder werden in besonderer Weise vom Stabilitätsrat betreut. Die Finanzierung der Konsolidierungshilfen erfolgt je zur Hälfte durch den Bund und aus dem Umsatzsteueranteil der Gesamtheit der Länder. Zurzeit wird auf der Arbeitsebene an der Vorbereitung der Ausarbeitung solcher Verwaltungsvereinbarungen gearbeitet und darüber beraten.
Sachsen-Anhalt - Sie haben dies gehört - zählt zu jenen fünf Ländern, die aus diesem neuen Fonds Konsolidierungshilfen bekommen sollen und werden. Es ist vorgesehen, 80 Millionen € brutto pro Jahr auszureichen. Das bedeutet einen Nettobetrag von rund 68 Millionen €; denn mit rund 13 Millionen € müssen wir uns am Aufbringen der Mittel für diesen Fonds beteiligen.
In diesem Zusammenhang wurde zusätzlich eine Reihe von einfachgesetzlichen Maßnahmen zur Reorganisation der Finanzverwaltung vereinbart, die ich zumindest benennen will. Es handelt sich um eine Novellierung des Finanzverwaltungsgesetzes zur Ermöglichung der Mitwirkung des Bundes bei Außenprüfungen, um die Novellierung des Einkommensteuergesetzes zur Ermöglichung
des Sonderabzugsverfahrens für begrenzt Steuerpflichtige sowie um die Novellierung der Einkommensteuerdurchführungsverordnung. Außerdem erfolgt eine Änderung des Versicherungsteuergesetzes, eine Änderung der Versicherungsteuerdurchführungsverordnung und eine Änderung des Feuerschutzgesetzes.
Neben diesem umfangreichen Paket zur Reformierung der Finanz- und Haushaltspolitik wurden auch andere Gebiete neu geregelt. Die neuen Regelungen haben auch Auswirkungen auf die Länder. In Artikel 91c des Grundgesetzes wird eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der gemeinsamen Planung und Einrichtung informationstechnischer Systeme geregelt. Dazu wird ein eigenes Ausführungsgesetz erlassen und ein Vertrag zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung gemeinsamer Vorhaben abgeschlossen.
Die Regelung des Artikel 91d des Grundgesetzes ermöglicht Leistungsvergleiche der Verwaltungen von Bund und Ländern sowie eine gemeinsame Datenerhebung. Zunächst wurde ein Bundeskrebsregistergesetz beschlossen. Weitere Leistungsvergleiche sind ausdrücklich möglich und werden für die Arbeit des Stabilitätsrates zum Vergleich von Haushaltsdaten notwendig sein.
Schließlich ist in Artikel 104b des Grundgesetzes neu formuliert worden, dass der Bund im Fall von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen Finanzhilfen an die Länder auch für Bereiche gewähren kann, in denen er keine Gesetzgebungsbefugnis hat. Die im Rahmen des Konjunkturprogramms II des Bundes zur Verfügung gestellten Finanzmittel zur Sanierung von Schulen erhalten damit eine verfassungsrechtliche Grundlage. Die bisherige Beschränkung auf Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz kann damit entfallen und die Mittel können so eingesetzt werden, wie es uns bereits in Aussicht gestellt geworden war.
Mit diesen für die Haushaltssanierung und -entwicklung vereinbarten Vorgaben soll die bisherige Verschuldungsspirale unterbrochen und langfristig eine Entschuldung der Haushalte eingeleitet werden. Die dem Land Sachsen-Anhalt zugedachten Konsolidierungshilfen sind für das Land gedacht und sollen nicht nur den Landeshaushalt entlasten. Es ist vorgesehen, die Hilfen so einzusetzen, dass ein Schuldenabbau auch in den Kommunen unseres Landes eingeleitet werden kann.
Das grundsätzliche Ziel, dass die jeweils handelnde Generation ihre Wünsche nicht mehr zulasten nachgeborener Generationen erfüllt, gilt natürlich auch für die Kommunen unseres Landes. Deshalb werden wir nach Möglichkeiten und Wegen suchen, sie in ein Programm zur Sanierung der Haushalte sowohl des Landes als auch der Kommunen einzubauen.
Die Frage, die uns alle beschäftigt hat, ob die gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftkrise die richtige Zeit für eine solche Reform sei, ist natürlich berechtigt und auch sehr ausführlich diskutiert worden. Die Kritiker sprechen von einem Verlust politischer Glaubwürdigkeit und sagen, das schafft ihr sowieso nicht. Die Befürworter sprechen von einem Härtetest für die strukturelle Richtigkeit bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regeln. Ich denke, diese Diskussion wird noch nicht beendet sein.
Vor wenigen Tagen hat das Institut für Wirtschaftsforschung Halle gemeinsam mit sieben anderen Institutio
nen eine Gemeinschaftsdiagnose und eine Prognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland veröffentlicht, die lesenswert ist und die mit wissenschaftlicher Gründlichkeit die gegenwärtige Situation ziemlich deutlich beschreibt.
Danach ist Deutschland in der tiefsten Rezession seit der Gründung der Bundesrepublik. Der Rückgang der Exportnachfrage hat dazu geführt, dass alle Wirtschaftsprognostiker damit rechnen, dass das Bruttoinlandsprodukt in diesem Jahr gegenüber dem Vorjahr um etwa 6 % zurückgehen wird. Die Wirtschaftswissenschaftler vermuten, dass dieses Absinken im Jahr 2010 geringer sein wird, aber noch immer einen Minuswert betragen wird. Es ist von minus 0,5 % die Rede. Es wird damit gerechnet, dass in der Mitte des Jahres 2010 die Talsohle dieser wirtschaftlichen Depression durchschritten sein wird.
Interessant sind die Vorschläge. Vorgeschlagen wird lediglich eine Absenkung des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank. Ausdrücklich gewarnt wird vor neuen kreditfinanzierten Konjunkturpaketen, von denen Politiker schlechthin glauben, sie könnten damit die Wirtschaftskrise überwinden und die Konjunktur beleben.
Diese Diskussion hat es natürlich auch in der Kommission gegeben. Ich will sie an dieser Stelle nicht im Einzelnen vortragen, aber ich kann Ihnen empfehlen, einen Artikel von Peter Struck, dem Vorsitzenden der SPDFraktion im Bundestag, und Professor Dr. Deubel, dem rheinland-pfälzischen Finanzminister, zu lesen. Beide haben ganz deutlich gesagt: Jetzt darf Politik nicht kneifen, jetzt erst recht muss eine Schuldenregelung erlassen werden, um die Handlungsfähigkeit des Staates zu bezeugen und Spielräume für zukünftige Entscheidungen dadurch zu schaffen, dass nicht neue Schulden gemacht werden, sondern so bald wie möglich die alten Schulden und damit die Zinslast der Gebietskörperschaften abgebaut werden.
Darüber kann man sich trefflich streiten. Wer aber einmal die Zinslast in Sachsen und in Sachsen-Anhalt vergleicht - diese Zahlen kennen Sie; sie sind häufig genug auch an dieser Stelle zitiert worden -, dem wird klar sein, dass ein Land, das sich nur halb so hoch verschuldet hat wie Sachsen-Anhalt, größere Gestaltungsspielräume hat, als wir sie gegenwärtig haben. Diese Entwicklung kann so nicht weitergehen. Die Tatsache, dass man auch eine andere Politik machen könnte, beweist unser Nachbarland Sachsen überdeutlich. Ich denke, darüber darf man nicht aus dem Wunschdenken heraus hinwegsehen.
Dass diese Entscheidungen jetzt für notwendig erachtet wurden, hängt auch damit zusammen, dass alle bisherigen Bestrebungen, die es gegeben hat, im Grunde genommen nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben. Die Diskussion ist 40 Jahre lang zurückzuverfolgen. Mit der Finanzverfassungsreform im Jahr 1969 wurde versucht, die Haushalts- und Kreditwirtschaft in Deutschland zu regeln und zu steuern.
Kredite wurden nach dem damals neu formulierten Artikel 115 nur noch für Investitionen zugelassen und die Aufnahme wurde begrenzt. Wir alle wissen, wie in den 40 Jahren dazwischen aus einem betriebswirtschaftlich gemeinten Begriff eine politische Strategie der Diskussion entwickelt wurde, immer unter dem Motto: Es kann nicht nur von Investitionen in Beton die Rede sein, wir müssen auch von Investitionen in Köpfe reden usw.
Das ist ja alles nicht falsch, aber so war Artikel 115 vor 40 Jahren nicht gemeint. Das hat dazu geführt, dass die Ausnahmeregelung - die Feststellung einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts - im Grunde genommen von jedem, der Geld brauchte, beschlossen werden konnte. Die Opposition - egal, wer es war - hat regelmäßig dagegen geklagt, einige Jahre später kam ein Urteil und niemand hat es so richtig ernst genommen. Das sind Probleme, angesichts deren alle der Meinung waren, so könne die finanzpolitische Steuerung nicht weitergehen.
Eines ist aber auch interessant - jedem, den das interessiert, empfehle ich, das in den Protokollen nachzulesen -: Die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die wir heute hören, sind schon vor 40 Jahren vorwärts und rückwärts fast mit den gleichen Formulierungen diskutiert worden. Das alles ist nicht neu. Auch damals gab es von einigen Ländern im Bundesrat erheblichen Widerstand.
Den zweiten Versuch, an den ich mich persönlich erinnere, hat die Bundesrepublik mit dem Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms im Jahr 1993 gemacht. Wir haben damals - noch in Bonn - die ersten Solidarpaktverhandlungen im Bundeskanzleramt geführt. Das Ziel war, die neuen Bundesländer ab 1995 in den horizontalen innerdeutschen Finanzausgleich einzubeziehen, was schwierig genug war, sowie eine Haushaltssituation der Gebietskörperschaften zu erreichen, in der sie zunehmend nicht mehr auf Kreditfinanzierung angewiesen sein sollten - deswegen ein föderales Konsolidierungsprogramm.
In diesem Zusammenhang sind vier neue Sonderbedarfsbundesergänzungszuweisungen kreiert worden. Sie kennen die Sonderbedarfsbundesergänzungszuweisungen für die neuen Bundesländer zum Ausgleich der teilungsbedingten Sonderlasten. Die deutsche Öffentlichkeit hat sich in unterschiedlicher Form in vielen Medien mit der Verwendung dieser Gelder in den neuen Bundesländern beschäftigt - nicht immer sachgerecht und häufig sehr vorwurfsvoll.