Protokoll der Sitzung vom 31.03.2004

Der Bedarf an einer Novellierung des Brandenburgischen Polizeigesetzes in der laufenden Legislaturperiode ergibt sich in diesem Punkt in erster Linie aus dem Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001, mit welchem der zivilrechtliche Schutz von Opfern häuslicher Gewalt verbessert worden ist. Kernstück dieses Gesetzes ist die Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für Schutzanforderungen des Zivilgerichts bei widerrechtlichen und vorsätzlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit und Freiheit der Person einschließlich der Drohung mit solchen Handlungen.

Gerichtlicher Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz kann aber in aller Regel auch im Eilverfahren nicht nur unmittelbar nach einer Gewalttat im häuslichen Bereich erreicht werden. Im Interesse des Opferschutzes sollten die polizeilichen Möglichkeiten daher so ausgestaltet sein, dass für die Betroffenen bis zur zivilrechtlichen Entscheidung ausreichende Sicherheit gewährleistet werden kann. Hierzu bedarf es einer Spezialbefugnis für die Polizei, bei häuslicher Gewalt die betreffenden Personen bis zur richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten aus der Wohnung zu verweisen und ein Rückkehrverbot auszusprechen. Da das Brandenburgische Polizeigesetz die entsprechenden polizeilichen Maßnahmen bisher nicht vorsieht, geht es darum, auf der Grundlage von § 16 des Polizeigesetzes des Landes Brandenburg eine entsprechende Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen.

In Umsetzung des Landesaktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen erging an die Fachhochschule der Polizei im August 2001 ein Forschungsauftrag zum Thema „Häusliche Gewalt“. Aufbauend auf den Erkenntnissen zum tatsächlichen polizeilichen Einschreiten sollten unter anderem die gegenwärtig vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten für polizeiliche Interventionen in Fällen häuslicher Gewalt in ihrer Anwendung und Wirksamkeit untersucht sowie mögliche Vorschläge zur Veränderung bzw. Ergänzung dieser rechtlichen Instrumentarien unterbreitet werden. Dabei war die Frage zu beantworten, ob die gegenwärtigen polizeirechtlichen Befugnisse ausreichen, um eine über die akuten Kriseninterventionen hinaus wirkende Abwehr von Gefahren für Opfer häuslicher Gewalt zu gewährleisten. In der polizeilichen Praxis stellten sich hier Anwendungsprobleme heraus, unter anderem was die Dauer des Platzverweises anbetrifft.

Die Forscher kamen zu dem Ergebnis, dass für Brandenburg eine vergleichbare Situation wie in anderen Ländern besteht, wo die mit dem Operschutz befassten Einrichtungen und Institutionen vermehrt Änderungen des Polizeirechts fordern, da für die Polizeibeamten keine ausreichende Handlungssicherheit im Umgang mit den bestehenden rechtlichen Möglichkeiten gegeben ist und sich der Wunsch nach einer einfachen Handhabbarkeit für die Polizei im Einsatz widerspiegelt. Darüber hinaus könnte die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Gericht durch klare gesetzliche Fristen und Informationsregeln verbessert werden.

Bei häuslicher Gewalt geht es darum, die betreffenden Personen bis zur richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten aus der Wohnung zu verweisen und ein Rückkehrverbot auszusprechen. Im Regelfall ist hierfür ein Zeitraum von zehn Tagen vorgesehen, der einmal verlängert werden kann, wenn einstweiliger Rechtsschutz beantragt wurde. Ich denke, dass die hier vorgesehenen Maßnahmen den Opfern den notwendigen Schutz gewährleisten können.

Des Weiteren haben wir die Dokumentation von Anhalte- und Kontrollsituationen zur Eigensicherung vorgesehen. Das ist der neue § 31a in dem Gesetz. In den vergangenen Jahren sind in Deutschland mehrere Polizeibeamte bei Personen- und Verkehrskontrollen verletzt oder gar getötet worden. Es handelt sich dabei um Fälle, bei denen die Streifenwagenbesatzungen in scheinbar alltäglichen Situationen einen Fahrzeugführer anhalten und kontrollieren wollten. Glücklicherweise ist in Brandenburg kein Polizeibeamter getötet worden; jedoch ist die Alltäglichkeit dieser Situation so ähnlich wie in anderen Bundesländern.

In Rheinland-Pfalz wurde zur Optimierung der Methoden der Eigensicherung unter anderem im Jahre 2001 ein Pilotprojekt mit Kameras in Streifenwagen durchgeführt. Die Innenministerkonferenz hat dieses Vorhaben begleitet und es hat sich bewährt.

Das Bewusstsein für das Eigensicherungsverhalten der eingesetzten Polizeibeamten kann dadurch gesteigert werden und über die Auswertung der Aufzeichnungen in der Nachbereitung von Einsätzen können Erkenntnisse zur Verbesserung des Eigenverhaltens gewonnen werden. Auch in Brandenburg besteht also ein Bedarf für diese Möglichkeit.

Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit der grundsätzlichen Aufzeichnung von polizeilichen Anhalte- und Kontrollsituationen zur Eigensicherung. Der Einsatz von Kameratechnik wird falls nicht offenkundig - durch geeignete Maßnahmen dem Betroffenen erkennbar gemacht oder sofort nach dem Anhalten mitgeteilt.

Wir wollen die Erfahrungen der anderen Bundesländer, die gleich lautende Befugnisse eingefügt haben bzw. schaffen wollen, auswerten und dann zu einer Entscheidung kommen, wie wir damit umgehen. Sollte es dazu kommen, dass wir die Funkstreifenwagen mit dieser Technik ausrüsten, wird die Finanzierung aus dem Polizeihaushalt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes gegebenenfalls unter Zurückstellung anderer Beschaffungsmaßnahmen erfolgen.

Des Weiteren geht es um die Aufzeichnung von Notrufen. Das ist der neue § 39 Abs. 5. Damit wird die Zulässigkeit der Aufzeichnung von Anrufen, die über Notrufeinrichtungen bei der Polizei eingehen - die Rufnummer 110 -, geregelt. Die Anrufe, die über sonstige Behördenanschlüsse die Polizei erreichen, können anlassbezogen aufgezeichnet werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben notwendig ist.

Die Befugnis dient nicht nur der Dokumentation behördlichen Handelns, sondern soll auch dem Missbrauch von Notrufeinrichtungen vorbeugen. Die Schwierigkeiten, in denen Notrufe erfolgen, können besser nachvollzogen und dem Anrufer kann besser geholfen werden. Die Aufnahme einer Regelung zur Notrufaufzeichnung dient der Klarstellung der jetzigen Möglichkeiten.

Schließlich schlagen wir für § 61 Abs. 3 die Einführung von Elektroimpulsdistanzgeräten vor. Neueste technische Entwicklungen auf dem Gebiet der polizeilichen Einsatzmittel können die Polizei zunehmend effizienter in die Lage versetzen, situationsbezogen, angemessen und verhältnismäßig Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen gegen Personen einzusetzen. Eine solche neue Möglichkeit bietet das Elektroimpulsdistanzgerät - das so genannte Air- bzw. Advanced Taser-, ein Distanzmittel unterhalb der Schwelle des Schusswaffengebrauchs.

Elektroimpulsdistanzgeräte sind eine Weiterentwicklung herkömmlicher Elektroschockgeräte, die über eine deutlich größere Entfernung von 1 bis 5 m eingesetzt werden können. Die elektrischen Impulse machen eine Kontrolle der Muskulatur unmöglich bzw. schränken diese derart ein, dass kontrolliertes Handeln nicht mehr möglich ist.

Solche Mittel sind - insbesondere bei spezialisierten Einheiten - als eine wichtige Ergänzung der jetzigen Ausrüstung geeignet. Sie können die Schusswaffen ersetzen, dies nach jetzigem Erkenntnisstand aber nicht für alle Situationen. Es liegen Einsatzerfahrungen aus dem Ausland sowie aus den Ländern Berlin, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz vor. Auch in Brandenburg besteht ein Bedarf, Elektroimpulsdistanzgeräte bei den Spezialeinheiten des Landeskriminalamts vorzusehen. Beschafft werden sollen zunächst wenige dieser Geräte. Wir denken an insgesamt 15. Daher besteht auch keine unmittelbare Auswirkung auf den Haushalt, da dies aus dem laufenden Haushalt finanziert werden kann und muss, wenn entsprechend entschieden wird.

Als Letztes wird das Polizeiorganisationsgesetz abgeschafft und durch die §§ 72 bis 86 des Polizeigesetzes ersetzt werden. Die Regelungen des Polizeiorganisationsgesetzes stehen zum Teil in Konkurrenz zum Landesorganisationsgesetz. Die Notwendigkeit eines eigenständigen Polizeiorganisationsgesetzes besteht auch nicht mehr, sodass wir glauben, das mit dem neuen Polizeigesetz auffangen zu können.

Meine Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, diesen Gesetzentwurf an die Ausschüsse zu überweisen. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und vereinzelt bei der SPD)

Das Wort erhält die PDS-Fraktion. Für sie spricht die Abgeordnete Kaiser-Nicht.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die PDS-Fraktion so viel gleich am Anfang - stimmt der Überweisung des Gesetzentwurfes in den Innenausschuss zu, auch wenn dieser aus der Feder der Landesregierung stammt. Wir sind da nicht so.

(Oh! bei der CDU)

Der umfangreichste Teil der Gesetzesänderung besteht darin, das bisherige Polizeiorganisationsgesetz in das Polizeigesetz zu integrieren. Wir begrüßen das; denn das nur schwer überschaubare Rechtssystem wird so übersichtlicher.

Für die Polizeibeiräte gilt es, dabei jedoch noch Änderungen zu erörtern. Es zeichnet sich ab, dass die jetzigen Polizeibeiräte in zwei Mammutpolizeipräsidien nur schwer den lokalen Bezug herstellen können. Darin liegt aber ihr eigentlicher Sinn. Deshalb halten wir es für erforderlich, ernsthaft zu prüfen, künftig Beiräte auf der Ebene der Schutzbereiche einzuführen.

(Vereinzelt Beifall bei der PDS)

Die am längsten erwartete und diskutierte Änderung im Polizeigesetz ist die Einführung des Wegweisungsrechts gegenüber Gewalttätern aus Wohnungen zum Schutz der Opfer häuslicher Gewalt; meist sind es Kinder und Frauen. In Österreich gibt es diese Gesetzesregelung seit Herbst 1996. Im Jahre 2000 wurde sie überarbeitet und insbesondere um die gesetzliche Basis für nachfolgende notwendige Interventionsstellen ergänzt. Da sind wir also in deutschen Landen erst beim ersten Schritt.

Gerade noch rechtzeitig zum Wahlkampf hat sich die Regierung dazu durchgerungen, den Forderungen zum Beispiel von Polizistinnen und Polizisten entsprechend die bisherige Befugnis der Platzverweisung durch Verweisung einer gewalttätigen Person aus der Wohnung zu erweitern. An dieser Stelle begrüße ich das ausdrücklich und hätte mir gewünscht, die vor drei Jahren an gleicher Stelle geführte Debatte im Rahmen der Antwort auf die Große Anfrage 15 der PDS-Fraktion „Gewalt gegen Frauen“ hätte etwas schneller zu Ergebnissen geführt. Damals hatten Sie versprochen, die Eckpunkte für die Umsetzung des Bundesgewaltschutzgesetzes schneller zu prüfen,

(Vereinzelt Beifall bei der PDS)

zumal Herr Schönbohm doch sonst nicht so zögerlich mit Reformen ist. Frau Richstein versprach den Opferschutz sofort mit ihrem Amtsantritt. Nun ja.

Die polizeilichen Befugnisse durch die Einführung von Videoüberwachungen in Kontrollsituationen zu erweitern kann ganz sicher die Sicherheit der Beamten erhöhen. Daher verschließen wir uns diesem Anliegen auch nicht. Aber Fragen sind offen. Nach Einführung dieser Regelung müssen die Polizeifahrzeuge entsprechend ausgerüstet werden. Wo soll hier eine Grenze gesetzt werden?

Eigentlich müsste es ja alle Polizeifahrzeuge betreffen, die für solche Kontrollen eingesetzt werden. Welche Kosten verbinden sich damit? Kann eine solche Ausstattung dann nicht dazu verführen, als nächsten Schritt die Begrenzung auf Eigensicherung aufzuheben und die teure Technik allumfassend anzuwenden?

Die Gesetzesbegründung weist schon in diese Richtung. So wird auf entsprechende Erfahrungen aus Rheinland-Pfalz verwiesen. Dort wurden weitere Nutzungsmöglichkeiten festgestellt, zum Beispiel Erkenntnisgewinnung zu Fahndungszwecken, Aufzeichnung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten für Beweiszwecke usw. Insoweit ist die Eigensicherung vielleicht nur als Einstieg in die umfassende Nutzung gedacht. Wir denken also, Sie haben damit schon wieder ein schönbohmsches - Pardon! - schönes kleines Modellprojekt für Sandkastenspiele in der Schublade.

Die Änderung mit den meisten Fragezeichen ist die Einführung von Elektroimpulsdistanzgeräten als Einsatzmittel. Gibt

es denn dazu inzwischen eine abschließende Entscheidung der Innenministerkonferenz? Oder sind wir - anders als bei der Wegweisung - hierbei wieder einmal Pioniere? Sicherlich sind die Geräte in ihrer Wirkung mit Schusswaffen nicht vergleichbar. Aber diese Waffe ist nach unserer Kenntnis hinsichtlich ihrer medizinischen Auswirkung noch nicht umfassend und unabhängig untersucht worden; zumindest stellte das Amnesty International im Jahresbericht 2002 fest. Selbst die GdP vertritt die Position: Die Elektroimpulsdistanzgeräte - welch verschleiernder Begriff für Elektroschocker! - sollten nur durch Spezialkräfte der Polizei genutzt werden. Diese müssten in der Anwendung des Gerätes aus- und fortgebildet werden. Diese Position teile ich. Noch besteht Informationsbedarf, der im Innenausschuss zu befriedigen wäre.

Als Letztes möchte ich anmerken, dass die Novellierung gleich noch dazu genutzt wurde, geschlechtsspezifische Formulierungen aus dem Gesetz zu entfernen. Darauf habe ich schon lange gewartet. Das passt zu Ihnen, Herr Schönbohm. Sie haben uns nicht enttäuscht.

Alles in allem: Sie kümmern sich um die Sicherheit des Landes mit Sicherheit etwas zu hektisch. Ihnen zu danken sind erhebliche Erweiterungen der polizeilichen Eingriffsrechte. Aber auch Sie, Herr Innenminister, müssen sich an den Ergebnissen Ihrer Arbeit und nicht an der Vielzahl zum Teil hektischer Aktivitäten messen lassen. „Ganz ehrlich“, würde die CDU-Fraktion sagen.

Deshalb sage ich noch einmal: Die von Ihnen viel gepriesene Polizeistrukturreform hat zunächst in erster Linie Geld gekostet und die Strukturen durcheinander gewirbelt. Die versprochenen positiven Effekte können wir noch nicht allumfassend erkennen.

(Petke [CDU]: Dann müssen Sie mal die Augen aufma- chen!)

Auch bedenklich ist und bleibt die gestiegene Zahl rechtsextremistischer Straftaten trotz des erweiterten Verfassungsschutzes. Also: Es geht um die Wirksamkeit, es geht um Ehrlichkeit. Wir erwarten da noch einiges von Ihnen, Herr Schönbohm.

(Beifall bei der PDS - Zuruf des Abgeordneten Homeyer [CDU])

Das Wort erhält die SPD-Fraktion. Für sie spricht der Abgeordnete Bochow.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu den wichtigsten Aufgaben des Staates gehört es, für die Sicherheit seiner Bürger zu sorgen, und zwar nach außen wie nach innen. Wenngleich für das Land Brandenburg die außen- bzw. verteidigungspolitischen Aspekte entfallen, so ist es die Gewährleistung der inneren Sicherheit, die eines der wichtigsten Tätigkeitsfelder darstellt. Die Bürger erwarten - und das zu Recht -, dass für ihre Sicherheit Vorsorge getroffen wird.

Der Erfüllung dieser Aufgabe dienen die Institutionen des Rechtsstaates, wobei die Polizei sehr oft im Brennpunkt der Aufmerksamkeit, aber auch der Kritik steht. Von der säch

lichen und personellen Ausstattung der Polizei, von der Ausbildung und Motivation der Beamten und Beamtinnen hängen sowohl das objektive Niveau der inneren Sicherheit als auch das subjektive Sicherheitsgefühl maßgeblich ab. Auch die Befugnisse der Polizei spielen in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle.

Aber, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte eindringlich vor einem aus meiner Sicht sehr gefährlichen Trugschluss warnen: Viel hilft nicht immer viel. Eine Ausweitung der Befugnisse ist nicht von vornherein und unter allen Umständen im Interesse der Bürger.

(Beifall der Abgeordneten Kaiser-Nicht [PDS])

Es gibt nämlich einen Konflikt, und zwar einen sehr alten Konflikt, zwischen Sicherheit und Freiheit. Dieser Konflikt lässt sich auch ideengeschichtlich sehr schön nachzeichnen, was aber an dieser Stelle nicht passieren soll. Aber auf eines möchte ich hinweisen: Die Tendenz seitens der verschiedenen Sicherheitsbehörden, ihre eigenen Befugnisse auszuweiten, ist in Zeiten einer tatsächlichen - in Klammern: oder vermuteten Gefährdung in der Regel weitaus größer als sonst. Das liegt in der Natur der Sache und soll bitte schön auch nicht als Vorwurf aufgefasst werden.

Das Problem besteht freilich darin, dass dabei Eingriffe in die Freizügigkeit der Bürger und damit in deren Grundrechte erfolgen bzw. erfolgen können, und das, liebe Kolleginnen und Kollegen, berührt die Grundlagen unserer Demokratie. Wir reden also hier und heute sowie in den nächsten Wochen nicht nur über die Aufgaben und Befugnisse und die Organisationsstruktur der Polizei; wir reden vielmehr auch und vor allem über unser Grundrechtsverständnis.

(Frau Kaiser-Nicht [PDS]: Na endlich!)

Das sollten wir stets im Hinterkopf behalten und uns von Zeit zu Zeit in Erinnerung rufen.

Bei dem zu behandelnden Gesetzentwurf geht es unter anderem um eine flankierende Maßnahme zum Gewaltschutzgesetz. Dieses - Herr Innenminister, Sie haben die positiven Wirkungen schon beschrieben - muss aufgrund der tatsächlichen Übergriffe, die nach wie vor in den eigenen vier Wänden erfolgen, flankiert werden. Das war angesichts der Stoßrichtung dieser Maßnahmen nicht zu erwarten und in den Frauenhäusern - zumindest kann ich das für Ludwigsfelde mit Bestimmtheit sagen - hat die Zahl der Übernachtungen - das sind keine freiwilligen Übernachtungen; ein Frauenhaus ist ja kein Hotel in der letzten Zeit erheblich zugenommen. Gleiches gilt auch für den Beratungsbedarf.