Als wir 1991 gesagt haben - Sie haben das Datum genannt, das Gesetz ist vom 27. Juni 1991 -, wir wollen eine Mindestaltersgrenze einführen, hatte das eine ganz bestimmte Zielstellung, Herr Kollege Vogel, und zwar die Zielstellung, dass ausreichend Lebenserfahrung und möglicherweise auch ausreichend berufliche Erfahrung vorhanden ist. Wir haben zurzeit einen Präsidenten, der in hervorragender Arbeit den Landesrechnungshof leitet. Er würde sofort sagen - er ist heute nicht anwesend, aber er wird würdig vertreten -: Es ist nicht meine Leistung, es ist die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meiner Behörde. Wenn wir ihn kennen, würden wir das alle so unterschreiben, und die meisten von uns kennen ihn. Er vertritt gleichzeitig, weil es notwendig ist, den Vizepräsidenten - à la bonne heure. Das aber ist zusätzliche Arbeit im Landesrechnungshof insgesamt. Dafür sollten wir sehr dankbar sein, denn wir wissen, was wir an unserem Landesrechnungshof haben.
Ich möchte ein paar Einzelheiten aufgreifen, damit Sie nicht denken, ich hätte es mir zu leicht gemacht. Die Altersgrenze beim Präsidenten: Sie schlagen 70 Jahre vor. Da könnte ich mich richtig wohlfühlen, wenn Sie das vorschlagen.
Ich frage Sie: Warum nicht 67 Jahre? Selbst wenn wir 65 Jahre sagten, warum denn das nicht? Das hätte natürlich Bestand, auch in der Zukunft, auch wenn wir inzwischen moderner geworden sind. Alles, was wir in diesem Gesetz von 1991 dazu gesagt haben, hat volle Gültigkeit und kann sie auch noch die nächsten Jahre haben. Damit würde ich nicht ausschließen, dass wir in den Folgejahren gemeinsam zu neuen Überlegungen kommen. Unter gemeinsam verstehe ich, dass, wenn irgend möglich, Gemeinsamkeit aller Fraktionen dieses Hohen Hauses zu diesem Gegenstand hergestellt werden kann. Wenn das irgend geht: alle gemeinsam.
Ich sehe nicht, dass wir das für diesen Gesetzentwurf erreichen könnten. Er ist in manchen Dingen modern, ich würde sagen, auch ein bisschen hypermodern. Wenn Sie in den Gesetzentwurf hineinschauen - ich habe in Rot dargestellt, was geändert ist -, dann stellen Sie fest, es wird absatzweise völlig anders aufgefasst, als wir damals Arbeit und Rahmenbedingungen für den Landesrechnungshof gesehen haben. Ich habe einmal von anderer Seite gehört: Ach, ihr habt das von irgendeinem anderen Bundesland abgeschrieben! - Wir haben uns das viel schwerer gemacht. Aber es ist auch nicht schlecht, wenn Sie in die Regelungen anderer Bundesländer schauen, das vergleichen und am Schluss sagen: So, das ist das, was wir für uns machen möchten. Das wird auch in der Zukunft notwendig sein. Wenn erforderlich, werde ich gern noch einige andere Beispiele nennen. Aber ich will es dabei belassen.
Vielen Dank. Wir werden dem Gesetzentwurf nicht zustimmen können. - Ich danke Ihnen allen fürs Zuhören.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Ziel. - Wir setzen die Aussprache mit dem Beitrag der CDU-Fraktion fort. Herr Abgeordneter Burkardt erhält das Wort.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Lieber Herr Kollege Vogel, zunächst eine Vorbemerkung. Erstens: Die Erfahrung von Juristen und anderen, die mit Gesetzen umzugehen haben, zeigt: Alte Gesetze sind nicht per se schlechte Gesetze. Schauen Sie sich unser BGB an! Schauen Sie sich unser Strafgesetzbuch an! Schauen Sie sich das Genossenschaftsgesetz und was da mittlerweile im dreistelligen Bereich sein Alter hat, an!
Möglicherweise wird mir auch der Justizminister nicht widersprechen, wenn ich sagen: Die Novellierungswut der letzten 20, 30, 40 Jahre hat diese Gesetze durch die Bank nicht unbedingt besser gemacht.
Zweitens - da greife ich die Schlussbemerkung von Herrn Ziel auf -: Lieber ein gutes Plagiat als ein schlechtes Original. Wenn es denn abgeschrieben wäre, müsste man fragen: Hat es sich
bewährt? Weiterhin kann man fragen: Haben wir irgendwo im Verlauf der letzten zehn Jahre Änderungsbedarf gesehen? Antwort: Das kann ich nicht erkennen!
Nächster Punkt: Altersdiskriminierung. Der Kollege Ziel hat es Ihnen noch erspart und ist um dieses Thema leicht herumgegangen. Sie sehen die Altersdiskriminierung beim Eintrittsalter von 40 und ignorieren sie völlig beim Austrittsalter mit 70. Minister darf man in Brandenburg bis zum hohen Politbüroalter sein, für Bürgermeister dagegen ist mit 70 das Pulver verschossen - jedenfalls nach Meinung des Gesetzgebers. Das wollen Sie jetzt auch hier einführen. Wir haben eine andere Altersgrenze. Nur, wenn Sie argumentieren, dass da eine Altersdiskriminierung vorliege, die vom AGG nicht zu tolerieren wäre, kann sie nicht nur auf der einen Seite, sondern wird sie auch auf der anderen Seite gelten müssen. Warum differieren Sie hier zwischen dem Präsidenten und den übrigen Mitgliedern des Kollegiums?
Die Qualifikationsanforderungen werden - ich behaupte das einmal so schlicht - durch die Absenkung des Juristenquorums abgesenkt. Wir haben es hier mit dem Haushaltsrecht zu tun, und in der Landeshaushaltsordnung steht, was der Rechnungshof zu tun hat und was seine wesentlichen Werkzeuge sind. Erfahrungen im öffentlichen Dienst sind dabei nach wie vor und unverändert unabweisbar.
Die Abschaffung des Vizepräsidenten kann man lange hin und her diskutieren. Sie führt natürlich zunächst einmal zur Stärkung der Rolle des Präsidenten, der nicht mehr das Problem hat, sich mit einem Vize auseinandersetzen zu müssen. Gleichzeitig aber reduzieren Sie wiederum die Kompetenzen des Präsidenten, womit die Stärkung der Präsidentenrolle auf der Strecke bleibt. Ihren Gedankengang zu Ende gedacht, würde dies die Frage aufwerfen, warum wir denn den Präsidenten nicht komplett abschaffen, ein Kollegialorgan machen und die externe bzw. Außenvertretungsfunktion im jährlichen Rhythmus reihum gehen lassen, während sie sich im Übrigen die Geschäfte unter sich aufteilen.
Nun komme ich zum wichtigsten und schwierigsten Punkt, der das Vorhaben eigentlich problematisch macht: Bisher haben wir die Regelung „12 Jahre und dann ist Schluss“, es sei denn, die Altersgrenze tut schon vorher ihre Wirkung. Sie wollen auf acht Jahre verkürzen und eine Wiederwahl einführen. Glauben Sie ernsthaft, das trägt zur Stärkung des Rechnungshofes bei? Natürlich hat jeder Rechnungshofpräsident das Problem, wenn er von einer Mehrheit des Landtages, aber eben nicht vom Landtag in seiner Gesamtheit gewählt wird, in den ersten Jahren zunächst einmal daran zu arbeiten, dass man ihm die Neutralität und die Unbefangenheit zubilligt, die gerade in diesem Amt gefordert ist. Hat er das nun errungen und arbeitet einige Jahre erfolgreich, fängt er an, darüber nachzudenken, wie es um seine Wiederwahl bestellt sein könnte. Da das keine Automaten sind, sondern Menschen, denken diese natürlich darüber nach: Habe ich eine Mehrheit? Akzeptieren die das, was ich mache? - Selbst das, wofür ich nichts kann, weil das Kollegium anders entschieden haben könnte, kann ja zum Misstrauen und zur Skepsis Anlass geben. Das ist also kein Beitrag zur Stärkung des Hofes.
Am Ende will ich Ihnen sagen: Dieser Gesetzentwurf kommt reichlich spät. Ein halbes Jahr vor Außerdiensttreten des jetzigen Präsidenten würde das, wenn es so beschlossen würde, dazu führen, dass wir die ganze Ausschreibung nach hinten schieben
müssten und sogar damit rechnen könnten, dass wir zum Zeitpunkt des Ausscheidens keinen neuen Präsidenten haben. Wenn das käme, was Sie vorhaben, dass wir jemanden aus der freien Wirtschaft nehmen und nicht unbedingt aus dem öffentlichen Dienst, wo es vielleicht über eine Versetzung regelbar wäre, müssen Sie damit rechnen, dass er ein Anstellungsverhältnis hat - jedenfalls, wenn Sie einen ordentlichen Präsidenten wollen, der unsere Erwartungen erfüllt. Aus einem solchen Anstellungsverhältnis kommt er auch nicht von heute auf morgen heraus.
Also: Früher angefangen und wir hätten uns, wenn denn eine Notwendigkeit gesehen wird, mit dem einen oder anderen auseinandersetzen können. Aber eine Schwächung der Stellung des Hofes und des Präsidenten werden wir nicht hinnehmen. Schönen Dank.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Burkardt. - Wir setzen die Aussprache mit dem Beitrag der Fraktion DIE LINKE fort. Frau Abgeordnete Mächtig hat das Wort.
Ich freue mich, dass ich dem letzten Satz meines Vorredners uneingeschränkt zustimmen kann: Einer Schwächung des Landesrechnungshofes werden wir nicht zustimmen!
Frau Präsidentin! Sehr verehrte Damen und Herren! Liebe Gäste! Wir reden darüber, ob ein Landesrechnungshof einen stellvertretenden Präsidenten bzw. eine Präsidentin braucht oder eben nicht. Der vorgeschlagene Gesetzentwurf der Grünen sieht vor, genau diese Funktion zu streichen, ganz abgesehen davon, dass Brandenburg damit erneut den „Leitstern“ erkämpfen wollte. Wir meinen aber, hier reicht der „Leitstern“ für Energie ausdrücklich aus. Wir wären damit das einzige Land, das im Landesrechnungshof ohne Vizepräsidenten arbeitet. Es sei doch zumindest zu vermerken, dass in der Verfassung jedes benannte Organ - also der Landtag, die Landesregierung, das Landesverfassungsgericht und eben auch der Landesrechnungshof einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin bzw. einen Vizepräsidenten hat.
Insbesondere sehen wir die Notwendigkeit, die Vertretungsregelung eindeutiger als bisher festzulegen. Die neun Jahre haben gezeigt, dass genau dieser Prozess schwierig war. Nicht zu verkennen ist auch, dass mit der Vizepräsidentschaft ein erhöhter Aufwand zu vergüten ist. Wenn auf die Wahl eines Vizepräsidenten verzichtet wird, so heißt das ganz automatisch, dass das an Dienstjahren älteste Mitglied die Aufgaben des Vizepräsidenten übernehmen muss. Mehr Arbeit ohne mehr Kohle - das ist nicht fair; das wollen wir nicht, und das werden wir auch so nicht dulden. Die Abschaffung der Funktion des Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes hat nichts mit Verwaltungsmodernisierung zu tun, weil die Aufgaben schlicht und ergreifend nicht wegfallen. Insgesamt würde der Verzicht auf das Amt des Vizepräsidenten den Landesrechnungshof als Institution schwächen. Ich sagte schon: Ich stimme meinem Vorredner von der CDU uneingeschränkt zu: Das werden wir nicht dulden.
Außerdem schlagen die Grünen vor, die Altersbegrenzung wegen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aufzuheben, und warnen vor Rechtsbruch. Aber im Gesetz steht eben auch - wer lesen kann, ist klar im Vorteil -:
„ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.“
„Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.“
Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen - so fordert es das Gleichstellungsgesetz - angemessen und erforderlich sein. Wir meinen: Die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung und das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte, mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, aber auch die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes werden hier von uns berücksichtigt.
Das alles bedeutet: Wir haben es also in der Hand, welches Anforderungsprofil an einen künftigen Landesrechnungshofpräsidenten oder eine -vizepräsidentin wir formulieren. Für die Linke kann ich sagen: Wir wollen einen Präsidenten oder eine Präsidentin, der oder die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung und über die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes verfügt.
Wir wollen jemanden, der daneben langjährige Berufserfahrung, insbesondere im öffentlichen Dienst, besitzt und vorhandene Führungserfahrungen und starke Organisations-, Kommunikations- und Präsentationsfähigkeiten nachweisen kann.
Betriebswirtschaftliches und volkswirtschaftliches Wissen erwarten wir von einem Präsidenten und nicht zuletzt die Beherrschung zeitgemäßer Arbeitsmethoden und -instrumente. Wenn Sie all diese Anforderungen, ganz zu schweigen von der von
uns geforderten Befähigung zum Richteramt, einmal auf die Waagschale legen, werden Sie bemerken, dass die 40 Jahre, von denen wir hier reden, eigentlich ein sehr, sehr junges Alter sind.
Meine Damen und Herren der Grünen, für Gesetze gilt wie im wahren Leben: Ort, Zeit und Bedingungen müssen stimmen. Der Ort ist richtig; der Gesetzgeber entscheidet, also wir. Die Zeit ist falsch; wir haben eine Ausschreibung für einen Präsidenten beschlossen.
Die Bedingungen sind falsch, denn der neue Präsident sollte über Änderungen eines Gesetzes mit nachdenken. - Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der langjährige Präsident unseres Landesrechnungshofes, Herr Dr. Apelt, tritt in Kürze in den wohlverdienten Ruhestand. Deshalb haben wir am 13. März im Ausschuss für Haushaltskontrolle den Text für eine Ausschreibung dieser wichtigen Stelle der Leitung einer obersten Landesbehörde beschlossen.
Nun will die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erhebliche Änderungen am Landesrechnungshofgesetz im laufenden Ausschreibungsverfahren vornehmen. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen hätten Auswirkungen auf die Struktur dieser wichtigen Kontrollbehörde; dazu komme ich gleich noch. Völlig unverständlich ist mir aber der Zeitpunkt für diesen Antrag. Wenn der Grund darin besteht, dass der bisherige Vizepräsident strafrechtlich bedingt abwesend ist und daraus geschlossen wird, dass das Amt überflüssig ist, so wäre es schon längst an der Zeit gewesen, eine solche Änderung anzustoßen.
Jedenfalls ist es unklug, als Parlament eine Stelle für die Leitung einer Behörde auszuschreiben und im laufenden Verfahren deren Struktur ändern zu wollen.