Protokoll der Sitzung vom 08.07.2015

Es wurde vereinbart, keine Debatte zu führen; deswegen kommen wir direkt zur Abstimmung. Das Präsidium empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfes der Landesregierung in der Drucksache 6/1789, Brandenburgisches Architektengesetz, an den Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt darüber hinaus zur Mitberatung - die Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie.

Ich möchte jetzt über den weitergehenden Überweisungsantrag abstimmen lassen. Wer der Überweisung des Gesetzentwurfes an den Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung - federführend - und den Ausschuss für Wirtschaft und Energie - mitberatend - seine Zustimmung erteilen möchte, den bitte ich um

sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Damit ist diesem Überweisungsantrag einstimmig gefolgt worden.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 9 und rufe Tagesordnungspunkt 10 auf:

Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 6/1791

1. Lesung

Auch hierzu ist vereinbart worden, keine Debatte zu führen. Deswegen kommen wir direkt zur Abstimmung. Das Präsidium empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfes der Landesregierung in der Drucksache 6/1791, Brandenburgisches Ingenieurgesetz, an den Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung. Auch hier beantragt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Überweisung zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie.

Ich lasse auch hier über den weitergehenden Überweisungsantrag abstimmen. Wer der Überweisung des Gesetzentwurfes an den Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung - federführend - und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie - mitberatend - seine Zustimmung erteilen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Damit ist auch dieser Überweisungsantrag einstimmig beschlossen worden.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 10 und rufe Tagesordnungspunkt 11 auf:

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 6/1790

1. Lesung

Die Aussprache wird durch Herrn Minister Schröter eröffnet; er spricht für die Landesregierung.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Nach gegenwärtiger Gesetzeslage sind im Land Brandenburg nur 25- bis 61-jährige Bürgerinnen und Bürger zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat wählbar. Danach kann beispielsweise eine 24-Jährige nicht zur Bürgermeisterin einer amtsfreien Gemeinde und ein 62-jähriger Amtsinhaber nicht zum Landrat gewählt werden.

Andererseits können 18-Jährige ein Parlamentsmandat oder ein Regierungsamt im Bund oder in einem Bundesland ausüben. 18-Jährige sind auch nicht gehindert, die Geschäftsführung eines mittelständischen oder sogar eines größeren Unter

nehmens zu übernehmen. Höchstaltersgrenzen für Abgeordnete oder Regierungsmitglieder gibt es weder im Bund noch in den Ländern. Angesichts dieser Tatsachen drängt sich die Frage auf: Warum sollten wir die 18- bis 24-Jährigen und die über 61-Jährigen weiterhin per se von der Wählbarkeit zu hauptamtlichen Bürgermeistern oder Landräten ausschließen?

Die für die kommunalen Wahlbeamten geltenden Altersgrenzen sind mit Blick auf die Reife der 18- bis 24-Jährigen, die höhere Lebenserwartung, die längere Leistungsbereitschaft und -fähigkeit sowie die bereits erfolgte Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit sowie der Tarifbeschäftigten in den Ruhestand nicht mehr zeit- und sachgerecht.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kommunalwahl- und Landesbeamtengesetzes sieht deshalb vor, das Mindestalter für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister und zum Landrat von 25 auf 18 Jahre zu senken und die bestehenden Höchstgrenzen für die Wählbarkeit - das sind derzeit 62 Jahre - und für die Ausübung des Amtes - diese ergibt sich daraus; das sind 70 Jahre - aufzuheben. Auch für die übrigen, die mittelbar gewählten kommunalen Wahlbeamten, sollen die bestehenden Höchstaltersgrenzen aufgehoben werden. Damit fallen für die Amtsdirektoren und Beigeordneten der Landkreise und größeren Gemeinden ebenfalls die Altersbeschränkungen weg.

Die Änderung der Altersgrenzen ermöglicht es, die kommunalen Gestaltungsspielräume zu erweitern. Überlassen wir den Wahlberechtigten die Entscheidung, die nach ihrer Ansicht am besten geeigneten jüngeren oder auch älteren Kandidaten in eine wichtige Funktion zu wählen. Sowohl die Jüngeren als auch die Älteren sind somit nicht mehr per Gesetz ausgeschlossen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall SPD und DIE LINKE)

Vielen Dank. - Zu uns spricht nun für die Fraktionen der SPD und DIE LINKE der Abgeordnete Kurth.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Liebe drei Gäste! Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat mit dem vorgelegten Gesetzentwurf das Verfahren zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes eingeleitet. Absicht ist es - der Minister hat es ausgeführt -, das Mindestalter für hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie für Landrätinnen und Landräte von bisher 25 Jahre auf 18 Jahre zu senken. Die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit und Ausübung des Amtes soll aufgehoben werden. Dies soll zukünftig auch für kommunale Wahlbeamte gelten.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden durch die Koalitionsfraktionen - das kann ich hier erklären - ausdrücklich unterstützt. Die beabsichtigten weitreichenden Änderungen sind zwischenzeitlich bereits in der Presse kommentiert worden. Sie werden von Kolleginnen und Kollegen aus diesem Hause erwartungsgemäß unterschiedlich bewertet. So hat im Ausschuss für Inneres und Kommunales - vorbehaltlich der

Bestätigung des Protokolls - kürzlich eine Kollegin der Gruppe BVB/FREIE WÄHLER kritisiert, dass das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder das Amt des Landrats künftig von Menschen ausgeübt werden können sollen, die lediglich 18 Jahre alt sind. Dies sei abzulehnen, weil derart junge Menschen nicht die notwendige Gewähr böten, das Amt angemessen auszuüben. Ich kenne - erlauben Sie mir, das hier zu sagen - zahlreiche junge Menschen, Männer und Frauen, die im Alter von 18, 20 oder 23 Jahren in vorbildlicher Weise Verantwortung für die ihnen anvertrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die übernommene Aufgabe tragen. Es wäre, so scheint es mir, eine sehr unerfreuliche Art der Altersdiskriminierung, wenn wir unterstellten, dass junge Leute unter 25 grundsätzlich das Amt des Bürgermeisters, der Bürgermeisterin, der Landrätin, des Landrates wegen mangelnder Lebenserfahrung nicht auszufüllen in der Lage seien.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren, heute ist nicht der Tag für eine intensive Debatte. Wir stehen erst am Anfang der parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs. Es liegen aber bereits zahlreiche Stellungnahmen zu den beabsichtigten Änderungen vor, zustimmende wie ablehnende gleichermaßen. Es ist richtig und wichtig, dass wir über diese und weitere intensiv diskutieren. Der Ausschuss für Inneres und Kommunales ist dafür der richtige Ort. Ich bitte daher um Zustimmung zu dem Überweisungsantrag. - Danke.

(Beifall SPD und DIE LINKE)

Vielen Dank. - Wir kommen zur nächsten Rednerin. Frau Abgeordnete Richstein spricht für die CDU-Fraktion.

Sehr geehrte Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorgelegte Gesetzentwurf ist ein zweischneidiges Schwert. Auf der einen Seite steht die Absenkung des Wahlalters auf 18 Jahre und auf der anderen Seite die Streichung des Höchstwahlalters. Ich glaube nicht, dass man hauptamtliche Bürgermeister und Landräte hinsichtlich ihrer Verantwortung mit Abgeordneten gleichsetzen kann. Ich denke nicht, dass wir dieselbe Verantwortung tragen, die beispielsweise der Chef einer Verwaltung trägt. Wir haben nicht die Budgethoheit und auch keine Verantwortung gegenüber Mitarbeitern. Und ein 18-jähriger Unternehmer handelt entweder für sein eigenes Unternehmen, oder man vertraut ihm die Verantwortung für ein Unternehmen an. In einer Verwaltung arbeite ich immer mit fremdem Geld, was etwas anderes ist.

Herr Kurth hat es gesagt: Wir stehen noch ganz am Anfang der Debatte. Wir können über diese Themen gerne im Plenum und im Ausschuss diskutieren. Zur Höchstgrenze: Es ist richtig, dass Rüstigkeit, Vitalität und Fitness nicht vom Alter abhängen. Das sehen wir teilweise auch in unseren eigenen Reihen. Das sehen wir auch - dieses Beispiel nutze ich besonders gerne - bei unserem Altbundeskanzler Konrad Adenauer, der bekanntlich mit 73 Jahren zum ersten Mal in das Amt gewählt wurde.

Was mich ein bisschen stört, ist, dass die Streichung der Höchstgrenze beliebig zu sein scheint. Die CDU hatte vor acht Jahren, als wir eine Koalition mit der SPD gebildet haben, ge

nau diese Forderung gestellt. Wir wollten noch nicht einmal die Streichung, sondern lediglich eine Heraufsetzung des Höchstalters. Damals hat sich die SPD mit Händen und Füßen dagegen gewehrt.

(Vida [BVB/FREIE WÄHLER Gruppe]: Altersdiskrimi- nierung!)

- Vielen Dank. „Altersdiskriminierung“ habe nicht ich gesagt, sondern der Kollege. - Ich frage mich: Was hat sich in den letzten acht Jahren eigentlich geändert, dass Sie plötzlich meinen, wir müssten die Höchstgrenze streichen? Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

(Beifall CDU)

Wenn ich mir einige Amtsinhaber anschaue, die eventuell demnächst noch einmal zur Wiederwahl antreten wollen, dann stelle ich fest, dass sie jetzt schon oder fast schon 62 sind. Vielleicht könnte dies ein Grund sein. - Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Vielen Dank. - Das Wort erhält die AfD-Fraktion. Es spricht der Herr Abgeordnete Königer.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich bin kein Jurist. Daher freue ich mich immer, wenn die Begründung eines Gesetzentwurfs auch ohne Jurastudium nachvollziehbar ist. Leider ist die Problembeschreibung ein Sammelsurium aus Meinungen, Behauptungen und Vermutungen. Völlig belegfrei postuliert man hier die Reife der 18- bis 24-jährigen Erwachsenen, und daraus leitet man eine Absenkung des Mindestalters für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister bzw. Landrat ab. Das ist doch ein bisschen dünn.

Auf den ersten Blick erscheint eine Absenkung des Mindestalters für die Wählbarkeit auf 18 Jahre nicht komplett abwegig. Die volle Geschäftsfähigkeit als Mindestvoraussetzung für die Position des Landrats oder des Bürgermeisters ist wohl unstrittig. Aber wollen Sie allen Ernstes die Position eines Chefs der Verwaltung - genau darum geht es hier ja - frei von sich aufdrängenden Voraussetzungen gestalten? Sie vermitteln damit folgendes Bild: Um Landrat oder Bürgermeister zu sein, reicht lediglich eine Kompetenz, nämlich die Fähigkeit, einen Parteimitgliedsantrag auszufüllen.

Das Beispiel mit dem 18-jährigen Unternehmer ist gut und schön. Ein Unternehmer, der nicht fähig ist, sein Unternehmen zu führen, geht halt pleite. Bei Kommunen hätte das größere Folgen. Selbst die Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst, die Sie als Vergleichsbeispiele für die Ruhestandsregelung heranziehen, benötigen eine Ausbildung. Die Kollegin Große hat sich sogar dafür ausgesprochen, dass die Erzieherinnen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Land eine Fachhochschulausbildung durchlaufen.

(Frau Große [DIE LINKE]: Und Sie wollen sie gar nicht ausbilden! Sie wollen, dass Mütter Erzieher sind!)

Bürgermeister und Landrat soll aber jeder 18-Jährige werden können? Ich bitte Sie! Eine Absenkung des Mindestalters auf 18 Jahre wird unserer Ansicht nach zu einer Schwächung der demokratischen Strukturen führen; denn, wie die Erfahrung zeigt, nur kompetente und lebenskluge Landräte und hauptamtliche Bürgermeister können die in vielen Fällen aus ihrem Amt erwachsenen Gegenpositionen zur Landesverwaltung im Sinn von Kreis und Kommune erfolgreich vertreten.

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Gesetzentwurf primär auf die Abschaffung einer Altersobergrenze abzielt und man die Absenkung des Wahlalters nur en passant mitnimmt. Wir alle kennen doch den Personenkreis, der von dieser Regelung profitieren würde, und die Wahltermine in den Landkreisen und in den kreisfreien Städten sind nun auch kein Geheimnis.

Nichtsdestotrotz spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass Mitbürger jenseits der Ruhestandsgrenze Landrat oder hauptamtlicher Bürgermeister werden können. Letztendlich ist es eine Frage der Betrachtung: Sieht man im Landrat oder hauptamtlichen Bürgermeister eher den Verwaltungschef, wird man zu einer Höchstaltersgrenze tendieren - schon um zu vermeiden, dass das Amts- und Lebensende regelmäßig zusammenfallen. Die AfD-Fraktion ist jedenfalls der Ansicht, dass die Altersgrenze zumindest für Landräte und hauptamtliche Bürgermeister sich auch weiterhin an der Altersgrenze für den Ruhestand bei Beamten und Angestellten orientieren sollte. Näheres ist im Anschluss zu diskutieren.

Abschließend nur noch eine kleine Bemerkung: Fassen Sie doch bitte künftige Gesetzentwürfe zumindest für die AfDFraktion in geschlechtsneutraler Form ab - so etwas wie das hier kann ja kein Mensch mehr lesen.

(Beifall AfD)

Wir kommen zur nächsten Rednerin. Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht die Abgeordnete Nonnemacher zu uns.

Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Schon 2012, als wir hier im Landtag auf Initiative der FDP-Fraktion die Debatte über Altersgrenzen für die Wählbarkeit kommunaler Wahlbeamtinnen und -beamten führten, hat sich unsere Fraktion für die Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ausgesprochen. Leider wurden die aus unserer Sicht schon 2012 nicht mehr als zeitgemäß empfundenen Altersgrenzen vom Landtag damals noch bestätigt.