Dieser Initiative sollte sich das Land Brandenburg anschließen. Aber auch gewaltverherrlichende Computerspiele müssen für Kinder außer Reichweite sein. Spiele, bei denen nachempfundene Tötungshandlungen Spielzweck und -inhalt sind. widersprechen in elementarer Weise der Werteordnung unserer Gesellschaft. Im Interesse unserer Kinder und Jugendlichen müssen wir jetzt handeln. - Vielen Dank.
Damit ist die Rednerliste zur Aktuellen Stunde erschöpft. Ehe ich den Tagesordnungspunkt schließe, möchte ich Sie daraufhinweisen. dass im Raum 324 Materialien zum Thema „Gewalt an Schulen" ausliegen. Bitte bedienen Sie sich oder informieren Sie sich wenigstens darüber!
Ich schließe den Tagesordnungspunkt 2 und unterbreche die Landtagssitzung zu einer Mittagspause bis 13 Uhr.
Ich begrüße unsere Gäste aus dem Kreis Dahme-Spreewald, sie kommen nämlich nicht nur aus Königs Wusterhausen, sondern auch aus Lübben und anderen Ortschaften. Das haben sie mir ausdrücklich mit auf den Weg gegeben. Herzlich willkommen!
Wir begrüßen genauso herzlich Angehörige der Bundeswehr aus Strausberg. Auch ihnen ein herzliches Willkommen!
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBI. 1 S. 298), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. April 1999 (GVBI. 1 S. 98)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz, - BbgLWahlG) vom 2. März 1994 (GVBI. 1 S. 38) , zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.10.1998 (GVB1.1 S. 210)
Wir beginnen mit dem Beitrag der beantragenden Fraktion. Herr Abgeordneter Schuldt, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die vorliegenden Gesetzentwürfe zur Änderung der Landesverfassung und zur Änderung des Landeswahlgesetzes stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang. Wir haben deshalb dem Präsidium die gemeinsame Beratung vorgeschlagen.
Nach Auffassung der DVU-Fraktion ist die personelle Gewaltenteilung im Land Brandenburg wie in Bremen und Hamburg gesetzlich zu verankern. Dazu bedarf es zum einen einer Ergänzung der Landesverfassung, nämlich die Neueinführung des Artikels 95 a unter dem Stichwort „Trennung von Amt und Mandat". und zum anderen einer Ergänzung des Landeswahlgesetzes, nämlich § 43 Abs. 5.
Das Wesen der Gewaltenteilung besteht zunächst in der Trennung der verschiedenen Organe und ihrer Aufgabengebiete. Sinn der Gewaltenteilung ist vor allem die wechselseitige Begrenzung und Kontrolle der Machtausübung der verschiedenen Organe.
Die Gewaltenteilung würde nicht funktionieren, wenn dieselben Personen, die als Abgeordnete im Parlament ein Gesetz beschließen, dieses Gesetz als Verwaltungsbeamte später anwendeten und schließlich als Richter darüber entscheiden würden, ob sie die Gesetze richtig erlassen und zutreffend angewandt haben.
Ein Bundesbeamter kann nicht gleichzeitig dem Bundestag, ein Landesbeamter nicht dem Landtag und ein Gemeindebeamter nicht dem Rat der Gemeinde angehören - so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.
Nehmen wir ein weiteres Beispiel: Die Mitglieder des Bundestages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein, da sich beide Gremien hemmen und kontrollieren sollen. Damit ergibt sich auch die Inkompatibilität zwischen der Stellung als Landesminister und Bundestagsabgeordneten, denn die Mitglieder der Landesregierung sind kraft ihrer Amtsstellung berufen, das Land im Bundesrat zu vertreten.
Nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat das Grundgesetz, dass Mitglieder der Regierung auch gleichzeitig Abgeordnete sein können. Hierin liegt zugleich eine erhebliche Durchbrechung des Prinzips der Gewaltenteilung; denn die aus Abgeordneten bestehende Regierung wird vom Parlament kontrolliert, das wiederum von den regierenden Mehrheitsfraktionen beherrscht wird. Das bedeutet konkret für den Landtag Brandenburg: Echte Kontrolle übt nur die Opposition aus. Es würde dem Grundgesetz aber nicht widersprechen, wenn in Brandenburg auch die personelle Gewaltenteilung verfassungsrechtlich verankert würde.
Sollten die Altparteien auf § 2 Abs. I Abgeordnetengesetz verweisen - diese Vorschrift garantiert die freie Mandatsausübung -. so möchte ich hierzu Folgendes erklären: Durch die Neuregelung wird niemand gehindert, ein Mandat anzunehmen oder auszuüben. Nach der Neufassung im Landeswahlgesetz ruht das Mandat lediglich während der Amtszeit als Minister. Wenn der Minister aus seinem Amt ausscheidet, wird er wieder Abgeordneter, natürlich nur, sofern er ein Landtagsmandat errungen hatte.
Nun mögen Sie einwenden, die Freie und Hansestadt Hamburg sei Bundesland und Einheitsgemeinde. Dazu folgende Bemerkung: Das ist zwar im Kern richtig, aber Teile der Verwaltung sind auf die sieben Hamburger Bezirke verlagert worden. Was das Land Bremen anbetrifft, so gilt die Einheitsgemeinde nur in der Stadt Bremen. nicht aber im Wahlbereich Bremerhaven. Die Landtagsabgeordneten von Bremerhaven sind nicht automatisch Abgeordnete der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven.
Meine Damen und Herren! Eine Häufung von Macht verführt leider auch immer wieder zum Missbrauch von Macht. Der Spendensumpf hätte längst nicht dieses schreck liehe Ausmaß erreicht, wenn die Amtszeit des Bundeskanzlers zum Beispiel auf acht Jahre begrenzt worden wäre. Die Bürgerinnen und Bürger im Land sind frustriert; Parteienverdrossenheit macht sich breit.
Die DVU-Fraktion will die Macht gerechter verteilt sehen. Wir sind gegen Machtkartelle und Patriarchate nach dem Muster Kohl. Wir wollen mehr Mitbestimmung durch das Volk, aber nicht gegen das Volk gerichteten Missbrauch durch Machtanhäufung. Das Parlament hat eine Kontrollfunktion. Minister, die gleichzeitig Abgeordnete sind, können diese Kontrollfunktion überhaupt nicht ausüben.
Ich komme nun zu einem pekuniären Gesichtspunkt. Der bekannte Strafrechtler Hans Herbert von Arnim hat in seinem Buch _Die Partei, der Abgeordnete und das Geld" die Doppelalimentierung von Abgeordneten, die gleichzeitig Minister sind, angeprangert.
Wenn wir die strenge Trennung von Amt und Mandat verwirklichen, dann ist gewährleistet. dass Minister keine Diätenanteile erhalten. Ein Minister kann sich voll und ganz auf seine exekutiven Aufgaben konzentrieren. Von Arnim hat die strenge Unvereinbarkeit von Amt und Mandat in Bremen und in Hamburg als vorbildlich herausgestellt. Von Arnim spricht das aus und untermauert auch mit juristischen Argumenten, was das Volk draußen denkt.
Problematisch ist schon längst der Einfluss großer Interessengruppen auf Regierung und Parlament. Hinzu kommt, dass die Altparteien maßgeblich die Besetzung der Ämter in allen drei Gewalten beeinflussen. Das Grundgesetz hat sich für die Parteiendemokratie entschieden, was nach Auffassung der DVUFraktion auch richtig ist. In der Praxis hat sich heute in vielerlei Hinsicht bei der Besetzung staatlicher Ämter eine Parteiendiktatur herausgebildet. Dem wollen wir durch eine gerechte Verteilung der Macht. vor allem durch Mitbestimmungsrechte für das Volk, begegnen. Das Bundesverfassungsgericht hat im 34. Band der Entscheidungssammlung kundgetan:
„Die in der Verfassung vorgenommene Verteilung der Gewichte zwischen den drei Gewalten muss bestehen bleiben. Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vor gesehenes Übergewicht über eine andere Gewalt erhalten. Keine Gewalt darf der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßi gen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeit beraubt werden. Der Kernbereich der verschiedenen Gewalten ist unveränderbar."
Zur Gewaltenteilung gehört zugleich ein auf wechselseitige Abhängigkeit gerichtetes System der Gewaltenverschränkung, um einen Ausgleich der Macht zu gewährleisten. Dies wird durch begrenzte Durchbrechun g der Gewaltenteilung und gegenseitige Kontrolleerreicht. Typische Beispiele sind etwa die Bindung der Verwaltung und der Rechtsprechung an die Gesetze und die Kontrolle durch die Gerichte. Dazu kann auch die Übertragung von Aufgaben von einer Gewalt an eine andere gehören. So ist zum Beispiel die Verordnungsermächtigung eine an die Exekutive übertragene legislative Aufgabe. Die Gewaltendurchbrechun g ist aber eng begrenzt. Die wesentlichen Aufgaben müssen bei den dafür vorgesehenen Organen verbleiben.
Wir werfen das Problem der Trennung von Amt und Mandat heute in die Diskussion, weil sich eine breite Volksmeinung gegen die Machtfülle Weniger herausgebildet hat. Die Landesverfassung hat in Artikel 95 die Unvereinbarkeit von einem Ministeramt und anderen besoldeten öffentlichen Ämtern, Gewerben und Berufen bestimmt. Aber dann haben wir in Satz 3 wieder die Einschränkun g: _Über Ausnahmen entscheidet der Landtag." Unsere Grundposition lautet, dass dieser Satz zu streichen ist.
Natürlich ist uns klar, dass sich die Großkoalitionäre doch nicht mit dem Gedanken einer strikten Gewaltenteilung anfreunden können. Die einmal gewonnene Macht wollen sie nicht so schnell aus der Hand geben; sie wollen nicht teilen. Dennoch werden sie erleben, dass der Volkswille auf Dauer stärker sein wird. Die DVU-Fraktion thematisiert diese Frage weiter und wird sie in der Öffentlichkeit auch weiter erörtern. - Ich bedanke mich.
Das Wort geht an die Koalitionsfraktionen von SPD und CDU. Für sie spricht der Abgeordnete Wolfgang Klein.
DVU fordert in ihren Anträgen die Einführung der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat für Minister und damit des so genannten ruhenden Mandates, bei dem ein Nachrücker das Mandat eines Ministers so lange ausübt, bis dieser sein Ministeramt wieder aufgibt.
Dieses ruhende Mandat ist verfassungsrechtlich bedenklich, weil es dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, der in Artikel 38 Abs. 1 seinen Ausdruck findet, widerspricht. Der brandenburgische Verfassungsausschuss hat aus diesem Grund eine Unvereinbarkeitsregelung bei der Beratung der Verfassung im Jahr 1992 verworfen.
Im Bund und in allen anderen Bundesländern ist es Praxis, dass Minister zugleich ein Abgeordnetenmandat ausüben dürfen. Lediglich in Bremen und in Hamburg ist dies nicht der Fall. Aus Artikel 53 a Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ergibt sich, dass die Vereinbarkeit von Amt und Mandat aufder Ebene des Bundes erlaubt ist. Es handelt sich um eine für das politische System der Bundesrepublik typische Machtverzahnung. Aus dem Bekenntnis zum Grundgesetz in Artikel 2 Abs. 3 der brandenburgischen Verfassung leitet sich ab, dass das Land Brandenburg nicht ohne Grund vom Leitbild des Grundgesetzes abweichen darf.
ln der Parteiendemokratie der Bundesrepublik ist das Verhältnis des Parlaments zur Regierung nicht nur durch Kontrolle, sondern auch durch Kooperation geprä gt. Es ist für Minister wichtig, über eine eigene demokratische Legitimation zu verfügen. Die Gefahr von Interessenkollisionen mit dem Mandat ist nicht gegeben. Gerade besonders populäre Politiker werden zum einen in ihren Wahlkreisen mit einem besonderen Vertrauensvorschuss gewählt, den sie durch Rückgabe des Mandats enttäuschen würden. Zum anderen sind sie zugleich besonders geeignete Ministerkandidaten. Wie sagten Sie doch so schön, meine Damen und Herren von der DVU? - Die Altparteien lehnen Ihren Antrag ab.