Der Antrag der Koalitionsfraktionen ist, dass für die vom Parlament gewählten Verfassungsrichter, die mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt werden, jetzt die einfache Mehrheit klargestellt wird. Das war auch die Diskussion, die im Rechtsausschuss aufgerufen worden ist. Es gab die Frage: Kann diese Regelung missverständlich ausgelegt werden?
Durch einen entsprechenden Hinweis der Landtagsverwaltung sind wir zu der Auffassung gekommen, dass diese Klarstellung notwendig ist.
Meine Damen und Herren der CDU-Fraktion, wenn Sie sich hier so erregen: Bekanntermaßen haben Sie, Herr Kollege Senftleben, und Sie, Frau Dr. Ludwig, sich auch der vorliegenden Beschlussempfehlung angeschlossen. Lediglich die beiden anderen Oppositionsfraktionen hatten eine andere Auffassung. Diese Stimmenthaltung bzw. Auffassung der CDU-Fraktion war durchaus logisch. Denn in der Beschlussempfehlung wird das Verfahren, das über mehrere Jahre in diesem Parlament vollzogen worden ist, nur präzisiert; um nichts anderes geht es. Die bisher praktizierte Verfahrensweise ist auch vom Justizministerium in der entsprechenden Bewertung als „mit der Verfassung vereinbar“ bezeichnet worden.
Ich erinnere daran, dass vom Landtag in allen drei Fällen, in denen Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesverfassungsgerichts aus dem Spruchkörper heraus gewählt wurden, genau dieses Verfahren angewandt wurde, Frau Kollegin Teuteberg. Am 12. Mai 2004 - die Linksfraktion war zweitstärkste Fraktion - ist überfraktionell mit fast zwei Dritteln Mehrheit der Vertreter der CDU gewählt worden.
Im Jahre 2009 gab es den gleichen Vorgang. Frau Kollegin Teuteberg, weil Sie sich vorhin so empörten, habe ich noch einmal nachgesehen: Am 23. Februar 2001 ist mit einem großen Votum - sicherlich auch mit Ihren Stimmen - Frau Kerstin Nitsche zur Vizepräsidentin des Verfassungsgerichts gewählt worden.
Ich würde jetzt gern zum Ende meiner Rede kommen, weil ich glaube, dass noch einiges zu ergänzen ist.
Zu diesem Verfahren, meine Damen und Herren, gab es aus diesem Parlament keinen Widerspruch. Natürlich ist es Ihr legitimes Recht, nach Befassung in der Fraktion jetzt einen Änderungsantrag vorzulegen.
Es fragt sich aber: Warum haben Sie, wenn es so wichtig ist, diesen Antrag nicht im Rechtsausschuss gestellt? Wenn es so wichtig ist, warum haben Sie in Anbetracht unserer Präzisierung diesen Änderungsantrag nicht gleichzeitig in den Hauptausschuss eingebracht? Ich glaube, es soll sich der Eindruck verfestigen, dass hier wieder einmal auf die Pauke gehauen werden soll. Das können Sie machen, aber ohne uns. Seriöse Parlamentsarbeit muss man nicht lautstark in dieser Form einfordern; sie sieht anders aus.
Daher unser Fazit: Erstens: Dieser Antrag - deshalb werbe ich nochmals für die Beschlussfassung aus dem Hauptausschuss dient nur der Klarstellung. Die Regelung ist verfassungskonform. Ich schließe mich den Äußerungen meines Kollegen Ziel an, dass wir uns, wenn es um eine inhaltliche Bewertung im Zusammenhang mit dem Landesbeamtengesetz und der Verlängerung der Lebensarbeitszeit geht, dieser Frage noch einmal annehmen sollten. Dann kann man, so glaube ich, diese anderen Fragen noch einmal diskutieren.
Ich bitte Sie einfach, die Kirche im Dorf zu lassen und die ganz normale Präzisierung und Klarstellung zu akzeptieren. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Görke. - Die Abgeordnete Teuteberg von der FDP-Fraktion hat eine Kurzintervention angemeldet. - Bitte, Frau Teuteberg.
Nur einige kurze Feststellungen dazu. Zum Ersten: Herr Görke, Sie haben nicht dargelegt, inwiefern die Änderungen bzw. die Festschreibung dieses Mehrheitserfordernisses etwas mit einer Angleichung an Bundesrecht zu tun haben. Wie gesagt, im Bundesgesetz ist es gerade anders geregelt.
Zum Zweiten: Sie haben das erst per Tischvorlage in den Hauptausschuss eingebracht. Aus diesem Grund war es nicht möglich, sich vorher mit Ihren Änderungsvorschlägen im Rechtsausschuss zu befassen. Auch unserer Vertreterin im Hauptausschuss war es nicht möglich, diese Tischvorlage vorher zu kennen und mit ihren Fraktionskollegen darüber zu sprechen, ob wir vorher einen Änderungsantrag einbringen können. Insofern hat doch gerade Ihr Verhalten das verhindert, was Sie uns hier als Handlungsoption vorschlagen.
Die Frage, ob Dinge deshalb richtig sind, weil sie in der Vergangenheit so gehandhabt wurden, und nun noch gesetzlich festgeschrieben werden sollen, habe ich in meinem Beitrag hinreichend thematisiert.
Dass man manchmal etwas tut, was die Verfassung nicht verlangt, was man aber tun kann und wofür es auch gute Gründe
gibt, darin besteht politische Kultur, also manchmal nicht nur das zu tun, was man tun muss. - Danke schön.
Vielen Dank, Frau Abgeordnete Teuteberg. - Herr Abgeordneter Görke hat nun die Möglichkeit, in einem Rahmen von drei Minuten darauf zu reagieren.
Sehr geehrte Kollegin Teuteberg, das ist eben der Unterschied. Wir haben im Zusammenhang mit dieser Diskussion dem Hauptausschuss zumindest die Präzisierung als Antrag vorgelegt - eine ganz einfache Präzisierung und Klarstellung. Sie haben es im Ergebnis Ihrer wahrscheinlich schon lange anhaltenden, überzeugenden Auffassung verpasst, im Rechtsausschuss diese Sache zu thematisieren.
Ich muss Ihnen ehrlich sagen: Ich bedauere das sehr, aber es ist ein Beleg dafür, dass Sie hier auf Aktionismus und Theatralik setzen. Insofern weise ich diese Intervention zurück.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Görke. - Frau Niels von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzt die Debatte mit ihrem Redebeitrag fort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Präsident des Landesverfassungsgerichtes Brandenburg! Wir beraten das Verfassungsgerichtsgesetz. Die Fraktionen aller hier vertretenen Parteien haben im Rechtsausschuss zwei Jahre lang immer wieder das Thema Altersgrenze für Landesverfassungsgerichte diskutiert und auch Überlegungen angestellt, wie Präsident und Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts gewählt werden können. Weil dies jedoch substanzielle Änderungen sind, sind wir noch zu keiner Übereinstimmung gekommen und haben im Rechtsausschuss über diese sehr wichtigen Punkte eines Gesetzes noch nicht ausführlich gesprochen. Aus diesem Grund haben wir auch noch keinen Antrag - auch nicht zur Altersgrenze eingereicht.
Der Fehler resultierte aus folgendem Geschehensablauf: An einem Tag, an dem Kollege Eichelbaum und ich aus dem Richterwahlausschuss kamen, erreichte die Fachreferentin der CDUFraktion Herrn Eichelbaum und sagte: Um Gottes willen, hier ist eine Vorlage im Hauptausschuss. Die Referentin hat dann auch noch die Sachlage falsch dargestellt, woraufhin Danny Eichelbaum eine Annahme empfahl. Bei der falsch dargelegten Sachlage wurde Herr Holzschuher zitiert, es würde sich bei der einfachen Mehrheit - wenn das Plenum mit einfacher Mehrheit den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesverfassungsgerichtes wählt - um eine redaktionelle Änderung handeln.
Wenn man nach einer Richterwahlausschusssitzung von einer Referentin falsch informiert wird, kann es zu Fehlern kommen. Später wurden wir mit Entsetzen darauf aufmerksam gemacht, dass man hier einen Präzedenzfall schaffen wolle. Das Ministerium der Justiz hat es sehr schön aufgezählt: Mit Zweidrittelmehrheit werden sowohl die Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts als auch die Verfassungsrichter in Berlin, im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Niedersachsen gewählt. In Brandenburg ist man nun plötzlich der Meinung, dass es sich bei dem Präsidenten des Landesverfassungsgerichtes nicht um eine herausgehobene Stellung handelt, sodass die einfache Mehrheit vollkommen ausreichend sei.
Es ist allerdings so, dass wir im Rechtsausschuss mit dem Justizminister und vielen Anzuhörenden sehr erfolgreich über die Autonomie der Justiz sprechen. Was ist denn die Aufgabe des Präsidenten eines Landesverfassungsgerichtes? - Er hat vor allem Einfluss auf die Verfahren und nutzt dabei natürlich die Kompetenz seines gesamten Gerichtes - die geliehene Kompetenz sozusagen. Was ihm von außen zugeschrieben wird und ob der Präsident des Verfassungsgerichtes eine herausgehobene Stellung innerhalb der Demokratie besitzt, ist etwas anderes. Jedoch kann man im Zusammenhang mit der Autonomie der Justiz darüber nachdenken, ob Präsident und Vizepräsident der Landesverfassungsgerichte vom Verfassungsgericht selbst gewählt werden. Das wäre mal ein anderer Vorschlag.
Warum wollen wir das - Herr Ziel nennt es technische Änderung, Herr Görke Präzisierung eines Verfahrens - durchführen? Der Landtag wählt den Präsidenten des Landesverfassungsgerichts. Es gibt die Gewaltenteilung, und wir wollen die Justiz von der Politik doch so weit wie möglich entfernen und durch die Wahl eine starke Legitimation, jedoch keine starke Abhängigkeit schaffen. Das kann doch politisch nicht gewollt sein.
Es handelt sich hier um keine redaktionelle Änderung, sondern eine der wichtigsten Fragen dabei ist: Wie legitimieren wir den Präsidenten des Landesverfassungsgerichtes? - Wenn, dann mit einer Zweitdrittelmehrheit.
In den nächsten Debatten zur Autonomie der Justiz können wir uns auch über andere Möglichkeiten unterhalten.
Aufgrund der Tatsache, dass wir mit diesem Schrecken umgehen mussten, haben wir gesagt: Okay, die Altersgrenze soll aufgehoben werden. Laut unserer Verfassung gibt es in Brandenburg keine Verpflichtung zur Festschreibung einer Altersgren
ze. Lediglich dann, wenn unser Parlament eine Zweckmäßigkeit darin erkennen würde, kann man eine solche Altersgrenze einführen bzw. diese ändern. Dafür gibt es in anderen Ländern viele unterschiedliche Regelungen.
In den zwei Jahren, in denen ich hier im Landtag tätig bin, habe ich weder von Abgeordneten der SPD-Fraktion noch von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE gehört, dass die Altersgrenze zweckmäßig ist. Aus diesem Grund könnte man sagen: Ja, liebe Kollegen von der Regierungsfraktion, dann ist es wohl doch eine technische Änderung, die wir hier vornehmen - wohl viel eher als die Wahl des Präsidenten eines Landesverfassungsgerichtes. Insofern können wir sagen: Okay, die Altersgrenze kommt wieder heraus.
(Holzschuher [SPD]: Was soll denn das jetzt? 20 Jahre Praxis, und Sie werfen uns Undemokratie vor! Das ist un- glaublich! Sie beschädigen das Ansehen des Verfassungs- gerichts!)
mit diesem Änderungsantrag - die Praxis ist nicht immer das Allerbeste - und bei Wahl eines Verfassungsgerichtspräsidenten, dem es lieber wäre, mit Zweidrittelmehrheit statt von der Regierungsmehrheit gewählt zu werden, brauchen Sie, Herr Holzschuher, mir nicht zu erzählen, dass ich auf irgendeinem falschen Boden stünde. - Danke schön.