Konsequenterweise liegt Ihnen heute erneut ein Änderungsantrag vor, der die handwerklich unsaubere Regelung des Fischereireferates korrigieren möchte. Diese verstößt schlicht gegen Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, der besagt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Aber genau das würde der neue erste Satz des § 18 Abs. 2 bewirken. Er würde Menschen einzig wegen ihrer Behinderung schlechter stellen als zum Beispiel nicht behinderte Jugendliche und ihnen das Friedfischangeln ohne Begleitperson, das im Übrigen bisher möglich war, versagen.
Verehrte Abgeordnete, Herr Dr. Wiebke, Herr Dombrowski, wir sind mit der Novellierung des Fischereigesetzes auf dem richtigen Weg. Lassen Sie uns auch den jetzt noch bestehenden augenscheinlichen Mangel abstellen! - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich danke Ihnen, Frau Abgeordnete Wehlan. - Das Wort geht an die Fraktionen der SPD und der CDU. Herr Dr. Wiebke hat das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Eigentlich hatte es eine kleine Novelle des Gesetzes werden sollen. Deshalb war zu vermuten, dass die seit langem diskutierten und angemahnten Veränderungen schnell umgesetzt werden könnten. Tatsächlich aber bedurfte es monatelanger Diskussionen über inhaltliche und rechtskonforme Lösungen.
Damit wird deutlich - das haben wir auch bei dem Beitrag der PDS soeben gehört -, dass ein reines Fachgesetz wie das der Fischerei einen hoch politischen Charakter erhalten kann. Denn erstens gehören das Fischen und Angeln ebenso wie das Jagen und Sammeln zu den Urbedürfnissen menschlicher Zivilisation, zweitens sind das Fischen und das Angeln für manche zu einer Lebensphilosophie geworden, mit der zudem noch Nährwerte und Mehrwerte erzielt werden können, drittens hat wohl fast jeder von uns in seiner Jugend einmal einen Wurm im Wasser gebadet oder gar Fisch gegessen, was Millionen zu Sachverständigen macht. Im Übrigen sind 100 000 organisierte Angler mit ihren Familien und Freunden an sich schon ein Politikum.
Dennoch kam es über die seit langem angemahnten und diskutierten Veränderungswünsche der Tourismusbranche, der Spreewaldfischer und der Behindertenverbände zu einer einvernehmlichen Lösung. Wir haben heute etwas anderes gehört. Aber wenn ich den Ausschussbericht lese, so ist er einstimmig angenommen worden, Frau Wehlan. Ich wundere mich schon sehr, dass Sie dieser kleine Streit, der irgendwann einmal entstanden ist und zu dem ich gleich noch etwas sagen werde, zu einem solchen Redebeitrag verführt hat.
Zentrales Thema kontroverser Diskussion blieb immer noch der Spagat zwischen Lockerungen und Sonderregelungen beim
Erwerb des Fischereischeines und der Sicherung des Tierschutzes sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Mit der Novellierung der §§ 10 und 17 zur Fortführung der traditionellen Spreewaldfischerei konnte diese künftig gesichert werden. In Zukunft kann in einem Sonderlehrgang unter erleichterten Bedingungen ein Fischereischein B erworben werden, dessen Geltungsbereich auf die Spreewaldfischerei begrenzt ist. Diese Regelung hat es zuvor so nicht gegeben. Demzufolge war es dem Ministerium zwar möglich, Prüfungserleichterungen zu gewähren, es konnte aber nicht generell einen unterwertigen Fischereischein B herausgeben.
Mit der Veränderung des § 19 zur Anglerprüfung wird das Angeln auch für ausländische Gäste unseres Landes möglich. So können jetzt Menschen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, bei einem Besuch in Brandenburg über vereinfachte Regelungen einen befristeten Fischereischein erhalten, sofern sie Fischereikenntnisse belegen können oder Mitglied einer ausländischen Anglervereinigung sind.
Kernstück dieser Regelung sind die Unterweisung des Antragstellers und das Aushändigen eines Merkblattes. Damit macht Brandenburg einen weiteren Schritt hin zu einem tourismusfreundlichen Land der Bundesrepublik.
Darüber hinaus soll es künftig auch geistig und physisch behinderten Menschen möglich sein, einen Fischereischein zu erwerben, der unter Aufsicht einer zur Fischerei qualifizierten Begleitperson zum Friedfischangeln berechtigt. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Jugendliche und Erwachsene. Mit der durchgängigen Anwesenheit einer Aufsichtsperson soll durch ein tätiges Eingreifen beim Anlanden, Abködern und Heltern gefangener Fische der Tierschutz gewährleistet werden.
Meine Damen und Herren, dies ist genau keine Ungleichbehandlung, ebenso wie es keine Zurückstellung bedeutet, wenn ich beispielsweise einem blinden Behinderten das Autofahren nicht gestatte.
Frau Kollegin Wehlan, wir hatten darüber diskutiert: Den Gleichheitsgrundsatz in dieser Weise auszulegen ist nicht möglich. Im Übrigen würde durch diese Regelung ein Paradoxon festgeschrieben. Dann nämlich könnten nach dem Ersten Fischereigesetz Jugendliche unter 18 Jahren ohne eine Prüfung angeln und müssten, wenn sie 18 werden, plötzlich eine Prüfung ablegen. In gleichem Maße könnten jetzt jugendliche behinderte Menschen angeln, ohne den Tierschutz zu sichern, dürften später aber nur noch unter Aufsicht angeln.
Ich hatte versucht, Ihnen dieses Paradoxon zu erklären, bin aber leider nicht auf Resonanz gestoßen. Vielleicht war der Vortrag schon vorbereitet.
Dagegen konnte einer generellen Sonderregelung für körperlich Behinderte auch nicht entsprochen werden. Diese Personengruppe kann das notwendige Wissen in der Regel erfolgreich nachweisen und ohne Aufsicht angeln. Mit diesem Sonderfischereischein wäre dies eben nicht möglich. Wir stellen also diese Personengruppe, die Sie ebenfalls in Ihren Antrag einbezogen haben, besser. In besonderen Fällen kann durch Modi
fizierung der Prüfungsordnung immerhin noch Blinden, Analphabeten, Legasthenikern und anderen Personengruppen der Kenntnisnachweis zur Erlangung des Fischereischeines möglich gemacht werden.
Ich danke der tätigen Mithilfe des LELF, insbesondere Herrn Jurrmann, für die juristisch saubere Verarbeitung parlamentarischer Wünsche, und ich empfehle namens der Koalition die Annahme der Gesetzesnovelle in unveränderter Fassung. - Danke schön.
Ich danke dem Abgeordneten Dr. Wiebke und gebe dem Herrn Abgeordneten Claus von der Fraktion der DVU das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Wiederholt wurde festgestellt, dass der Tourismus - dazu zählt nun einmal auch der Angelsport - eine wichtige Einnahmequelle für Brandenburg darstellt. Wer Angst um den Bestand der Fischarten hat, sollte sein Augenmerk mehr auf die großen Bestände der Kormorane als auf die Angler richten. Denn während die Kormorane viele Fischer fast in den Ruin stürzen, bringen Angeltouristen Einnahmen.
Da die brandenburgischen Fischereibetriebe mitten im Strukturwandel stehen, sollen sich die Fischer stärker auf die Dienstleistung konzentrieren. Dies sagte der Leiter des Instituts für Binnenfischerei, Rainer Knösche. Nach einer mehrjährigen Studie des Instituts geben allein 20 000 Angler aus Potsdam und den umliegenden Landkreisen jährlich 33 Millionen DM für ihr Hobby aus. Nach Schätzungen fischen rund 100 000 Angler in den brandenburgischen Flüssen und in den rund 3 000 Seen. Laut Knösche haben diese Angler eine wesentlich größere Arbeitsplatzwirkung als die Berufsfischerei. Das Geld der Angler fließe vor allem in Gebühren, Angelkarten, Ausrüstung usw. Schließlich profitierten auch Gaststätten und Herbergen von diesem Sport. Daher solle der Gesetzgeber nicht im Ländervergleich darauf achten, wer die schönsten bürokratischen Vorschriften erlassen hat, sondern nach Möglichkeiten suchen, den Angelfreunden die Ausübung ihres schönen Sports zu ermöglichen und zu erleichtern.
Dies ist mit der Änderung des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg, die wir heute verabschieden werden, auch geschehen.
Ganz besonders begrüßen wir auch die Regelungen zum Jugendfischereischein und zum Sonderfischereischein. Diese sind lobend hervorzuheben, ermöglichen sie doch z. B. geistig oder physisch behinderten Kindern oder Erwachsenen, in Begleitung von Personen, die den Fischereischein A oder B besitzen, zu angeln und den für sie so notwendigen Ausgleich in der Natur zu erfahren.
Auch die neuen Regelungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Fischereischeins A bzw. des Sonderfischereischeins auf bis zu fünf aufeinander folgende Kalenderjahre finden unsere Unterstützung.
Ich danke Ihnen, Herr Abgeordneter Claus. - Das Wort geht an die Landesregierung. Herr Minister Meyer, bitte!
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Natürlich nutze ich gern die Gelegenheit, mal wieder als Landwirtschaftsminister zu agieren. Ich hatte ja schon einmal für fünf Wochen die Gelegenheit. Damals habe ich nachweislich keine größeren Fehler gemacht - es war Dauerfrost.
Wenn ich heute sogar - frei nach Dr. Wiebke - zu den Urbedürfnissen der menschlichen Zivilisation sprechen darf, macht es mir natürlich besonderen Spaß.
Ziel des Ersten Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ist die nachhaltige Verbesserung der Bedingungen zur Ausübung der Angelfischerei für Bürger, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. In den Ausschussberatungen nach der 1. Lesung des Gesetzentwurfes wurde - das ist hier gesagt worden - in Ergänzung zum Regierungsentwurf eine neue Regelung des Erwerbs des Fischereischeines B für die Sorben festgelegt. Zur 2. Lesung im Landtag hat die Fraktion der PDS einen Änderungsantrag zur Regelung des Angelns für Personen mit Behinderungen gestellt. Der Landtag bat die Landesregierung um Prüfung, ob im Zusammenhang mit der genannten vorgesehenen Gesetzesänderung auch dieser Antrag eingearbeitet werden kann.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung hat dem Fachausschuss einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Danach können geistig Behinderte einen Sonderfischereischein ohne Prüfung erlangen. Voraussetzung für die Ausübung des Angelsports ist die Begleitung durch eine Person, die Inhaber des Fischereischeines A oder B ist.
Sehr verehrte Abgeordnete! Wenn wir heute die Änderung des Fischereigesetzes des Landes beschließen und die Ausübung der Angelfischerei für Ausländer erleichtern, stellt dies einen guten Beitrag zur touristischen Entwicklung in unserem gewässerund fischreichen Land dar.
Die gleichermaßen zu beschließende Regelung zum erleichterten Erwerb des Fischereischeines B für die Spreewaldfischergemeinschaften fördert nicht nur die Traditionspflege, sondern ebenfalls den Fremdenverkehr in dieser touristisch wertvollen Region.
Die Erleichterung für geistig behinderte Angelfreunde ist unser sozialer Beitrag zur Erhöhung ihrer Lebensfreude.
Ich danke Ihnen, Herr Minister Meyer. - Meine Damen und Herren, wir sind am Ende der Aussprache angekommen. Wir kommen zur Abstimmung.
Ich rufe zuerst zur Abstimmung auf den Änderungsantrag der Fraktion der PDS. Er liegt Ihnen in der Drucksache 3/2822 vor. Wer dem Änderungsantrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? Damit ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.
Ich rufe zur Abstimmung auf die Beschlussempfehlung in der Drucksache 3/2766. Wer dieser Beschlussempfehlung seine Zustimmung gibt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Beschlussempfehlung mehrheitlich zugestimmt worden und das Erste Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg in 3. Lesung verabschiedet worden.
Bericht des Ministers des Innern über den Vollzug von Maßnahmen aufgrund § 33 Abs. 3 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) Berichtszeitraum: 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000
Es wurde zwischen den Fraktionen vereinbart, keine Debatte zu führen, sodass ich feststellen kann, dass Sie den Bericht der Landesregierung zur Kenntnis genommen haben.
Bericht zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes (gemäß Beschluss des Landtages vom 13. Dezember 2000 - Drucksache 3/2162-B)