Herr Minister, ist es aus Ihrer Sicht möglich und erstrebenswert, Lehrerinnen und Lehrer, die im Schulamtsbezirk Cottbus derzeit den Überhang bilden, für die Zeit nach 2013 für eine der gesuchten Fächerkombinationen umzuqualifizieren? Es werden dort und anderswo nach wie vor Lehrerinnen und Lehrer für die Mangelfächer gesucht.
Diesen Aspekt muss man auf jeden Fall im Auge behalten. Kolleginnen und Kollegen, die über 50 Jahre alt sind, lassen sich sicherlich nicht mehr so leicht umzuqualifizieren. Aber jüngere Kollegen werden Angebote erhalten, sich für ein Fach, das sehr nachgefragt ist, zu qualifizieren.
Wir haben auch in unseren Ausschreibungen für die weiterführenden Schulen die Fächer benannt, um die es hauptsächlich geht. Ein Fach, um das sich immer alles rankt, ist Latein. Ich bezeichne Lateinlehrer immer als „Blaue Mauritius“, weil es in Deutschland sehr wenige gibt. Sie sind höchstbegehrt. Wenn es die Möglichkeit gibt, über Umqualifizierung Sprachkollegen zu motivieren, zusätzlich eine andere Sprache in ihr Fächerspektrum aufzunehmen - warum nicht? All das wird beachtet werden müssen, wenn der Bedarf dann doch so groß ist, dass wir Schwierigkeiten bekommen, ihn zu decken.
Vielen Dank. - Der Abgeordnete Dombrowski stellt die Frage 140 (Stellvertretender Staatssekretär im Ministerium für In- frastruktur und Landwirtschaft).
Nach einem Gespräch am 3. März 2010 mit dem Landesbauernverband Brandenburg hat der Ministerpräsident zugesagt, den Leiter der Abteilung Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Forst des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zum stellvertretenden Staatssekretär zu machen. Nach § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg vertritt ein Staatsekretär, der urkundlich ernannt wird, den Minister in sämtlichen Verwaltungsgeschäften, sofern dies notwendig ist. In Häusern mit zwei ordentlichen Staatssekretären benennt der Minister nach der Geschäftsord
nung der Landesregierung den Staatssekretär, der ihn in seinen Verwaltungsgeschäften vertritt. Darüber hinausgehende gesetzliche Stellvertreterregelungen, insbesondere für Staatssekretäre, bestehen nicht.
Ich frage die Landesregierung: Auf welcher dienstrechtlichen Grundlage nimmt ein Abteilungsleiter eines Ministeriums die Stellvertretung eines urkundlich ernannten Staatssekretärs in sämtlichen Verwaltungsfragen wahr?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter, die Frage beruht auf einer Zeitungsmeldung, nicht auf einer Mitteilung des Ministerpräsidenten.
Regelmäßig ist es so, dass ein Staatssekretär in seiner Abwesenheit von einem Abteilungsleiter vertreten wird. Wer dieser Vertreter ist, wird von der jeweiligen Hausleitung festgelegt. Im Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft wird die Abwesenheitsvertretung des Staatssekretärs durch den Abteilungsleiter für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Forst wahrgenommen.
Ich habe nicht nach der Stellvertretung durch einen Abteilungsleiter gefragt, sondern ich habe mich nach dem stellvertretenden Staatssekretär erkundigt - den haben Sie nicht einmal erwähnt -, um diese in der Geschäftsordnung der Landesregierung nicht erwähnten und beschriebenen Dienstfunktionen zu erfüllen. Es geht nicht darum, ob er als Abteilungsleiter den Staatssekretär vertreten kann.
Deshalb richtet sich meine Nachfrage noch einmal danach: Wo, bitte, findet sich in der Geschäftsordnung der Landesregierung beschrieben, was ein stellvertretender Staatssekretär ist?
Herr Abgeordneter, ich sagte es eingangs, das beruht auf einer Zeitungsmeldung. Der Ministerpräsident hat sich zu dieser Frage nicht geäußert. Es hat sich irgendjemand anders gegenüber einem Journalisten geäußert. Jedenfalls stand dann ein solcher Artikel in der Zeitung. Ich kann dazu auch nichts weiter sagen, weil der Ministerpräsident gegenüber einem Journalisten nicht gesagt hat, wie die Regelungen ansonsten sind. Diesen Fall habe ich Ihnen eben geschildert.
Danke sehr. - Die Frage 141 (Vollzeitschulische Ausbildung von Assistenten nach Landesrecht) wird von der Abgeordneten Geywitz gestellt.
Ich frage angesichts der Tatsache, dass der Lehrstellenmangel in Brandenburg vorbei ist: Welche Planungen verfolgt die Landesregierung in diesem Zusammenhang mit der vollzeitschulischen Ausbildung von Assistenten nach Landesrecht?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Geywitz, wir haben seit dem Jahre 2008 eine deutlich entspannte Situation auf dem Ausbildungsmarkt. Sie haben darauf hingewiesen. Das hat zu einem starkem Rückgang der Zahl der Berufsfachschüler in der Assistentenausbildung geführt.
Es ist klar, wir wollten mit der Assistentenausbildung in Brandenburg nicht in Konkurrenz zur betrieblichen Ausbildung treten. Vielmehr war diese Assistentenausbildung in erster Linie auch für die Kompensation der fehlenden betrieblichen Ausbildungsplätze gedacht. Die Situation hat sich grundlegend geändert. Das nehmen wir zum Anlass, zum übernächsten Schuljahr also 2011/2012 - eine vollständige Neuordnung der Assistentenausbildung im Land zu planen und vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang werden wir dann entscheiden, welche Ausbildungsgänge überhaupt noch benötigt und welche wir weiter verfolgen werden. Denn es gibt durchaus Bedarf. Ich nenne ein Beispiel: In der Berufsfachschule Soziales gibt es nachhaltig eine große Nachfrage, die auch beständig, glaube ich, über die nächsten Jahre da sein wird, weil wir im Zuge der Fachkräftesicherung bei unseren erzieherischen Berufen einen hohen Bedarf haben werden. Das ist eine Assistentenausbildung, bei der ich mir vorstellen kann, dass sie nicht in Konkurrenz, sondern neben der dualen Ausbildung weiter existieren wird.
Wir werden also genau prüfen: Was brauchen wir noch? Was brauchen wir nicht mehr? Dann werden wir die Verordnung neu fassen. - Vielen Dank.
Der Abgeordnete Dr. Scharfenberg stellt die Frage 142 (Aus- wirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 zur Vorratsdatenspeicherung unter anderem ausgeführt:
„Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt.“
Das Gericht stellte klar, dass es hinsichtlich der Datensicherheit Regelungen geben muss, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben.
Ich frage die Landesregierung: Welche Auswirkungen auf das geltende Polizeigesetz sieht sie angesichts der strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Abgeordneter, die Frage, ob dieses Urteil Auswirkungen auf das Polizeirecht in Brandenburg hat, ist etwas diffizil. Es hat keine unmittelbaren Auswirkungen, aber enthält, wie ich meine, einen Auftrag, sich mit den Regelungen in unserem Polizeiaufgabengesetz auseinanderzusetzen, speziell mit einer Vorschrift in § 33 b Abs. 6 Satz 2. Dort wird die Möglichkeit eröffnet, auf Verkehrsdaten, die bei den Telekommunikationsunternehmen vorgehalten werden, zuzugreifen. Nach meinem Dafürhalten - wir haben das bisher in der Landesregierung nicht abgestimmt - bedarf es dort einer Ausweitung des Richtervorbehaltes.
Wir werden das erst einmal innerhalb der Landesregierung ich mit dem Kollegen Schöneburg - diskutieren und auch im Innenausschuss, denke ich, mit der Frage verbinden: Machen wir das separat vorweg oder schließen wir es mit der Novelle zusammen, die sich eventuell aus der Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes ergibt, die wir miteinander verabredet haben?
Schönen Dank. - Der Abgeordnete Hoffmann stellt die Frage 143 (Zukunft des brandenburgischen Landesjugendamtes).
Die „Märkische Oderzeitung“ berichtete Anfang März, dass die Landesregierung gegenwärtig eine Fusion des brandenburgischen Landesjugendamtes mit dem Berliner Jugendamt prüft und sogar die Auflösung des Landesjugendamtes laut „MOZ“ eine Option wäre.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Hoffmann, das Landesjugendamt in Bernau ist eine der wichtigsten nachgeordneten Einrichtungen meines Ministeriums. Es übernimmt überregionale Aufgaben der Jugendhilfe. Es trägt zur Weiterbildung der Jugendarbeit im Land bei. Es trägt ebenso zur Unterstützung der Träger dieser Jugendarbeit bei. Es leistet einen wichtigen Beitrag zum Schutz von Kindern in Einrichtungen. Außerdem setzt dieses Landesjugendamt einen großen und wesentlichen Teil des Landesjugendplanes um.
Sie sehen schon an dieser Aufzählung, wie sehr mir dieses Landesjugendamt ans Herz gewachsen ist. Ich halte es auch zukünftig für unverzichtbar.
Denn niemand anders als dieses Amt kann die Aufgaben so qualifiziert wahrnehmen, wie ich es eben geschildert oder aufgezählt habe.
Zu Ihrer Anfrage will ich noch Folgendes anmerken: Die Fusion mit dem Berliner Landesjugendamt, die Sie beschrieben haben, wird gegenwärtig von uns ebensowenig geprüft wie die Auflösung. Woher diese Information kommt, entzieht sich meiner Kenntnis. So ist das nun einmal mit Zeitungen.
Schließlich zu Ihrer direkten Frage. Die kann ich natürlich gar nicht beantworten. Für uns stellt sich die Frage nach Synergieeffekten nicht, weil wir das Amt nicht infrage stellen. - Vielen Dank.
Vielleicht hat diese Zeitungsmeldung ja mit der folgenden Frage 144 (Verlängerung der EU-beihilferechtlichen Ausnahmere- gelung für Branntweinmonopol) der Abgeordneten Lehmann zu tun.
Die EU-beihilferechtliche Ausnahmeregelung für das deutsche Branntweinmonopol im Rahmen der europäischen Alkoholmarktordnung ist derzeit bis zum Jahre 2010 befristet. EUAgrarministerrat und Europäisches Parlament entscheiden im Jahre 2010 über die Zukunft der beihilferechtlichen Ausnahmeregelung für das deutsche Branntweinmonopol.
Die kleinen landwirtschaftlichen Brennereien sind existenziell von der Erhaltung der Regelung im deutschen Branntweinmonopol abhängig. Diese traditionellen Brennereien sichern Arbeitsplätze, dienen der Pflege der Kulturlandschaft sowie der Sicherung der Biodiversität. Zudem sind Kleinbrennereien ein zweites Standbein vieler Familien mit kleineren und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben.
Ich frage die Landesregierung: Welche Aussagen enthält der Kompromiss zwischen Bundesregierung und EU-Kommission, um den kleinen Brennereien im Land Brandenburg den Übergang auf den freien Markt zu ermöglichen?
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Frau Abgeordnete Lehmann, es ist etwas komplizierter, deswegen wird meine Antwort auch etwas länger.
Dem deutschen Branntweinmonopol liegt eine Ausnahme von den Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Beihilfen zu
grunde. Im Jahr 2003 hat der Rat den Fortbestand des deutschen Branntweinmonopols während eines Übergangszeitraums von sieben Jahren - also bis 2010 - auf der Grundlage einer Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen über staatliche Beihilfen genehmigt. Jetzt haben wir 2010 und jetzt wird es wieder problematisch.
Im Rahmen des Branntweinmonopols gewährt Deutschland Betriebsbeihilfen für Erzeugnisse, die nach der Weiterverarbeitung von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs vermarktet werden.