Ich rufe zum Zweiten den Entschließungsantrag der Fraktion der PDS. der Ihnen in der Drucksache 3/2155 vorliegt, auf. Wer diesem Entschließungsantrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich uni sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Entschließungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.
Auch zu diesem Tagesordnungspunkt wurde vereinbart. keine Debatte zu führen. Ich komme sofort zur Abstimmung.
Das Präsidium empfiehlt Ihnen die Überweisung des Gesetzentwurfes in Drucksache 3/1956 einschließlich Korrekturblatt an den Ausschuss für Inneres. Wer diesem Überweisungsantrag folgt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist einstimmig so beschlossen worden.
Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes fiir das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBI. 1 S. 446)
Ich eröffne die Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt und gebe der einreichenden Fraktion das Wort. Herr Abgeordneter Schuldt, bitte sehr!
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Generalstaatsanwalt unseres Landes Brandenburg ist nach der heutigen Gesetzeslage laut § 105 Abs. I Landesbeamtengesetz ein so genannter politischer Beamter. Er kann durch die Landesregierung jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden und aus diesem Grunde besteht eine gewisse Abhängigkeit zu der jeweiligen Landesregierung, deren politischer Ausrichtung und deren politischen Vorstellungen.
Diese Abhängigkeit des Generalstaatsanwalts lässt sich nach Ansicht unserer Fraktion nicht gut mit dem Leitbild einer imabhängigen und in jeder Hinsicht neutralen Rechtspflege vereinbaren. Sie birgt zudem auch zumindest in den Fällen Gefahren, in denen der Generalstaatsanwalt in der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung von den Vorstellungen der Landesregierung abweichen will. Er kann dann nämlich -gleichgültig, wer gerade regiert - dem Druckmittel der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ausgesetzt werden, wobei zu beachten ist, dass eine Landesregierung stets politisch motiviert handelt, sei es zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen oder aus bloßem Machterhaltungsinteresse.
Besonders problematisch wird die beamtenrechtliche Situation dann, wenn an einer Regierung Kräfte beteili gt sind, die es mit der wertneutralen Anwendung von Recht und Gesetz - salopp gesagt - nicht so ernst nehmen, was gerade in unserem Land im vergangenen Jahrhundert über lange Zeit der Fall war.
Die Rechtspflege wurde durch die Machthaber zur Durchsetzung ideologisch verbrämter Ziele gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern schlicht und einfach missbraucht. Wir können nicht von vornherein ausschließen. dass sich Vergleichbares nicht wiederholt, meine Damen und Herren.
Eine solche politisch abhängige Position ist gerade beim Generalstaatsanwalt angesichts seiner Bedeutung für die Rechtspflege im Land nicht zu vertreten. Deswegen ist schon vorbeugend die politische Abhängigkeit zu beseitigen. Der Generalstaatsanwalt darf bei seiner Tätigkeit ausschließlich an Recht und Gesetz einschließlich der Landesverfassung und des Grundgesetzes gebunden sein. Dieses Ziel lässt sich nur mit der von unserer Fraktion beantragten vollständigen Streichung des § 105 Abs. 1 Buchst. b) erreichen. Streicht man diese Bestimmung. bringt man die dienstrechtliche und rechtssystematische Stellung des Generalstaatsanwaltes zugleich mit derjenigen der Staatsanwaltschaften im Allgemeinen rechtlich in Einklang.
Die Staatsanwaltschaften sind nämlich nicht etwa Parteivertreter des Staates und womöglich der jeweils gewählten politischen Repräsentanten oder Partei kraft Amtes. sondern selbstständige Organe der Rechtspflege. Das heißt aber, sie sind ausschließlich Recht und Gesetz verpflichtet und haben dies in jeder Hinsicht wertneutral und unabhängig von jeglichen politischen Einflüssen auszuüben.
Ganz gleich, welches Delikt gerade auf der Tagesordnung steht, hat die jeweils befasste Staatsanwaltschaft nicht nur zuungunsten. sondern auch zugunsten des Beschuldigten respektive Angeklagten tätig zu werden. Das unterscheidet unser Rechtssystem ganz gravierend von den angelsächsischen Rechtssystemen. Gerade das ist ein ganz wesentlicher Ausfluss der neutralen
Position der Staatsanwälte als Organe der Rechtspflege in unserem Land. Auf dies alles werden Staatsanwälte in unserem Land vor Dienstantritt stets vereidigt.
Nun kommt zwar Staatsschutzdelikten sicherlich eine besondere Bedeutung zu, weil hiermit regelmäßig der demokratisch verfasste Rechtsstaat als solcher angegriffen wird. Sicherlich ist dem mit allen gebotenen Mitteln des Rechtsstaates entschieden ent gegenzutreten. Das wollen wir auch gar nicht in Abrede stellen. Es besteht aber dennoch nicht der mindeste Anlass, gerade im Falle des Generalstaatsanwaltes von dem Grundmodell des politisch unabhängigen Organs der Rechtspflege abzuweichen, das allein Recht und Gesetz verpflichtet ist. Was etwa für Körperverletzungs-, Betrugs-, Eigentums- oder allgemeine Tötungsdelikte elft. muss erst recht bei Staatsschutzdelikten gelten. Aus rechtssystematischer Sicht besteht hier kein Unterschied. Ein solcher ergibt sich insbesondere auch nicht aus der rechtlichen Natur oder der Bedeutung von Staatsschutzdelikten.
Auch lässt sich aus der Sicht unserer Fraktion bei Staatsschutzdelikten keine gegenüber anderen Delikten erhöhte Gefahr feststellen, dass der Generalstaatsanwalt bei deren Verfolgung weniger sorgfältig bei der Rechtsanwendung ist. Er hat gleichfalls den dienstlichen Eid geleistet und ist hieraus als Organ der Rechtspflege ohnehin in besonderem Maße dazu verpflichtet. Recht und Gesetz nach bestem Wissen und Gewissen anzuwenden.
Der allein festzustellende. allerdings tatsächliche Unterschied liegt vielmehr darin. dass sich der Delinquent hei den Staatsschutzdelikten der staatlichen Allmacht gegenüber sieht, die ihrerseits gerade in diesen Fällen ein fundiertes Verurteilungsinteresse hat, welches von vornherein nicht völlig politisch wertfrei sein kann.
Das aber begründet umgekehrt eine erhöhte Gefahr politischer Abhängigkeiten und gerade deswegen ist eine objektive und wertneutrale rechtliche Prüfung vonnöten, die in jeder Hinsicht und von vornherein über jeden Verdacht von Beeinflussung oder politischen Tendenzstrafrecht erhaben sein muss. Ansonsten macht sich der Staat als solcher selbst politisch angreifbar. meine Damen und Herren. Das ist aus der Sicht der Fraktion der DVU aber im Interesse der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit unbedingt zu vermeiden. Konkret: Es kann nicht angehen. dass den Feinden der Demokratie politisch in die Hände gearbeitet wird.
Aus diesen Gründen bitten wir um Ihre Zustimmung für unseren vorliegenden Antrag. Alternativ beantrage ich bereits jetzt die Überweisung unseres Gesetzentwurfs in den Ausschuss für Inneres - federführend - und in den Rechtsausschuss. - Ich bedanke mich für ihre Aufmerksamkeit.
Ich danke Ihnen. Herr Abgeordneter Schuldt. - Für die Koalitionsfraktionen erteile ich jetzt Herrn Abgeordneten Homeyer das Wort.
tionsfraktionen weise ich. Herr Schuldt. alle Anschuldigungen und Verdächtigungen gegenüber der brandenburgischen Staatsanwaltschaft. sie könnte parteilich sein. zurück.
Wir sehen keinen Änderungsbedarf für das Beamtengesetz mit dem Ziel. dass der Generalstaatsanwalt in Brandenburg nicht mehr politischer Beamter sein soll. Dafür sehen wir keine Notwendigkeit.
Wie die antragstellende Fraktion ausführt, wird dies im Bundesgebiet sehr unterschiedlich gehandhabt. Übrigens ist auch der Generalbundesanwalt politischer Beamter.
(Beifall bei CDU und SPD} Vizepräsident Habermann: Ich danke dem Abgeordneten Homeyer und erteile dem Abge- ordneten Ludwig von der PDS-Fraktion das Wort. Ludwig (PDS):
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf greift ein Problem auf, das in der Fachliteratur diskutiert wird und im Sommer sogar die Brandenburger Presse füllte. Die PDS-Fraktion hält die Frage der Führung des Generalstaatsanwalts des Landes als politischen Beamten für eine politische Freue, nicht für eine Rechtsfrage. Wir möchten über diese politische Frage gern diskutieren, sie aber nicht hier im Haus plakatieren. wie es die DVU-Fraktion tut.
Der Gesetzentwurf lässt jede ernsthafte politische und rechtliche Abwägung vermissen. Er ist oberflächlich. Die Gefährdung..des Vertrauens in die Integrität der Staatsanwaltschaft" wird nicht belegt; ansonsten wird nur Lärm gemacht. Um es für Sie, werte Damen und Herren von der DVU-Fraktion. auf den Punkt zu bringen: Der Generalstaatsanwalt in Brandenburg hat herausragende Verantwortung für die Strafverfolgung rechts motivierter und rechtsextremistischer Straftaten im Land. Er hat also eine hohe kriminalpolitische Verantwortung für die Sicherung der Demokratie im Land Brandenburg. Ausgerechnet Sie wollen mir auf 13 '/2 Zeilen erklären, dass das eine unpolitische Frage ist? Das ist keine Grundlage für eine ernsthafte Diskussion eines politischen Problems. Wir lehnen den Entwurf ab.
Ich danke dem Herrn Abgeordneten Ludwig. - Wünscht die Landesregierung das Wort? - Das ist nicht der Fall. Dann stelle ich fest, dass wir am Ende der Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt angelangt sind.
Wir kommen zu Abstimmung. Zuerst rufe ich den Antrag der Fraktion der DVU auf, den Gesetzentwurf, der Ihnen in der Drucksache 3/2089 vorliegt, an den Ausschuss für Inneres federführend - und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Wer
dieser Überweisungsempfehlung folgt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Überweisungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.
Ich rufe den Gesetzentwurf, der Ihnen in der Drucksache 3/2089 vorliegt, zur direkten Abstimmung auf. Wer dieser Drucksache seine Zustimmung gibt. den bitte ich uni sein Handzeichen. Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Gesetzentwurf in der 1. Lesung abgelehnt worden.
Ich schließe den Tagesordnungspunkt 5 und kämpfe jetzt mit mir, meine Damen und Herren, oh ich den Tagesordnungspunkt 6 aufrufe. Aber ich denke, eine verlängerte Mittagspause könnte zu Ihrem Wohl sein, zumal ich weiß, dass der Rechtsausschuss in der Mittagspause tagen will.