Andreas Mrosek

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7/7 7/28

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Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Zunächst sage ich erst einmal: Entschuldigung für meine Abwesenheit. Aber ich bin in der gleichen Sache, zu der ich hier etwas sagen werde, kurz
fristig entführt worden. Ich konnte nicht ahnen, dass die Punkte so schnell hintereinander abgearbeitet werden. Ich bitte um Nachsicht. - Danke schön.
- Entführt. - Den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus, ein Gesetzentwurf der Landesregierung, hat der Landtag in der 23. Sitzung am 5. April 2017 zur federführenden Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr und zur Mitberatung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.
Notwendig war die Änderung dieses Gesetzes geworden, um eine Regelung zum Aufwandsausgleich zu ergänzen. Mit Schreiben vom 18. April 2017 legte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst dem Ausschuss eine Synopse vor, die als Vorlage 1 zur Drs. 7/1120 verteilt wurde.
Diese Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes enthielt die mit dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr abgestimmten Empfehlungen zur Änderung des Gesetzentwurfes. § 1 der Synopse enthielt Ausführungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu den Fragen nach der Zulässigkeit des Abzugs von Verwaltungskosten durch die Landkreise bei durch den Bund mit dem Entflechtungsgesetz bereitgestellten Mitteln und zur Konkretisierung der Höhe des Abzugs.
Erläuterungen zu diesen Auswirkungen zum rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzentwurfs waren in § 2 der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes enthalten.
In der 10. Sitzung am 20. April hatte sich der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr darauf verständigt, zu diesem Gesetzentwurf am 18. Mai eine Anhörung in öffentlicher Sitzung durchzuführen. Dazu wurden Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und die Mitglieder des Ausschusses für Inneres und Sport eingeladen.
Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt übergab dem Verkehrsausschuss mit Schreiben vom 10. Mai 2017 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf, die als Vorlage 2 verteilt wurde. In der Stellungnahme wurde mitgeteilt, dass die den Kommunen auf der Grundlage des Gesetzes zur Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus zugewiesenen Mittel viel zu gering bemessen sind und die Mittel daher aufgestockt werden sollten.
Vor diesem Hintergrund lehnt es der Städte- und Gemeindebund grundsätzlich ab, den Verwaltungsaufwand der Landkreise durch einen Vorwegabzug aus Investitionsmitteln auszugleichen.
Weiterhin teilte der Städte- und Gemeindebund mit, dass keine Teilnahme an der Anhörung in öffentlicher Sitzung am 18. Mai 2017 möglich sei.
Zu Beginn der Anhörung am 18. Mai 2017 im Verkehrsausschuss übergab der Vertreter des Landkreistages Sachsen-Anhalt eine Stellungnahme, die als Vorlage 3 verteilt wurde. In seinem Redebeitrag trug er die Positionen des Landkreistages zum Gesetzentwurf vor. Auch der Landkreistag Sachsen-Anhalt stellte fest, dass die durch das Gesetz zur Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus gewährten Mittel bei weitem nicht ausreichten und daher perspektivisch zu erhöhen seien.
Die in § 1 des Gesetzentwurfes enthaltene Regelung zum Vorwegabzug trägt der Landkreistag mit. Die Rückwirkung dieser Kostendeckungsregelung in § 2 wurde durch den Landkreistag begrüßt.
Nach der Anhörung fand am selben Tag im Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr eine Beratung des Gesetzentwurfs in einem nicht öffentlichen Sitzungsteil statt. Zu Beginn der Beratung verständigte sich der Ausschuss für LEV darauf, die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes in der Vorlage 1 zur Beratungsgrundlage zu erheben. Änderungsanträge lagen dem Ausschuss nicht vor.
Nach den Ausführungen des Staatssekretärs im Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr zu diesem Gesetzentwurf erläuterte der Vertreter des GBD dem Verkehrsausschuss die bereits in der Synopse in den §§ 1 und 2 enthaltenen Anmerkungen. Mit 7 : 4 : 1 Stimmen beschloss der Verkehrsausschuss, den § 1 in der Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung in der Drs. 7/1120 zu übernehmen.
Die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst zu § 2 vorgeschlagene Änderung zum rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzentwurfes wurde vom Ausschuss für LEV ebenfalls mit 7 : 4 : 1 Stimmen übernommen.
Im Ergebnis der Beratung erarbeitete der federführende Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr in der 11. Sitzung am 18. Mai 2017 eine vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Inneres und Sport, die mit 7 : 4 : 1 Stimmen beschlossen und als Vorlage 4 verteilt wurde.
Der mitberatende Ausschuss für Inneres und Sport hat sich in der 11. Sitzung am 8. Juni 2017 mit dem Gesetzentwurf befasst und eine Beschlussempfehlung an den Verkehrsausschuss - Vorlage 5 - erarbeitet. Darin empfahl er die Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung der vorliegenden Beschlussempfehlung.
In der abschließenden Beratung des Gesetzentwurfes im Verkehrsausschuss noch am selben Tag diente die vorläufige Beschlussempfehlung des Ausschusses für Landesentwicklung und Verkehr, also die Vorlage 4, als Beratungsgrundlage. Außerdem, lag die zuvor erwähnte Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Inneres und Sport vor. Änderungsanträge gab es nicht.
§ 1 wurde in der Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Drs. 7/1120, mit 7 : 5 : 0 Stimmen beschlossen.
Zu § 2 des Gesetzentwurfs übernahm der Ausschuss die Änderungsempfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes und beschloss diese ebenfalls mit 7 : 5 : 0 Stimmen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr verabschiedete mit 7 : 5: 0 Stimmen die dann als Drs. 7/1511 vorliegende Beschlussempfehlung. Im Namen des Ausschusses für Landesentwicklung und Verkehr bitte ich um Zustimmung zu der Beschlussempfehlung. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrtes Hohes halbvolles Haus! Den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt - ein Gesetzentwurf der Landesregierung - hat der Landtag in der 4. Sitzung am 1. Juni 2016 zur Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr überwiesen. Sie gestatten mir, dass ich im Folgenden die Abkürzung LEV verwende. Mitberatende Ausschüsse bestimmte der Landtag nicht.
Notwendig wurde die Änderung der Bauordnung aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014. Daraus resultierte eine Anpassung an das europäische Bauproduktenrecht. In Europa werden die Bauprodukte mit einer CE-Kennzeichnung versehen.
Zusätzlich dazu hat Deutschland aber ein Ü-Zeichen für deutsche Bauprodukte vorgesehen. Mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union ist festgelegt worden, dass dieses zusätz
liche Qualitätssiegel, dieses Ü-Zeichen, auf keinem Produkt mehr vorhanden sein darf, welches nach der Bauproduktenverordnung ein CE-Zeichen tragen darf. - Herr Striegel, hören Sie zu, sonst twittern Sie wieder Unsinn.
Da alle 16 Bundesländer - -
Ich nehme das zur Kenntnis. - Da alle 16 Bundesländer aufgrund des Urteils ihre Bauordnungen ändern müssen, wurde eine Musterbauordnung erarbeitet und auf der Bauministerkonferenz beschlossen. Für die Umsetzung des Urteils wurde eine Frist von zwei Jahren bis zum 16. Oktober 2016 gesetzt.
In der 2. Sitzung am 16. Juni 2016 hat sich der Ausschuss LEV erstmals mit diesem Gesetzentwurf befasst und einen Bericht der Vertreter des Ministeriums für LEV entgegen genommen. Der LEV-Ausschuss kam überein, den Gesetzentwurf in seiner nächsten Sitzung am 18. August 2016 abschließend zu beraten und eine Beschlussempfehlung an den Landtag zu erarbeiten.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst legte dem Ausschuss eine Synopse vor, die als Vorlage 1 zur Drs. 7/54 verteilt wurde. Diese Synopse enthielt die mit dem Ministerium für LEV einvernehmlich abgestimmten Vorschläge zur Änderung des Gesetzentwurfes. Bei den Änderungsempfehlungen handelt es sich überwiegend um Vorschläge zur rechtsförmlichen Anpassung und um sprachliche Änderungen zur Klarstellung bestimmter Regelungsinhalte.
Die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs fand in der Sitzung des Ausschusses am 18. August statt. Der Ausschuss für LEV verständigte sich, die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zur Beratungsgrundlage zu erheben. Er übernahm die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen rechtsförmlichen und sprachlichen Änderungsempfehlungen und verabschiedete einstimmig die Ihnen als Drs. 7/253 vorliegende Beschlussempfehlung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses LEV bitte ich um Ihre Zu
stimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.