So jedenfalls war es der „MAZ” vom 13. Juni dieses Jahres zu entnehmen. Hier meinen wir: Dem Mann kann geholfen werden. Exakt diesem Ziel dient nämlich unser Ihnen heute hier vorliegender Antrag.
Wir als Fraktion der Deutschen Volksunion sind der Meinung, dass eine entsprechende Regelung im Strafgesetzbuch getroffen werden muss. Das erfasst den Unwertgehalt vieler dieser Graffiti-Schmierereien besser als eine schlichte Aufnahme in einen Bußgeldkatalog.
Die Schaffung entsprechender Bußgeldvorschriften sehen wir gewissermaßen nur als Krücke an. Sie ist zwar in der Tat noch besser, als wenn überhaupt nichts geschieht, erfasst aber den Unrechtsgehalt nicht hinreichend. Ich begründe dies auch.
Stellen wir dazu doch einmal eine vergleichende Betrachtung mit den bestehenden Vorschriften des Strafgesetzbuches zur Sachbeschädigung an. § 303 des Strafgesetzbuches schützt das private Interesse des Berechtigten an der Unversehrtheit von Sachen, also seine Dispositionsfreiheit über die Sache.
§ 304 des Strafgesetzbuches schützt das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit bestimmter Sachen, also darüber hinaus ein besonderes Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit, eben dieses Interesse der Graffiti-Schmierer, und zwar auch dann, wenn sie mit ihren Schmierereien nicht in die Substanz der Sache eingreifen.
Der Graffiti-Schmierer maßt sich eine Verfügungsgewalt über das äußere Erscheinungsbild von Sachen an, die ihm schlichtweg nicht zusteht, und verursacht hierdurch zumindest einen erheblichen Vermögensschaden. Die Folgen für den oder die Betroffenen und für die Allgemeinheit sind gleichermaßen gravierend. Die Kosten für die Beseitigung solcher Schmierereien gehen in die Zigtausende bis in die Hunderttausende, wenn etwa ganze Häuserwände renoviert werden müssen.
Auf privater Ebene kommt bei uns in Brandenburg hinzu, dass durch die Beseitigung der Schmierereien, insbesondere an Wohn- und Geschäftsgebäuden, Geldmittel gebunden werden, die für die Sanierung von Gebäuden und für den Aufbau gerade von mittelständischen Betrieben dringend benötigt werden. Insoweit ist mithin die Allgemeinheit mit betroffen.
Auf öffentlicher Ebene halten wir den Unrechtsgehalt für höher, soweit von solchen Schmierereien öffentliche oder religiöse Einrichtungen von erheblicher Bedeutung betroffen sind. Das entspricht im Grundsatz der Strafabstufung zwischen § 303 und § 304 des Strafgesetzbuches bei der Sachbeschädigung als Substanzverletzung.
Bei solchen öffentlichen Einrichtungen ist von vornherein klar, dass diese für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Folglich ist die Hemmschwelle, die der Graffiti-Täter überschreiten muss, auch hier höher.
Schließlich sind sich die Täter dessen bewusst, dass ihnen erstens rechtlich in aller Regel nichts passiert und dass zweitens die Beseitigung ihrer Graffiti-Schmierereien mit großem Geldaufwand verbunden ist, worunter letztlich in allen Fällen die Allgemeinheit - zumindest mittelbar - leidet. Das gerade macht den strafwürdigen Unwertgehalt dieser Taten aus.
einer Bundesratsinitiative des Landes Brandenburg zur Aufnahme entsprechender Strafvorschriften in das Strafgesetzbuch zu kommen. Diese sollten Folgendes umfassen: die allgemeine strafrechtliche Ahndung von Graffiti-Schmierereien als Verunstaltung, eine qualifizierte strafrechtliche Ahndung von Graffiti-Schmierereien an religiösen und öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 304 Strafgesetzbuch und für den Strafrichter Möglichkeiten der Beauflagung des Täters, nicht nur zur Beseitigung von durch den Täter verursachten Schmierereien, sondern ebenfalls zur Beseitigung anderer Schmierereien an öffentlichen oder religiösen Einrichtungen.
Wie kann so etwas schließlich aussehen? Wir als Fraktion der Deutschen Volksunion schlagen dazu vor:
Erstens: In § 303 Abs. 1 Strafgesetzbuch der gültigen Fassung wird eine neuer Absatz 2 eingefügt, der etwa wie folgt lauten sollte:
„Ebenso wird bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache, insbesondere ein Gebäude, Bauwerk oder ein Fahrzeug, in erheblicher Weise verunstaltet.”
Zweitens: In § 304 Abs. 1 Strafgesetzbuch in der gültigen Fassung wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der etwa wie folgt lauten sollte:
„Ebenso wird bestraft, wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat stehenden Religionsgemeinschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst oder sonstige öffentliche Gegenstände von Bedeutung für die Allgemeinheit in erheblicher Weise verunstaltet.”
Drittens schließlich sollten die Möglichkeiten des Richters zur Erteilung von Auflagen zur Beseitigung von Graffiti-Schmierereien ausdrücklich in den Katalog von § 154 a Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung und § 59 a Abs. 2 Strafgesetzbuch aufgenommen werden.
Meine Damen und Herren, im vergangenen Monat hat der Berliner Senat eine Initiative verabschiedet, in der der Bundesrat aufgefordert wird, für eine Änderung des Strafgesetzbuches einzutreten, da sich die zivilrechtliche Verfolgung als völlig unzureichend erwiesen habe. Im vergangenen Jahr wurden dem Innenministerium über 3 800 Fälle von Graffiti-Schmierereien gemeldet, davon über 1 800, also fast die Hälfte, im Bereich des Polizeipräsidiums Potsdam.
Wie lange wird es noch dauern, bis endlich eine Lösung dieses Problems gefunden wird? Seit über einem Jahr wird darüber diskutiert. Es muss endlich gehandelt werden. Deshalb hat unsere Fraktion der Deutschen Volksunion dieses Thema erneut aufgegriffen und fordert diesmal die Landesregierung dazu auf,
sich der bereits vorliegenden Bundesratsinitiative anderer Bundesländer anzuschließen bzw. selbst eine einzubringen. Es darf keine Zeit mehr verstreichen. Den Graffiti-Schmierereien muss endlich Einhalt geboten werden.
Im vergangenen Monat hat Tschechien ein Gesetz verabschiedet, das drakonische Strafen - bis zu acht Jahre Haft und hohe Geldstrafen - für Sprayer vorsieht. Auch für Deutschland ist es Zeit, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Deshalb bitte ich Sie um Zustimmung zu unserem Antrag.
Ich danke Ihnen, Frau Abgeordnete Fechner. - Das Wort geht an den Abgeordneten Homeyer. Er spricht für die Fraktionen der CDU und der SPD.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die von der DVU beantragte Bundesratsinitiative zur Schaffung eines Straftatbestandes des Verunstaltens im Strafgesetzbuch ist überflüssig. Eine solche Initiative aus Berlin liegt dem Bundesrat seit dem 12. Juni vor, trägt die Drucksachennummer 441/01 und ist nicht zurückgezogen. Deshalb lehnen wir Ihren Antrag ab. - Ich danke Ihnen.
Ich danke dem Abgeordneten Homeyer und gebe das Wort an die Fraktion der PDS. Herr Abgeordneter Ludwig, bitte.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Immer wieder ärgern sich Bürgerinnen und Bürger über besprühte Wände, Autos oder Zelte, vor allem dann, wenn diese Flächen bei Graffiti-Wettbewerben nicht zum Bemalen freigegeben waren, sondern die Eigentümer ihre Sachen gegen ihren Willen besprüht vorfinden. Diese Farbverunreinigungen sind nicht erlaubt, sie werden auf Antrag der Geschädigten in Strafverfahren bereits heute verfolgt und die Geschädigten erhalten in Zivilverfahren Schadensersatz. Daher gibt es keinen Grund, einen weiteren diesbezüglichen Straftatbestand zu schaffen.
Insbesondere kann die im Antrag gelieferte Begründung nicht überzeugen. Sie enthält keine schlüssigen Gründe für die Änderung des Strafgesetzbuches. Wird im Antrag behauptet, „die strafrechtliche Verfolgung von Verunstaltungen liegt immer im öffentlichen Interesse”, so fehlt dafür jeglicher Beleg. Wer aber die Änderung des Strafgesetzbuches für notwendig hält, sollte wenigstens einen Beleg dafür liefern.
Sollte die DVU allerdings nicht wegen der teilweise künstlerisch hochwertigen Bilder an Häuserwänden in Sorge sein, sondern wegen der vielerorts aufgesprühten Hakenkreuze, ras
sistischen oder fremdenfeindlichen Parolen, so muss gesagt werden, dass auch diese erschreckenden Taten bereits strafrechtlich verfolgt werden. Auch dafür braucht es keinen neuen Straftatbestand, sondern eher klare Worte aus Politik und Gesellschaft, die solche dumpfen Parolen ächten. Dazu kenne ich aber keinen Antrag der DVU.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Herr Kollege Ludwig, fällt Ihnen, wenn Sie durch die Straßen unserer Städte fahren, auch auf, dass größtenteils das alternative „A” oder Hetzparolen gegen Andersdenkende von Ihrer Seite, von Links, aufgesprüht sind?
Herr Abgeordnter, mir ist nicht bekannt, dass Personen aus der PDS am Aufsprühen solcher rechtswidrigen Parolen beteiligt sind.
Sollten Sie aber meinen, dass die Verfolgung rassistischer, fremdenfeindlicher oder anderer die Menschenwürde verletzender Parolen verstärkt werden sollte, dann müssten Sie es hier beantragen.
Gesellschaftliche Konflikte durch das Strafrecht regulieren zu wollen wird immer wieder scheitern. Nicht mehr Strafen, sondern mehr gesellschaftliche Konfliktregulierung ist gefragt. Nicht mehr Wegschließen, sondern mehr Aufschließen, nämlich von Lösungsmöglichkeiten, wird Erfolg haben. Daher lehnen wir den DVU-Antrag ab. - Vielen Dank.
Ich danke dem Abgeordneten Ludwig. - Das Wort geht jetzt an die Landesregierung. Wünscht die Landesregierung das Wort? Das ist nicht der Fall. Damit sind wir am Ende der Aussprache angekommen.
Wir kommen zur Abstimmung. Die Fraktion der DVU beantragte, die Drucksache 3/2989 an den Ausschuss für Inneres, federführend, und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Wer die
sem Überweisungsantrag folgt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Überweisungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.
Wir kommen zur direkten Abstimmung der Drucksache 3/2989. Wer diesem Antrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? Damit ist der Antrag mehrheitlich abgelehnt worden.