Tobias Rausch

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Vielen Dank. - Herr Präsident! Sehr geehrte Kollegen Abgeordnete! In der 16. Sitzung am 2. März 2018 befasste sich der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien mit dem Kommissionsvorschlag zur Neuordnung und Erweiterung des EU-Katastrophenschutzverfahrens.
Im Ergebnis wurde er als kritisch hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes eingestuft und die Ihnen vorliegende Beschlussempfeh
lung erarbeitet. Grundlage dieser Beratung war die durch die Informations- und Kontaktstelle in Brüssel vorgelegte Stellungnahme im Rahmen des monatlichen Berichtes an den Ausschuss.
In der 17. Sitzung am 13. April 2018 befasste sich der Ausschuss erneut mit der Thematik und kam überein, die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung noch einmal im Ausschuss zu behandeln.
Ich bitte daher im Namen des Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien um Rücküberweisung der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Sehr geehrte Kollegen Abgeordnete! Den Gesetzentwurf der Lan
desregierung zum MDR-Staatsvertrag - ich wiederhole den langen Titel jetzt nicht - in der Drs. 7/2443 überwies der Landtag in der 44. Sitzung am 8. März 2018 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien. Ich habe in der letzten Sitzungsperiode bei der Berichterstattung zum Entwurf eines 6. Medienrechtsänderungsgesetzes bereits darauf hingewiesen, dass die datenschutzrechtlichen Anpassungen des MDRStaatsvertrages in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren hier zu behandeln sein werden. Dieses liegt Ihnen heute vor.
Die beschränkte Anwendbarkeit von Datenschutzrecht und Datenschutzaufsicht bei der Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke ist Regelungsgehalt des Medienprivilegs und damit Ausdruck der Medien- und Pressefreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes. Schwerpunkt dieses Gesetzentwurfes ist daher die rechtliche Umsetzung, um auch nach Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzverordnung dieses Medienprivileg beizubehalten. Der Entwurf des MDRDatenschutzstaatsvertrages steht dabei in inhaltlicher Übereinstimmung mit der von der Ländergemeinschaft in Aussicht genommenen Regelung des Medienprivilegs, die im Rahmen des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages umgesetzt werden soll.
Das Inkrafttreten ist in Artikel 2 geregelt und erklärt das relativ enge Zeitfenster für die Behandlung des Gesetzentwurfes im Ausschuss. Auch hier weise ich noch einmal auf das hin, was wir bereits beim Medienrechtsänderungsgesetz zu berücksichtigen hatten, nämlich die am 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gültige EU-Datenschutz-Grundverordnung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien führte in der 17. Sitzung am 13. April 2018 eine Beratung zu diesem Gesetzentwurf durch. Im Ergebnis dieser Beratung erarbeitete der Ausschuss eine Beschlussempfehlung. Als Grundlage diente die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes.
Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien empfiehlt dem Landtag mit 7 : 0 : 3 Stimmen die Annahme des Entwurfs eines Gesetzes zum MDR-Datenschutzstaatsvertrag in der Fassung der Ihnen in der Drs. 7/2725 vorliegenden Beschlussempfehlung. Im Namen des Ausschusses bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kollegen! Den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Sechsten Medienrechtsänderungsgesetz in der Drs. 7/2267 überwies der Landtag in seiner 42. Sitzung am 25. Januar 2018 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien.
Schwerpunkt dieses Gesetzentwurfes ist in Artikel 1 die Umsetzung des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und damit Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages. Die Änderungen dienen einerseits Anpassungen des nationalen Rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung und anderer
seits der Freistellung von kartellrechtlichen Vorgaben, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine stärkere Kooperation zu ermöglichen.
Einschlägig ist im Medienrecht insbesondere der Artikel 85 der EU-Datenschutz-Grundverordnung mit der Überschrift „Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“,
welcher Regelungen zur Abwägung zwischen dem Datenschutz einerseits und der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie - -
- Also Willi, du musst mal sagen, die sollen ruhig sein.
Es hört ja kaum einer zu.
Danke. - Die Anpassungen wurden jedoch auf das erforderliche Maß beschränkt, um an bewährten Strukturen festzuhalten.
Die datenschutzrechtlichen Anpassungen des MDR-Staatsvertrages werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren hier zu behandeln sein. Dieser Hinweis sei an dieser Stelle erlaubt.
Artikel 2 und 3 regeln Anpassungen des Mediengesetzes und des Landespressegesetzes an die EU-Datenschutz-Grundverordnung. In Artikel 4 finden Sie die Ermächtigung zur Neubekanntmachung der beiden genannten Gesetze.
Das Inkrafttreten ist in Artikel 5 geregelt. Dadurch erläutert sich auch das relativ enge Zeitfenster für die Behandlung des Gesetzentwurfes im Ausschuss. Geplant ist das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung bzw. für Artikel 2 und 3 am 25. Mai 2018 und damit an dem Tag, an dem die EU-Datenschutz-Grundverordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Gültigkeit erlangt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien führte in seiner 16. Sitzung am 2. März 2018 eine Beratung zu diesem Gesetzentwurf durch. Im direkten Anschluss an diese Beratung erarbeitete der Ausschuss eine Beschlussempfehlung. Als Grundlage diente die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes.
Der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien empfiehlt dem Landtag mit 8 : 0 : 3 Stimmen die Annahme des Entwurfs eines Sechsten Medienrechtsänderungsgesetzes in der Fassung der Ihnen in Drs. 7/2557 vorliegenden Beschlussempfehlung.
Im Namen des Ausschusses bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.