Verena Späthe

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Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/2877 wurde in der 81. Sitzung des Landtages am 7. Oktober 2010 in erster Lesung behandelt und zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Soziales überwiesen. Mitberatende Ausschüsse gab es nicht.
Mit dem Beschluss des Landtages in der Drs. 5/45/1523 B vom 9. Oktober 2008 ist die Landesregierung aufgefordert worden, dem Landtag rechtzeitig vor Beendigung der fünften Wahlperiode einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die eingetragenen Lebenspartnerschaften der Ehe gleichgestellt werden. Dies betrifft verschiedenste Rechtsgebiete, sodass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf insgesamt 18 Gesetze und Verordnungen geändert werden sollen.
Alle Fraktionen begrüßten in der ersten Lesung des Landtages diese Gesetzesinitiative und bekundeten die Konsensfähigkeit. Dementsprechend wurde auch die Beratung im Ausschuss zügig durchgeführt.
Die erste Beratung fand in der 60. Sitzung des Ausschusses für Soziales am 27. Oktober 2010 statt. Dabei kam die Opposition nochmals auf die schon in der Landtagssitzung hinterfragte Überweisung dieses Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Soziales zurück. Sie führte an, aus ihrer Sicht gehe es in dem Gesetzentwurf weniger um sozialpolitische als um rechtspolitische Fragen. Die Landesregierung betonte jedoch, dass dieser Gesetzentwurf mit den anderen Ressorts abgestimmt sei.
Der Ausschuss vereinbarte, den Gesetzentwurf in der darauf folgenden Sitzung am 1. Dezember 2010 abschließend zu behandeln, und bat den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst bis dahin um eine Stellungnahme zu diesem Beratungsgegenstand.
In der 61. Sitzung am 1. Dezember 2010 wurde der Gesetzentwurf aufgerufen. Die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst erbetene und mit der Landesregierung abgestimmte Synopse mit sprachlichen und rechtsförmlichen Anpassungen lag dem Ausschuss rechtzeitig vor.
Der GBD empfahl, im Gesetz durchgängig den Begriff „eingetragene Lebenspartner“ zu verwenden. Außerdem schlug er die Aufnahme eines neuen Artikels 8/1 vor, mit dem aus verfassungsrechtlichen Gründen die Vergabeordnung Stiftung angepasst werden soll. Schließlich empfahl er noch die Anpassung des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Der Ausschuss folgte sowohl den sprachlichen und rechtsförmlichen Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes als auch den darüber hinaus empfohlenen Anpassungen.
Der so geänderte Gesetzentwurf der Landesregierung wurde vom Ausschuss für Soziales einstimmig beschlossen und liegt dem Plenum heute als Beschlussempfehlung zur Verabschiedung vor. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Vor uns liegt ein sehr umfangreiches Gesetzwerk. Insofern ist die Berichterstattung nicht sehr kurz.
Der Entwurf eines Heimgesetzes der Fraktion der FDP in der Drs. 5/2365 wurde in der 70. Sitzung des Landtages am 21. Januar 2010 in erster Lesung behandelt und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Soziales und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.
Der Entwurf des Wohn- und Teilhabegesetzes der Landesregierung wurde in der 75. Sitzung des Landtages am 29. April 2010 erstmals behandelt und ebenfalls zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Soziales überwiesen, zur Mitberatung allerdings in die Ausschüsse für Recht und Verfassung sowie für Inneres.
Mit der Föderalismusreform vom September 2006 ist die Zuständigkeit für das Heimrecht auf die Länder übergegangen. Ein neues Landesgesetz soll gleichzeitig die im Laufe der Zeit veränderten Anforderungen und Vorstellungen bezüglich des Wohnens in Einrichtungen und anderen gemeinschaftlichen Wohnformen und der Qualität der Betreuung und Weiteres berücksichtigen.
Der federführende Ausschuss für Soziales verständigte sich in der 53. Sitzung am 10. März 2010 darauf, am 9. Juni 2010 eine Anhörung unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse zu dem Gesetzentwurf der Frak
tion der FDP in der Drs. 5/2365 und zu dem zunächst angekündigten und dann in der Landtagssitzung im April behandelten Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/2556 durchzuführen.
Zu der Anhörung wurden unter anderem die Liga der Freien Wohlfahrtspflege, die Landesverbände der Pflegekassen und des Allgemeinen Behindertenverbandes, die Landesgruppe des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste, die Notarkammer, die Apothekerkammer und andere entscheidende Träger der freien Wohlfahrtspflege eingeladen.
Der Ausschuss für Soziales führte in der 59. Sitzung am 29. September 2010 eine erste inhaltliche Beratung über den Gesetzestext durch. Es lagen insgesamt 20 Änderungsanträge aus allen Fraktionen vor. Vor Beginn der Beratung beschloss der Ausschuss mit 8 : 1 : 1 Stimmen, auf der Grundlage des Gesetzentwurfes der Landesregierung zu beraten und eine vorläufige Beschlussempfehlung zu beschließen.
Die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE, die sich auf die Überschrift und weitere Paragrafen bezogen, wurden entweder abgelehnt oder im Zuge der Beratungen über den jeweiligen Paragrafen zurückgezogen.
Abgelehnt wurden auch die beiden Änderungsanträge der Fraktion der FDP zu den §§ 2 und 19.
Den Änderungsanträgen 1 bis 12 der Koalitionsfraktionen wurde zugestimmt. Zahlreiche Änderungen griffen die in der Anhörung vorgebrachten Änderungsempfehlungen oder Hinweise auf.
Bei § 10 wurde der Änderungsvorschlag des Notarbundes aufgegriffen und der zunehmenden Bedeutung der Vorsorgevollmacht gerade bei dem hier in Rede stehenden Personenkreis Rechnung getragen.
Die Durchsetzung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes des Bundes soll nun durch eine allgemeine Verweisung auf diese Bestimmung geregelt werden. Damit wird die Rechtslage übersichtlicher gestaltet, und das Wohn- und Teilhabegesetz Sachsen-Anhalt müsste bei möglichen Änderungen der zivilrechtlichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes des Bundes nicht fortlaufend angepasst werden.
Mit der Änderung in § 11 wurde der Anregung der Apothekerkammer gefolgt, den Träger einer Einrichtung zum Vertragsabschluss mit einer öffentlichen Apotheke bezüglich der Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zu verpflichten.
Dem von mehreren Anzuhörenden unterbreiteten Vorschlag, die unterschiedlichen Prüfabstände der Einrichtung von zwei bzw. drei Jahren auf generell zwei Jahre zu ändern, wurde ebenfalls gefolgt.
Allerdings lag bei dieser Beratung im federführenden Ausschuss noch keine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor.
Der geänderte Gesetzentwurf der Landesregierung wurde mit 8 : 0 : 2 Stimmen beschlossen und als vorläufige Beschlussempfehlung an die mitberatenden Ausschüsse für Inneres sowie für Recht und Verfassung weitergeleitet.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung befasste sich am 6. Oktober 2010 mit dem Gesetzentwurf und der vorläufigen Beschlussempfehlung, ebenfalls ohne dass eine
Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vorlag. Der Ausschuss für Recht und Verfassung beschloss daraufhin, erst in der folgenden Sitzung nach Vorlage der Stellungnahme des GBD sein Votum über den Gesetzentwurf und den vorliegenden Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE abzugeben.
Diese 57. Sitzung fand am 10. November 2010 statt. Dazu lag die Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes einschließlich einer Synopse vor. Die darin enthaltenen Änderungsempfehlungen waren unter rechtsförmlichen und fachlichen Gesichtspunkten mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales weitgehend einvernehmlich abgestimmt und bildeten die Grundlage für die Beratungen im Ausschuss für Recht und Verfassung.
Der vorliegende Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE zu § 15 wurde abgelehnt. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Überschrift und zu der Einführung eines neuen Absatzes wurde angenommen.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung verabschiedete eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss in Form einer Synopse, die mit 7 : 0 : 4 Stimmen angenommen wurde.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wurde beauftragt, bis zur abschließenden Sitzung des federführenden Ausschusses in Abstimmung mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales den Bedarf an notwendigen Folgeänderungen aufgrund der Neuregelung des Heimrechtes zu ermitteln und Änderungsvorschläge zu unterbreiten.
Der ebenfalls mitberatende Ausschuss für Inneres hat sich in der 80. Sitzung am 26. November 2010 die Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Recht und Verfassung zu eigen gemacht und hat sich dieser bei einer Gegenstimme und zwei Stimmenthaltungen unverändert angeschlossen.
In der 61. Sitzung des Ausschusses für Soziales fand die abschließende Beratung zu dem Entwurf eines Wohn- und Teilhabegesetzes statt. Dem Ausschuss lagen die Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse und die Stellungnahme bzw. Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sowie zwei Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE und ein weiterer Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD vor.
Der Ausschuss erarbeitete auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Recht und Verfassung, ausgenommen den § 19, eine Beschlussempfehlung an den Landtag.
Einstimmig angenommen wurde der Antrag der Fraktion DIE LINKE, einheitlich die Formulierung „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ zu verwenden.
Dagegen wurde der bereits in der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung gestellte und dort auch abgelehnte Antrag der Fraktion DIE LINKE zu § 15 Abs. 5, der auf einem Vorschlag der Notarkammer beruhte, auch hier abgelehnt.
Den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen wurde überwiegend einstimmig zugestimmt.
Ein Schwerpunkt der Beratung war § 13 - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. In Absatz 2 schlägt der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst eine Änderung des Satzes 2 vor, nach der Daten nach fünf Jahren
gelöscht oder auf andere Weise vernichtet werden dürfen. Mit der Regelung im Gesetzentwurf der Landesregierung sind die Daten zu löschen oder zu vernichten.
Diese Regelung wurde zwar vom Ausschuss in der Fassung der Beschussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung angenommen, jedoch wurde der Landesbeauftragte für den Datenschutz dazu kurzfristig um eine Stellungnahme gebeten.
Der - einem Auftrag des Ausschusses für Recht und Verfassung entsprechend - vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgelegte Vorschlag zu Folgeänderungen des Gesetzes und zu Anwendungsregelungen wurde ebenfalls übernommen.
Der so geänderte Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/2556 wurde am 1. Dezember 2010 mit 8 : 0 : 4 Stimmen beschlossen. Er liegt dem Hohen Hause heute als Beschlussempfehlung vor.
Nach der abschließenden Beratung ging dem Ausschuss für Soziales die Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu § 13 Abs. 2 zu. Dieser würde der Entwurfsfassung der Landesregierung den Vorzug geben, um sicher zu gehen, dass die Daten, die nicht mehr erforderlich sind, wirklich nach fünf Jahren gelöscht werden.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst schlägt vor, die auch kürzlich im Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt beschlossene Formulierung zur Datenlöschung zu verwenden. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Antrag der Fraktion der FDP in der Drs. 5/1003 sowie der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 5/1027 wurden in der 32. Sitzung des Landtages am 14. Dezember 2007 zur Beratung und zur Beschlussfassung in den Ausschuss für Soziales überwiesen. Mitberatende Ausschüsse gab es nicht.
Hintergrund des Antrags der Fraktion der FDP waren die vom Landesrechnungshof im Bereich der Jugendämter festgestellten Mängel bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen und Vorgaben bei der Frage des Kinderwohls. Mit dem Antrag sollte die Landesregierung aufgefordert werden, ein Konzept zur Verbesserung des Qualitätsmanagements auf den verschiedenen Verwaltungsebenen des Kinder- und Jugendschutzes und der fachlichen Zusammenarbeit zwischen dem Land und den kommunalen Jugendämtern zu erarbeiten.
Die Fraktion DIE LINKE beabsichtigte mit dem Änderungsantrag über das von der Landesregierung geforderte Konzept hinaus, dass im Rahmen einer Berichterstattung im Ausschuss über weitere Punkte zum Thema Kinder- und Jugendschutz sowie Kindeswohlgefährdung diskutiert wird.
Der Ausschuss für Soziales vereinbarte zunächst in der 26. Sitzung am 26. März 2008, diese beiden Anträge erst dann inhaltlich zu beraten, wenn auch der von der Landesregierung angekündigte Entwurf eines Kinderschutzgesetzes zur Beratung vorliegt.
Da dieser Gesetzentwurf schließlich am 27. Juni 2008 in die Ausschüsse überwiesen wurde, hat der Ausschuss für Soziales in der 30. Sitzung am 3. September 2008 den Antrag in Drs. 5/1003 und den Änderungsantrag in Drs. 5/1027 erstmals gemeinsam mit dem Entwurf des Kinderschutzgesetzes in Drs. 5/1331 aufgerufen. In dieser Sitzung wurde nach kurzer Aussprache vereinbart, in der darauf folgenden Sitzung am 1. Oktober 2008 eine Anhörung durchzuführen, die sowohl die beiden Anträge als auch den Gesetzentwurf zur Grundlage hat. Zu dieser Anhörung wurden auch die beim Gesetzentwurf in Drs. 5/1331 mitberatenden Ausschüsse eingeladen.
Die in der Anhörung vorgetragenen Stellungnahmen bezogen sich jedoch mehrheitlich und schwerpunktmäßig
auf den Gesetzentwurf. Lediglich der Landesverband der Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen, die Allianz für Kinder und die kommunalen Spitzenverbände äußerten sich explizit zu den Drs. 5/1003 und 5/1027.
Letztgenannte lehnten die vorliegenden Anträge ab, da sie das darin geforderte Konzept als problematisch ansehen, weil die örtlichen Jugendhilfeträger im eigenen Wirkungskreis tätig seien und es deshalb keine „übergestülpten“ Konzepte geben könne. Die kommunalen Spitzenverbände würden die Frage der ausreichenden Haushaltsmittel für die Personalausstattung in den Vordergrund stellen. Dagegen unterstützte der Landesverband der Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen die Anträge ausdrücklich.
Herr Professor Körholz von der Allianz für Kinder plädierte bezogen auf beide Anträge dafür, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu evaluieren, ob die Personalstärke in den Jugendämtern ausreicht. Außerdem sprach er sich dafür aus, neben der personellen Besetzung auch die Effizienz der Abläufe zu prüfen.
Der Ausschuss für Soziales führte in der 32. Sitzung am 13. Oktober 2008 eine erste Beratung über die beiden Anträge durch. Ihm lag dazu je ein Entwurf für eine Beschlussempfehlung von den Fraktionen der CDU und der SPD und von der Fraktion DIE LINKE vor.
Während die Fraktion DIE LINKE sich in ihrem Entwurf überwiegend am Wortlaut ihres Änderungsantrages in der Drs. 5/1027 orientierte, beinhaltete der Entwurf der Koalitionsfraktionen im Punkt 1 eine Aufforderung an die Landesregierung zur Herausgabe eines Leitfadens zur Umsetzung des Kinderschutzgesetzes und im Punkt 2 eine Aufforderung zur Berichterstattung in mehreren Ausschüssen über die Ergebnisse der Inhouse-Schulungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten zum Qualitätsmanagement in besonderen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Landesregierung kündigte in der genannten Sitzung an, dass sie bereits dabei sei, für den Ausschuss eine umfassende Berichterstattung zu den im Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE im Punkt 2 enthaltenen Spiegelstrichen vorzubereiten.
Im Ergebnis der Diskussion über die Verfahrensweise und den Inhalt einer Beschlussempfehlung an den Landtag einigten sich die Koalitionsfraktionen und die Fraktion DIE LINKE schließlich auf einen Wortlaut, der aus dem Text des Entwurfs der Koalitionsfraktionen für eine Empfehlung sowie den letzten vier Spiegelstrichen des Punktes 2 des Änderungsantrags der Fraktion DIE LINKE bestand.
Die Fraktion der FDP jedoch sprach sich gegen die Verabschiedung einer Beschlussempfehlung an den Landtag in dieser Sitzung aus und plädierte für die Vertagung auf den 29. Oktober 2008. Aus ihrer Sicht habe der Text der Beschlussempfehlung nur noch wenig Bezug zu den Ursprungsdrucksachen, deshalb kündigte sie an, sich in dieser Sache eine rechtliche Prüfung vorzubehalten. Der Ausschuss vertagte somit die Erarbeitung der Beschlussempfehlung an den Landtag auf die nächste Sitzung.
Diese - die 33. - Sitzung fand am 29. Oktober 2008 statt. Zur Abschlussberatung über die beiden Anträge in den Drs. 5/1003 und 5/1027 lag dem Ausschuss, wie angekündigt, ein umfassendes Papier der Landesregierung mit den aktuell vorliegenden Daten des Statistischen
Landesamtes Sachsen-Anhalt und mit Ausführungen zu den im Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE aufgeführten Spiegelstrichen vor. Außerdem hatten die Koalitionsfraktionen einen überarbeiteten Entwurf für eine Beschlussempfehlung vorgelegt.
Die Fraktion DIE LINKE zog aufgrund des vorgelegten Berichts der Landesregierung Satz 2 Nr. 2 ihres Änderungsantrags zurück. Sie ließ jedoch wissen, dass mit dem Bericht der Landesregierung aus ihrer Sicht die Forderung, ein Konzept zur Verbesserung der Arbeit des Kinder- und Jugendschutzes zu erarbeiten, nicht erledigt sei. Der so geänderte Änderungsantrag bzw. Entwurf für eine Beschlussempfehlung der Fraktion DIE LINKE wurde zunächst bei 3 : 6 : 0 Stimmen abgelehnt.
Daraufhin wurde der Vorschlag für eine Beschlussempfehlung der Fraktionen der CDU und der SPD zur Abstimmung gestellt und einstimmig beschlossen. Dieser liegt dem Landtag heute als Beschlussempfehlung vor.
Das Hohe Haus wird gebeten, der Empfehlung des Ausschusses für Soziales ebenfalls zu folgen. - Danke schön.
Herr Vorsitzender! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Bei dem zu verabschiedenden Gesetz handelt es sich um ein Artikelgesetz, bei dem insgesamt vier sozial- und gesundheitsrechtliche Gesetze in einzelnen Punkten zu ändern sind.
Die erste Lesung fand in der 14. Sitzung des Landtages am 25. Januar 2007 statt. Der Gesetzentwurf wurde zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Soziales und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Inneres und für Finanzen überwiesen.
Die erste Befassung im federführenden Sozialausschuss erfolgte in der 14. Sitzung am 11. April 2007. Die Einbringung des Gesetzentwurfes durch die Landesregierung erfolgte durch Staatssekretärin Dienel.
Diskussionsschwerpunkte bzw. Nachfragen des Ausschusses ergaben sich insbesondere zu den Artikeln 1 und 2 des Entwurfes, das heißt zu Änderungen des Ausführungsgesetzes zum Pflegeversicherungsgesetz, insbesondere unter dem Aspekt der Einbeziehung privater Pflegeanbieter in kommunale Planungen und zu einem eventuell entstehenden Mehraufwand bei den Kommunen durch diese Aufgabe, und in Bezug auf Artikel 2 zur Einbeziehung aller Personen in die Gesundheitsvorsorge unabhängig vom Status ihres Versicherungsschutzes.
Es wurde festgelegt, eine Anhörung durchzuführen. Diese hat in der 16. Sitzung am 6. Juni 2007 unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse für Inneres und für Finanzen im Landtag stattgefunden. Eingeladen und angehört wurden die AOK, der Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e. V., die Landeskrankenhausgesellschaft, die kommunalen Spitzenverbände, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege, der Landesdatenschutzbeauftragte und Frau Bröcker von der Stadt Magdeburg.
Im Anschluss an die Anhörung und nach deren Auswertung wurde in der gleichen Sitzung die vorläufige Beschlussempfehlung erarbeitet. Dazu haben uns ein Papier des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vom
10. April 2007 mit redaktionellen Anmerkungen zu dem Gesetzentwurf sowie der synoptischen Darstellung der Änderungsempfehlungen, ein Änderungsantrag der CDU- und der SPD-Fraktion zu den Artikeln 1 und 2 des Gesetzentwurfes als Tischvorlage und ein Änderungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS - damals hieß sie noch so - zu Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfes ebenfalls als Tischvorlage vorgelegen.
Der Ausschuss beschloss gemäß dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen folgende Änderungen:
Unter Artikel 1 Nr. 1 wird an die Stelle des aufgehobenen § 3 der § 5 in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung unter der Überschrift „Pflegekonzeptionen des Landes“ eingefügt.
Unter Artikel 1 Nr. 2 ist eine grundsätzliche Änderung von § 4 Abs. 1 vorgesehen. Der § 4 erhält die Überschrift „Kommunale Pflegestruktur“. Außerdem erfolgt in § 4 Abs. 2 die Änderung des Einleitungssatzes und die Streichung der Nr. 2 sowie des Absatzes 4.
Unter Artikel 2 Nr. 2 wird eine Änderung in dem an § 7 neu anzufügenden Absatz 3 vorgenommen.
Im Weiteren folgte der Ausschuss dem Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS zu Artikel 1 Nr. 2, in § 4 das Wort „ambulanten“ einzufügen.
Die schriftlichen redaktionellen Hinweise sowie die während der Beratung empfohlenen Änderungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wurden in die Beschlussempfehlung aufgenommen.
Der vorläufigen Beschlussempfehlung wurde mit 9 : 0 : 1 Stimmen zugestimmt.
Der mitberatende Ausschuss für Finanzen hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2007 der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 8 : 0 : 1 Stimmen zugestimmt. Der mitberatende Ausschuss für Inneres hat dieser in seiner Sitzung am 28. Juni 2007 mit 8 : 0 : 4 Stimmen zugestimmt.
Die Abschlussberatung im federführenden Ausschuss für Soziales hat in der 17. Sitzung am 4. Juli 2007 stattgefunden. Dazu lag ein Schreiben des Datenschutzbeauftragten vom 27. Juni 2007 vor, der hinsichtlich Artikel 2 Nr. 2 die Anregung gab, in § 7 Abs. 3 Satz 4 eine redaktionelle Klarstellung vorzunehmen. Es gab keine weiteren Änderungsanträge. Die Anregung des Datenschutzbeauftragten wurde von den Regierungsfraktionen zum Antrag erhoben.
Das geänderte Gesetz wurde unter Berücksichtigung der Anregung des Datenschutzbeauftragten mit 10 : 0 : 2 Stimmen beschlossen.
Ich bitte das Hohe Haus, dieser Beschlussempfehlung zu folgen. - Danke schön.