Claudia Dalbert

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Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist in der 95. Sitzung des Landtages am 17. September 2015 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Umwelt und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Inneres und Sport, für Recht, Verfassung und Gleichstellung, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Landesentwicklung und Verkehr überwiesen worden.
Mit dem Gesetzentwurf sollen das Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung, das Talsperrenbetriebsgesetz, das Wasser
verbandsgesetz, das Wassergesetz und das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geändert werden. Mit den Gesetzesänderungen soll der Verwaltungsaufwand in den für wasserwirtschaftliche Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren zuständigen Stellen verringert werden. Ziel der Regelungen ist es, mit den vorhandenen personellen Ressourcen kürzere Verfahrenszeiten zu erreichen.
Die erste Beratung im Umweltausschuss fand in der Sitzung am 4. November 2015 statt. Der Ausschuss führte eine Anhörung in öffentlicher Sitzung durch. An die Anhörung schlossen sich die Beratung des Gesetzentwurfes und die Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung an. Dazu lagen die mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt einvernehmlich abgestimmten Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor.
Bei den Empfehlungen handelte es sich vorwiegend um sprachliche und redaktionelle Änderungen. Darüber hinaus wurde empfohlen, die in § 94 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und in § 6 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt enthaltene Voraussetzung der „unwesentlichen Veränderungen“ näher zu beschreiben. Vorbild hierfür bildete § 37 Abs. 2 Satz 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt. Schließlich wurde wegen der besseren Lesbarkeit der Vorschriften empfohlen, § 94 Abs. 1 und 3 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt neu zu strukturieren.
Auf Antrag der Fraktion der CDU wurden die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlenen Änderungen vom Ausschuss übernommen. Die so formulierte vorläufige Beschlussempfehlung wurde vom Umweltausschuss mit 8 : 5 : 0 Stimmen angenommen und an die mitberatenden Ausschüsse weitergeleitet.
Weiterhin bat der Ausschuss für Umwelt den Ausschuss für Inneres und Sport, bei der Beratung des Gesetzentwurfes ein besonderes Augenmerk auf Artikel 4 Nr. 2 zu legen, und zwar wegen der diesem Regelungsvorschlag widersprechenden Unvereinbarkeit der Tätigkeit von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren in anderen Organisationen oder Einrichtungen, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.
Die Beratungen der mitberatenden Ausschüsse fanden am 25., 26. bzw. 27. November 2015 statt.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgte der vorläufigen Beschlussempfehlung unter der Maßgabe der Änderung von § 97a Abs. 2 Satz 2 mit 7 : 0 : 3 Stimmen.
Der Ausschuss für Inneres und Sport empfahl, Artikel 4 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzentwur
fes der Landesregierung anzunehmen. Der so geänderten vorläufigen Beschlussempfehlung stimmte der Innenausschuss mit 5 : 4 : 0 Stimmen zu.
Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung empfahl ebenfalls, Artikel 4 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung anzunehmen, und stimmte der so geänderten Beschlussempfehlung mit 6 : 5 : 0 Stimmen zu.
Der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr gab das gleiche Votum ab und empfahl, Artikel 4 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung anzunehmen. Der so geänderten Beschlussempfehlung stimmte der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr mit 7 : 0 : 5 Stimmen zu.
Die abschließende Beratung im Ausschuss für Umwelt fand in der 57. Sitzung am 2. Dezember 2015 statt. Dazu lagen neben den Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE und eine weitere Änderungsempfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor.
Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, der sich auf § 101 - Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete - bezog, fand keine Mehrheit. Er wurde bei 4 : 8 : 1 Stimmen abgelehnt. Die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlenen Folgeänderungen zu Artikel 5/1 wurden vom Ausschuss übernommen.
Im Ergebnis der Beratung empfiehlt der Ausschuss dem Landtag im Einvernehmen mit den Ausschüssen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Inneres und Sport, für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie für Landesentwicklung und Verkehr mit 7 : 1 : 4 Stimmen, den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung anzunehmen. Namens des Ausschusses für Umwelt bitte ich das Hohe Haus, dieser Beschlussempfehlung zu folgen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist in der 93. Sitzung des Landtages am 2. Juli 2015 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt und zur Mitberatung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen worden.
Der vorliegende Gesetzentwurf dient vorrangig der Anpassung der landesrechtlichen Regelung an das neue Bundesrecht. Aus dem geänderten Bundesabfallrecht ergibt sich Anpassungsbedarf für das Abfallgesetz des Landes; denn das Landesabfallgesetz nimmt Bezug auf die Regelungen des abgelösten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und stimmt daher mit der aktuellen Regelung nicht überein. Bei den Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um redaktionelle Anpassungen an
die geänderte Namensgebung des Bundesgesetzes sowie die geänderte Paragrafenfolge gegenüber dem früheren Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
Die erste Beratung im Umweltausschuss fand in der Sitzung am 9. September 2015 statt. Dazu lag seitens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes eine zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt sowie dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst einvernehmlich abgestimmte Synopse zum genannten Gesetzentwurf vor. Weiterhin lag dem Ausschuss ein Schreiben des Landesrechnungshofes vom 8. September 2015 vor, das auf die Bildung von Rücklagen abzielte.
In der Sitzung am 9. September 2015 führte der Umweltausschuss eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch. Die kommunalen Spitzenverbände regten an, Änderungen hinsichtlich der Gebührensatzung vorzunehmen.
Der Ausschuss kam überein, dem mitberatenden Ausschuss für Inneres und Sport die Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sowie die Stellungnahmen des Landesrechnungshofes und der kommunalen Spitzenverbände mit der Bitte zu übermitteln, sich mit den Unterlagen zu befassen und dem Ausschuss für Umwelt eine Beschlussempfehlung zuzuleiten.
Der Innenausschuss hat dem Umweltausschuss am 22. September 2015 mitgeteilt, dass er den Gesetzentwurf gemäß Geschäftsordnung des
Landtags auf der Grundlage einer vorläufigen Beschlussempfehlung beraten wird, und bat den Umweltausschuss um die Zuleitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung.
Die Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung erfolgte in der Sitzung des Umweltausschusses am 7. Oktober 2015. Dazu wurde ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD zum Gesetzentwurf als Tischvorlage verteilt. Die Fraktion der CDU erläuterte den Änderungsvorschlag und wies ergänzend darauf hin, dass mit diesem Vorschlag auch den Hinweisen und Anmerkungen des Landesrechnungshofes und der kommunalen Spitzenverbände zu dem Gesetzentwurf Rechnung getragen wurde.
Die Fraktion DIE LINKE sprach die Aufhebung von § 23 Abs. 1 bis 4 an. Mit dieser Aufhebung würden Entscheidungen zur Genehmigung und Überwachung bei Deponien nicht mehr im Einvernehmen mit der Wasserbehörde und der Naturschutzbehörde ergehen. Die Fraktion DIE LINKE meinte, dass es letztlich einen Rückschritt darstelle, wenn in Zukunft lediglich auf das Benehmen mit der Behörde abgestellt werde und nicht, wie im geltenden Recht, ein Einvernehmen vorliegen müsse. Angesichts der negativen Erfahrungen im Abfallbereich in Sachsen-Anhalt sei es sinnvoll, ein Einverneh
men mit den Naturschutzbehörden auch weiterhin herzustellen.
Durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt wurde sodann erläutert, dass die Rechtswirkung der Plangenehmigung durch das Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt würde. Die Plangenehmigung habe Konzentrationswirkung
und beziehe sich ebenso wie der Planfeststellungsbeschluss auf alle weiteren dazu zu treffenden Entscheidungen. Die Form der Beteiligung sei in § 74 Abs. 6 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt. Demnach müsse mit der Naturschutzbehörde das Benehmen hergestellt werden. Mit der Wasserbehörde müsse gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz das Einvernehmen hergestellt werden.
Im Ergebnis der Diskussion stimmte der Ausschuss dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen mit 11 : 0 : 0 Stimmen zu.
Der Ausschuss empfahl dem mitberatenden Ausschuss für Inneres und Sport mit 8 : 0 : 3 Stimmen, den Gesetzentwurf in der so geänderten Fassung anzunehmen.
Der Innenausschuss befasste sich am 29. Oktober 2015 mit dem Gesetzentwurf und empfahl, den Gesetzentwurf in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung mit einer Änderung hinsichtlich § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 anzunehmen. Dieser Beschlussempfehlung stimmte der Ausschuss für Inneres und Sport mit 8 : 0 : 4 Stimmen zu.
Die abschließende Beratung im Ausschuss für Umwelt fand in der Sitzung am 4. November 2015 statt. Dazu lag ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor, der sich auf § 6 - Gebührensatzung - bezog. Dieser Änderungsantrag fand im Ausschuss keine Mehrheit und wurde bei 4 : 9 : 0 Stimmen abgelehnt.
Im Ergebnis der Beratung empfahl der Ausschuss im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Inneres und Sport mit 9 : 0 : 4 Stimmen, den Gesetzentwurf in der Ihnen vorliegenden Fassung anzunehmen. Für den Ausschuss für Umwelt bitte ich das Hohe Haus, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen. - Vielen Dank.