Protokoll der Sitzung vom 26.01.2000

Wenn es dieser Landesregierung tatsächlich ernst ist mit der Angleichung der Lebensverhältnisse in Ost und West, wie dies der Ministerpräsident in seiner Regierungserklärung forderte und seitdem in der Öffentlichkeit nicht müde wird zu erklären, ist ein solcher Schritt überfällig. Wir verlangen nicht mehr, aber auch nicht weniger. als dass die Lehrkräfte innerhalb der Eingruppierung und Vergütung bzw. Besoldung Mr die mit ihren Kolleginnen und Kollegen in den westdeutschen Bundesländern vergleichbare Tätigkeit gleich behandelt werden und den Zu

gang in die entsprechenden Eingangsämter nach dem Landesbesoldungsgesetz erhalten.

Wir sind uns bewusst, dass dies nur ein Teil dessen ist, was im Zusammenhang mit dem notwendigen Abbau von Ungleichbehandlung und Diskriminierung zu tun ist, aber eben ein Teil. den der Landesgesetzgeber leisten kann. Wir haben diesmal die Hoffnung auf Erfolg unserer Bemühungen, weil nach wie vor Gewerkschaften und Lehrerfachverbände hinter dieser Forderung stehen und mit der CDU eine Partei Regierungsverantwortung mitträgt. die in den vergangenen Jahren diese Forderung wenigstens landespolitisch unterstützt hat.

Die PDS ist darüber hinaus der Auffassung, dass der von mir genannte Beschluss der KMK schleunigst dazu genutzt werden sollte, um über eine Bundesratsinitiative, möglichst gemeinsam mit den anderen ostdeutschen Bundesländern, eine Änderung der Bundesbesoldungsordnung zu erreichen und damit endlich die DDR-Lehrerabschlüsse diskriminierungsfrei im bundesdeutschen Besoldungsrecht zu verankern.

Ich will hier ergänzend zu unserem Antragstext hinzufügen, dass wir von der Landesregierung erwarten, dass bei einer derartigen Initiative die Lehrkräfte an Förderschulen mit bedacht werden, da diese ja bisher in der Bundesbesoldungsordnung nicht vorkommen.

Diese beiden politischen Vorschläge stehen heute zur Entscheidung an. Eine positive Entscheidung wäre ein Schritt auf dem Weg zum Abbau von Unterschieden in Ost und West. - Danke schön.

Ich danke auch. - Wir kommen zum Beitrag der Koalition. Frau Hartfelder, bitte!

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Wolff. es war schon bemerkenswert, von Ihnen zu hören, dass die Gleichstellung der Lehrer aus Ost und West ein großes Stück vorangekommen ist. Das war eigentlich in der letzten Legislaturperiode immer wieder in verschiedenen Anträgen Anliegen der CDU.

Einen wesentlichen Teil Ihrer Rede muss man, glaube ich, so verstehen, dass Sie die Zeit vor dem 22. Oktober des letzten Jahres, nämlich vor dem Beschluss der Kultusministerkonferenz, beschrieben haben.

Ich darf vorausschicken: Wir teilen mit den Kollegen von der SPD-Fraktion zu den von der PDS angesprochenen Fragen derart ähnliche Auffassungen, dass wir Ihnen nahezu identische Redebeiträge ersparen wollten. Insofern rede ich für beide Fraktionen und gebe unsere gemeinsame Ansicht wieder.

Zunächst muss ich gestehen, dass mir der auf die Änderung der Brandenburgischen Besoldungsordnung A gerichtete Antrag zumindest von der Begründung her unverständlich ist. Der von Ihnen benannte Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 zur ge genseitigen Anerkennung von nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen erleichtert es insbesondere Lehrern mit einer DDR-Ausbildung, in den alten Bundesländern mit den entsprechenden Kollegen gleichgestellt zu werden. Für den größten Teil der Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR würde es demnach bei einem Wechsel in ein Altbundesland keine prinzipiellen Schwierigkeiten mehr geben, so bezahlt zu werden wie der entsprechende Lehrer, der nach dortigem Landesrecht ausgebildet ist - die erforderliche landesrechtliche Umsetzung vorausgesetzt. Darauf komme ich später.

Damit sind beispielsweise Probleme mit der Einordnung in die Studienratslaufbahn ausgeräumt worden. Dazu hatte ich in den letzten Jahren schon einen Antrag eingebracht. Insofern geht der Beschluss sozusagen zulasten der alten Bundesländer. Die neuen Bundesländer sind bei diesem Beschluss der KMK sehr gut behandelt worden. Warum dadurch eine Änderung der Brandenburgischen Besoldungsordnung A erforderlich wird, ist nicht einsichtig.

Die Lehrbefähigungen nach dem Recht der DDR sind in der Brandenburgischen Besoldungsordnung beschrieben. Eine Zuordnung zu unterschiedlichen Besoldungsgruppen im Vergleich zu denen der Bundesbesoldungsordnung A gibt es nicht Die Lehrkräfte - egal welcher Herkunft ihre Lehrbefähigung ist, ob nach dem Recht der DDR oder nach dem Recht des Landes Brandenburg neu erworben - werden jeweils ihrer Befähigung entsprechend eingruppiert bzw. besoldet. Eine Ungleichbehandlung erfolgt dabei nicht.

Der Antrag der PDS-Fraktion versucht aber im Umkehrschluss (Beifall bei der PDS) eine Systematik aus der Bundesbesoldungsordnung abzuleiten,

die es so nicht gibt. Mit anderen Worten: Die Behauptungen, die im Antrag 3/488 enthalten sind und die ich nicht alle wiedergeben will, sind zum Teil sachlich falsch. Ich will ein paar Gegenbeispiele nennen. Es gibt Länder, die für die Lehrkräfte an einer Grundschule mit einer Lehrbefähigung, die sich allerdings auch auf andere Stufen erstreckt, ein Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 13 vorsehen. Als Beispiel nenne ich die Lehrer in Berlin mit zwei Wahlfächern sowie Hessen, Bremen und Hamburg.

Die grundsätzliche Behauptung, dass Lehrkräfte in den Sekundarstufen 1 und II als Eingangsamt in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden, ist falsch. Der Stufenlehrer S 1 wird im Land Nordrhein-Westfalen als Eingangsamt in die Besoldungsgruppe A 12 ein gestuft. Dies gilt auch für Lehrbefähigungen in anderen Ländern. Daneben gibt es allerdings auch die Besoldungsgruppe A 13 als Eingangsamt, zum Beispiel für Realschullehrer und Lehrer mit zwei Wahlfächern in Berlin.

Die Behauptung, dass generell Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Ausbildung in zwei Fächern in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden, ist ebenso nicht haltbar. Es gibt unterschiedliche Regelungen. Das sind grundsätzlich Länderregelungen. Insofern können wir diesem Antrag nicht zustimmen.

Einer prinzipiellen Debatte über die besoldungsrechtliche Situation der Brandenburger Lehrer wollen wir uns nicht entziehen. Aber auf der besagten Grundlage - dem Antrag der PDSFraktion - ist diese unserer Meinung nach nicht zu führen.

Mehr Sinn macht in der Tat der Antrag der PDS-Fraktion zur Änderung der Besoldungsordnung A auf Bundesebene. Der eingangs genannte Beschluss der Kultusministerkonferenz löst nicht alle Probleme. Die in den alten Bundesländern vorhandenen Lehrbefähiguneen mit den entsprechenden Ämtern leiden nicht immer an logischer Klarheit. Das galt auch für diejenigen in der DDR. In diesem Bereich Kompatibilität herzustellen ist schon aus systematischen Gründen fast unmöglich.

Nicht für alle Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR wird folglich von den aufnehmenden Ländern festgestellt werden, dass ihre Befähigung der in dem aufnehmenden Land geforderten Lehrbefähi gung entspricht. Dies gilt insbesondere für Lehrer der unteren Klassenstufen. Daher hat die Kultusministerkonferenz die Besoldungsministerien der Länder und den Bund gebeten, eine besoldungsrechtliche und vergütungsrechtliche Einordnung der bisher nicht erfassten Personengruppen im Sinne des besagten KMK-Beschlusses herzustellen.

Es besteht darüber hinaus die Problemlage, dass in gewissem Sinne der Bund den Ländern den schwarzen Peter zugeschoben hat, als er keine einheitlichen besoldun gsrechtlichen Grundlagen festlegte. Das gab es auch zu Zeiten der CDU, das gebe ich gern zu.

Erschwerend kommt hinzu, dass in den alten Bundesländern Lehrkräfte mit grundsätzlich vergleichbarer Ausbildung nicht immer gleich bezahlt werden. Ich nenne ein Beispiel, das ein richtiges Kuriosum ist. Die Realschullehrer in Bayern werden nach A 13 bezahlt, in Nordrhein-Westfalen und in Brandenbure als Stufenlehrer im Eingangsamt A 12, in Brandenburg - neu - als Leh

rer im allgemein bildenden Schulunterricht mit einer Befähigung für die Bildungsgänge der Primarstufe und der Sekundarstufe 1 an allgemein bildenden Schulen im Eingangsamt A 12.

(Beifall des Abgeordneten Dr. Ehler [CDU])

- Danke schön.

Insbesondere für die Lehrer unterer Klassenstufen benötigen wir daher sozusagen ein Auffangamt, damit die Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR auch in den alten Ländern entsprechend eingestellt werden können. Die Frage, wie dies geschehen kann, wird gegenwärtig im Rahmen der Finanzministerkonferenz beraten. Eine Bundesratsinitiative wäre zum jetzigen Zeitpunkt vermutlich voreilig.

Ich halte es durchaus für sinnvoll - auch die SPD-Fraktion hält es durchaus für sinnvoll -, dass wir im zuständigen Ausschuss des Landtages diese Debatte fachlich begleiten. Ich bitte um Überweisung des Antra ges in Drucksache 3/489 an den Ausschuss für Bildun g, Jugend und Sport.

(Beifall bei CDU und SPD)

Schönen Dank. - Wir sind bei der DVU-Fraktion. Frau Abgeordnete Fechner, bitte!

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Änderung der Brandenburgischen Besoldungsordnung ist abhängig von der Bundesbesoldungsordnung. Nach Artikel 72 Grundgesetz haben die Länder die Befugnisse zur Gesetzgebung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur solange und so weit wie der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Nach Artikel 74 a Grundgesetz erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auch auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 Grundgesetz die ausschließliche Gesetzgebung zusteht. Unter Zugrundelegung der bundesund landesrechtlichen Regelungen zum Besoldungsrecht erscheinen die Anträge der PDS-Fraktion in sich nicht schlüssig.

Die Fraktion der Deutschen Volksunion bekundet zunächst ausdrücklich ihre Genugtuung darüber, dass Abschlüsse von Lehrkräften nach dem Recht der DDR bundesweit gegenseitig anerkannt werden und dass das Nachqualifizieruneseebaren zwischenzeitlich aufgehoben worden ist. Wir sind darüber hinaus der Auffassung, dass im Rahmen der geltenden Gesetze eine finanzielle Angleichung der ostdeutschen Lehrkräfte an die Besoldung der westdeutschen Lehrkräfte erfolgen sollte. Das gebietet der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung.

Die Einstufung von Ämtern für Lehrer mit Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR ist in Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz unter Nr. 16 b Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Hiernach werden Lehrer mit einer Lehrbefähigung

nach dem Recht der ehemaligen DDR unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Besoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind, landesrechtlich eingestuft.

Nachdem bundeseinheitliche Abschlüsse von Lehrkräften nach dem Recht der ehemaligen DDR bundesweit gegenseitig anerkannt werden, bestehen nunmehr keine Schwierigkeiten, die betroffenen Lehrkräfte in die entsprechenden Besoldungsgruppen einzugruppieren, wobei die Besoldungsgruppe ein Amt im statusrechtlichen Sinne ist, das eine dem Beamten zugeordnete Bezahlung ausweist.

Worin liegt das Problem in den Anträgen der Fraktion der PDS? Das Problem wurde entweder nicht gesehen oder übersprungen, denn die Fraktion der PDS fordert über eine Bundesratsinitiative das, was der Dienstherr im Land Brandenburg ohnehin tun darf. Er kann die betroffenen Adressaten nach ihrer Vor- und Ausbildung in ein Amt einweisen, das die qualifizierende Besoldungsgruppe auslöst. Allerdings ist für das Land Brandenburg zu beachten, dass die Mehrzahl der Lehrer nicht in ein Beamten-, sondern in ein Angestelltenverhältnis berufen ist.

Das Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg regelt aber, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und der Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden usw. Es gilt nicht für die angestellten Lehrer. Damit wären nach dem Begehren der Fraktion der PDS sachgerechte Eingruppierungen nur von Beamten im Zusammenhang mit den anerkannten Abschlüssen möglich. Die angestellten Lehrer aber würden benachteiligt, wenn nicht gar diskriminiert.

Hieraus folgt, dass die auf der Grundlage des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ergangene Brandenburgische Besoldungsordnung nach der ausdrücklichen Anerkennung der Abschlüsse nicht mehr konstitutive, sondern deklaratorische Wirkung entfalten würde. Der PDS sei daher geraten, diese Gleichstellung auch im Angestelltenverhältnis zu bewirken. Adressat wäre die Tarifgemeinschaft der Deutschen Länder, der die Bundesländer und damit auch das Land Brandenburg angehören. Aber selbst hier wären die im Bereich des Bundesangestelltentarifs angeregten Änderungen nur deklaratorischer Natur.

Aber uni keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, ist ausdrücklich zu bemerken, dass die Fraktion der Deutschen Volksunion auch der Meinung ist, dass das noch vorhandene finanzielle Ost-West-Gefälle umgehend beseitigt werden sollte. Aus den bereits genannten Gründen werden wir aber Ihren Anträgen nicht zustimmen. Einer Ausschussüberweisung zur Überarbeitung stellen wir uns jedoch nicht entgegen. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der DVU)

Ich bedanke mich bei Ihnen, Frau Abgeordnete Fechner. - Das Wort hat jetzt die Landesregierung, Frau Ministerin Simon.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Den Anträgen der

Fraktion der PDS liegt der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 zur bundesweiten gegenseitigen Anerkennung der nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigung zugrunde. Die Kultusminister und -senatoren der Länder hatten sich in diesem Beschluss darauf verständigt, Sewerbennnen und Bewerber mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR den in den jeweils aufnehmenden Ländern nach dortigem Recht ausgebildeten und eingestuften Lehrkräften gleichzustel len.

Bevor ich mich zu den Anträgen im Einzelnen äußere, lassen Sie mich zunächst ausdrücklich feststellen: Der Beschluss der KMK wird von mir - da spreche ich auch im Namen der Landesregierung - grundsätzlich unterstützt; denn er knüpft in konsequenter Weise an die seinerzeiti ge Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 über die Anerkennung der Lehrerausbildung der DDR an, die besoldungsrechtlich bisher aber nur in den neuen Ländern umgesetzt worden ist.

Mit dem jetzigen Beschluss der KMK soll ein weiterer Schritt nach vorn getan und die berufliche Freizügigkeit der Lehrerinnen und Lehrer aus den neuen Ländern bundesweit sichergestellt werden.

Die KMK hat inzwischen ihren Beschluss vom 22.10.1999 an die Finanzministerkonferenz herangetragen, die sich gegenwärtig mit dieser Angelegenheit befasst. Anlass für die Einschaltung der Finanzministerkonferenz ist vor allem, dass derzeit für Lehrkräfte mit bestimmten DDR-Qualifikationen. zum Beispiel für Lehrer für die unteren Klassen, in den aufnehmenden alten Ländern noch keine besoldungs- oder vergütungsrechtlichen Regelungen vorhanden sind und dass eine Zuordnung zu dort bestehenden Lehrämtern daher nicht möglich ist. Das erschwert natürlich den Wechsel von Land zu Land. Ich verstehe deshalb den Beschluss der KMK in erster Linie als eine Aufforderung an die alten Länder, die Voraussetzungen für eine Übernahme der Lehrer mit DDR-Lehrbefähigung nun endlich zu schaffen. Für die neuen Länder sehe ich grundsätzlich keinen Handlungsbedarf; denn in ihren Besoldungsgesetzen ist wie in Brandenburg die seinerzeitige KMK-Regelung vom 07.05.1993 umfassend umgesetzt worden.

Von daher halte ich auch den Antrag der Fraktion der PDS zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes für verfehlt. Der Beschluss der KMK vom 22.10.1999 enthält nichts, was noch durch eine Änderung der Brandenburgischen Besoldungsordnung zu regeln wäre. Die Lehrbefähigungen nach dem Recht der DDR sind in der Brandenburgischen Besoldungsordnung bereits geregelt. Eine Zuordnung vergleichbarer Qualifikationen zu unterschiedlichen Besoldungsgruppen im Bundes- und Landesrecht gibt es nicht. Sowohl die Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR als auch die nach Brandenburger Recht ausgebildeten Lehrkräfte werden jeweils nach ihrer Befähigung und Verwendung zutreffend besoldet. Eine Ungleichbehandlung liegt demnach nicht vor.

In dem von mir eben zitierten Antrag wird im Übrigen auch von einer nicht vorhandenen Besoldungsrechtslage auf Bundesebene ausgegangen. Ich konzediere den Kolleginnen und Kollegen von der Fraktion der PDS, dass es auch für mich nicht sehr einfach ist, die Vielzahl der in den Ländern geregelten Lehrbefähi

sungen und Einstufungen zu durchschauen. Das ist wirklich sehr kompliziert.

Auf jeden Fall ist aber ein Eingan gsamt für Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Ausbildung in der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung nicht enthalten; denn die Einstufung dieser Lehrkräfte ist Ländersache, Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung der Sekundarstufe I ist - anders als im Antrag der PDS dargestellt - nach der Bundesbesoldungsordnung das Eingangsamt nicht in der Besoldungsgruppe A 13, sondern in der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht. In der Bundesbesoldungsordnung ist nur ein Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, dessen Inanspruchnahme durch den Haushalt zu regeln ist.

Der weitere Antrag bezweckt eine Bundesratsinitiative der Landesregierung zur Änderung der Bundesbesoldungsordnung und bedarf nach meiner Einschätzung einer näheren fachlichen Prüfung, in welchen Punkten konkreter Änderungsbedarf im Bundesrecht besteht. Denn dies hängt nicht nur von den Qualifikationen der Lehrkräfte, sondern auch von den Schulstrukturen der aufnehmenden Länder ab.