Protokoll der Sitzung vom 09.06.2016

Antwort der Landesregierung

Minister für Bildung, Jugend und Sport Baaske

Die Grundsätze zur Ausschreibung von Stellen sind im § 37 Schullaufbahnverordnung beschrieben. Danach sind Einstel lungen von Bewerberinnen und Bewerbern für die Laufbahnen des Schuldienstes von der öffentlichen Stellenausschreibung ausgenommen. Näheres über die Einstellung im Eingangsamt des Schuldienstes wird durch die für Bildung zuständige obers te Dienstbehörde geregelt.

Bewerbungen für die Einstellung in den Schuldienst des Lan des Brandenburg erfolgen über das zentrale Bewerber-OnlineVerfahren. Damit kann stets auf einen aktuellen Bewerberstand zugegriffen werden, um den Einstellungsbedarf zeitnah abzu decken.

Einstellungsbehörden für Lehrkräfte im Land Brandenburg sind die staatlichen Schulämter, die die Bewerberinnen und Bewerber nach dem vorhandenen Bedarf entsprechend der Lehramtsbefähigung und dem Fachbedarf (Lehrbefähigung) aus der Bewerberdatenbank herausfiltern. Diese Bewerberin nen und Bewerber werden dann nach dem Verfahren der Bes tenauslese ausgewählt.

Nur bei Bedarf, der sich aktuell mit Bewerberinnen und Be werber aus der Bewerberdatenbank nicht decken lässt, werden zusätzlich schulscharfe Stellenangebote veröffentlicht. Damit ist auch die Erwartung verbunden, bislang noch unentschlosse ne Lehrkräfte für den Schuldienst im Land Brandenburg zu ge winnen

Frage 550 Fraktion DIE LINKE Abgeordneter Dr. Andreas Bernig - Brandenburger Sozialpartnerrichtlinie

Der Sozialpartnerdialog in Brandenburg soll unter dem Dach des neuen Bündnisses für Gute Arbeit weiterentwickelt wer den. Ein prioritäres Ziel ist die Erhöhung der Tarifbindung. Die Brandenburger Sozialpartnerrichtlinie ist am 31. März 2015 außer Kraft getreten. Nach Einschätzung von Experten war sie sehr erfolgreich. Mehr als 530 Unternehmen konnten erreicht und 67 Betriebsräte beraten werden. Alle Beteiligten hatten den Wunsch geäußert, die Richtlinie fortzusetzen.

Ich frage die Landesregierung: Wie ist der Erarbeitungsstand der neuen Sozialpartnerrichtlinie?

Antwort der Landesregierung

Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Golze

Die inhaltliche Erarbeitung der Richtlinie zur Stärkung der So zialpartnerschaft und Steigerung der Qualität der Arbeit im

Land Brandenburg, kurz Brandenburger Sozialpartnerrichtlinie, für die aktuelle ESF-Förderperiode ist durch das Fachre ferat im MASGF fertiggestellt worden. Die ESF-Verwaltungs behörde und die Beauftragte des Haushalts im MASGF haben die Richtlinie mitgezeichnet. Die interne Befassung im MASGF ist somit abgeschlossen. Laut Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO ist zudem noch eine Zustimmung zur Richtlinie durch das MdF erforderlich. Diese wird gegenwärtig im MdF ge prüft. Die Richtlinie wird aller Voraussicht nach noch im Juni 2016 in Kraft treten.

Tatsächlich soll die Richtlinie an die erfolgreiche Modellphase der Vorgängerrichtlinie aus der vergangenen ESF-Förderperiode anknüpfen. Im Rahmen der Projekte werden Unternehmen nicht nur gezielt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen beraten, sondern ebenso zu Fragen von Tarifbindung, partizipativer Un ternehmenskultur und betrieblicher Mitbestimmung sensibili siert. Neue Impulse werden durch die Hinzunahme des Themen- und Beratungskomplexes Digitalisierung und Arbeit 4.0 erwar tet.

Frage 551 AfD-Fraktion Abgeordneter Dr. Rainer van Raemdonck - Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge

Die geplante Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge in Brandenburg stößt weiter auf Ablehnung in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Insbesondere wird von den Kommu nen befürchtet, die zu erwartenden Mehrausgaben insbesonde re durch einen befürchteten Missbrauch tragen zu müssen. So wird zum Beispiel das Kündigungsverfahren dieser Karten bei abgelehnten Asylbewerbern als bisher nicht durchdacht und ungenügend durchführbar bemängelt.

Ich frage die Landesregierung: Werden nach der Einführung der Gesundheitskarte die Landkreise und kreisfreien Städte nach möglichen Missbräuchen entschädigt?

Antwort der Landesregierung

Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Golze

Es gibt aus den Bundesländern, die die elektronische Gesund heitskarte (eGK) schon länger haben, keine Hinweise auf eine signifikant hohe Missbrauchsquote. Dennoch sind Vorkehrun gen getroffen worden, um eine missbräuchliche Nutzung der ausgegebenen eGK weitestgehend zu reduzieren.

Die Laufzeit der Karte ist von vornherein begrenzt. Nach An meldung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt stellt die Krankenkasse dem Leistungsberechtigten eine eGK aus. Die Gültigkeitsdauer der eGK ist befristet auf die nach AsylbLG vorgesehene Dauer des Leistungsanspruchs (maxi mal bis zur Vollendung des 15. Aufenthaltsmonats; ab dem 16. Aufenthaltsmonat - im sog. Analogleistungsbezug - wird die Gesundheitsversorgung aufgrund der bundesgesetzlichen Verpflichtung nach § 264 Abs. 2 SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen auftragsweise übernommen) und orientiert sich in der Regel an der Befristung des Aufenthaltsdokuments. In soweit hat es die Kommune in der Hand, die Dauer zu bestim men. Darüber hinaus enthält die Karte Legitimationsangaben ihres Besitzers und ein Lichtbild.

Muss die Karte ersetzt werden - zum Beispiel bei Verlust oder Meldung eines Defekts -, stellt die Krankenkasse lediglich auf Antrag der zuständigen kommunalen Aufgabenträger eine neue eGK aus. Dies gilt auch, sofern aufgrund der auf der eGK hin terlegten Gültigkeitsdauer eine neue Karte erforderlich ist. Da mit ist eine weitere Maßnahme zur Eingrenzung der im Umlauf befindlichen Karten geschaffen.

Da alle in der Kommune untergebrachten Asylbewerberinnen und Asylbewerber eine eGK erhalten, wäre eine unrechtmäßi ge Nutzung allenfalls für nicht registrierte, untergetauchte Flüchtlinge denkbar. Wenn aus dieser Personengruppe jemand missbräuchlich mit der Karte eines Anderen Leistungen in An spruch nimmt und das nicht sofort, sondern erst später auffällt, dann trägt die Kommune gleichwohl kein Risiko: Der Regress bei Missbrauch steht dem Land zu, das schließlich den Kom munen die Kosten erstattet. Landkreise und kreisfreie Städte blieben auf diesen Kosten nicht sitzen, denn das Land erstattet alle gesundheitlichen Kosten nicht mehr als Pauschale, son dern spitz abgerechnet. Sämtliche von den Kommunen in die sem Zusammenhang an die Krankenkassen geleisteten Zahlun gen sind notwendige Aufwendungen i. S. d. Landesaufnahme gesetzes und werden erstattet.

Frage 552 CDU-Fraktion Abgeordneter Gordon Hoffmann - Schulwünsche beim Übergang in die siebte Klasse

Vor einigen Tagen haben die künftigen Brandenburger Siebt klässler erfahren, an welcher Schule sie die Sekundarstufe be ginnen werden.

Ich frage die Landesregierung: Bei wie vielen Schülern konnte der Erstwunsch nicht und bei wie vielen Schülern konnte we der der Erst- noch der Zweitwunsch realisiert werden?

Antwort der Landesregierung

Minister für Bildung, Jugend und Sport Baaske

Das Ü7-Verfahren umfasst verschiedene Phasen, wie bspw. die Ausgabe der Grundschulgutachten, die Durchführung und Auswertung des Probeunterrichts sowie die sogenannten Aus gleichskonferenzen in den staatlichen Schulämtern. Nach den Ausgleichskonferenzen wurden den Eltern der noch nicht auf genommenen Schülerinnen und Schüler vom zuständigen staatlichen Schulamt Schulen mit freier Kapazität vorgeschla gen. Dazu wurde den Eltern mitgeteilt, dass sie sich bis spätes tens zum 27. Mai 2016 äußern müssen. Nach diesem Termin (ab 01. Juni 2016) wird das Zuweisungsverfahren eingeleitet, in dem sich das Ü7-Verfahren derzeit befindet. Hier wird den Eltern eine Schule zugewiesen. Eltern haben die Möglichkeit, bis zum 30. Juni Widerspruch gegen die Zuweisung einzule gen.

Damit wird deutlich, dass die nachfolgend dargestellten Zahlen noch nicht endgültig sind und sich noch verändern können, weil zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht alle Schülerinnen und Schüler an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule aufgenommen sind.

Insgesamt standen und stehen an den weiterführenden allge mein bildenden Schulen 16.898 Plätze zur Verfügung. Aufge

nommen wurden bisher 14.407 Schülerinnen und Schüler. Da bei konnte für 13.381 (91 %) Schülerinnen und Schüler der Erstwunsch realisiert bzw. für 1.323 (9 %) Schülerinnen und Schüler nicht realisiert werden. Von diesen 1.323 Schülerinnen und Schülern wurden 1.148 an ihren Zweitwunschschulen auf genommen. Die weiteren 175 Schülerinnen und Schüler haben durch Annahme der durch das Schulamt vorgeschlagenen Al ternativwünsche (67 SuS) oder durch Zuweisung (108 SuS) ei nen Schulplatz erhalten.

Allerdings kann und wird sich diese Zahl noch leicht erhöhen, da momentan das Zuweisungsverfahren (mit möglichen Wider sprüchen) stattfindet.

Frage 553 Fraktion DIE LINKE Abgeordnete Diana Bader - Fonds sexueller Missbrauch

Betroffene von sexuellem Missbrauch im familiären Bereich können seit 1. Mai 2013 Sachleistungen wie psychotherapeu tische Hilfen, Kosten der individuellen Aufarbeitung des Missbrauchs oder sonstige Unterstützung beantragen. Ent sprechende Antragsformulare können von der Internetseite des Fonds heruntergeladen werden bzw. bei bestehenden An lauf- und Beratungsstellen bestellt werden. Medienberichten zufolge drohen dem Fonds Finanzprobleme, weil die Mehr zahl der Bundesländer eine finanzielle Beteiligung ablehnt. Auch Brandenburg lehnt eine Einzahlung in den zentralen Fonds ab.

Ich frage die Landesregierung: Wie garantiert sie, dass Bran denburger Opfer sexuellen Missbrauchs die Chance auf Ent schädigung haben?

Antwort der Landesregierung

Minister für Bildung, Jugend und Sport Baaske

In dem im November 2011 vorgelegten Abschlussbericht des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch wurde die Ein richtung eines auf drei Jahre befristeten Ergänzenden Hilfesys tems für diejenigen empfohlen, die in ihrer Kindheit bzw. Ju gend sexuellen Missbrauch in der Familie oder in Institutionen erlitten haben und noch heute an Folgebeeinträchtigungen lei den. Die Bundesregierung hat dann ein Zweckvermögen mit dem Namen „Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Be reich“ eingerichtet.

Unter den Ländern war weitgehend Konsens, dass der Bund den Fonds ausstatten sollte. Das erfolgte auch mit 50 Millionen Euro. Lediglich die Länder Bayern und Mecklenburg stellten zusätzliche Mittel zur Verfügung.

Betroffene - selbstverständlich auch aus Brandenburg - können beim Fonds Sachleistungen beantragen. Der Fonds leistet kei ne Entschädigungen wie zum Beispiel der DDR-Heimkinder fonds. Das Hilfesystem soll das bestehende Netz sozialrechtli cher Versorgung nicht ersetzen, sondern ergänzen. Deshalb werden Leistungen aus dem Fonds auch nur dann gewährt, wenn keine Rechtsansprüche auf gesetzliche Leistungen beste hen wie zum Beispiel Ansprüche auf krankenversicherungs rechtliche Leistungen, Eingliederungshilfe SGB XII und sol che nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Der Fonds ist angesiedelt beim Bundesministerium für Fami lie, Senioren, Frauen und Jugend. Eine Pflicht zu garantieren, dass jedes Opfer sexuellen Missbrauchs eine Chance auf Ent schädigung hat, hat weder der Fonds noch das Land Branden burg. Der Fonds erbringt freiwillige Leistungen, die an be stimmte zeitliche und inhaltliche Voraussetzungen gebunden sind. Auf die Existenz des Fonds und seiner Beratungsstellen ist in vielfacher Weise öffentlich hingewiesen worden. In Bran denburg unterstützen fünf Beratungsstellen, in Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und in Pots dam, die Arbeit des Fonds.

Das Ergänzende Hilfesystem (EHS) institutioneller Bereich un terstützt Betroffene, die sexuellen Missbrauch in staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen erlitten haben. Voraussetzung für die Hilfegewährung von Leistungen ist, dass mit der Institution eine Vereinbarung zur Beteiligung am EHS besteht. Branden burg beteiligt sich wie die meisten anderen Länder am EHS für Betroffene sexuellen Missbrauchs im institutionellen Bereich. Brandenburg nimmt in diesem Rahmen seine Arbeitgeberverant wortung wahr und übernimmt Hilfeleistungen für Betroffene sexueller Gewalt in Schulen oder anderen Landeseinrichtungen.

Die Fristen für das Hilfesystem für den familiären Bereich sind aufgehoben worden, während Anträge, die den institutionellen Bereich betreffen, nur bis zum 31.08.2016 gestellt werden kön nen.

Frage 554 AfD-Fraktion Abgeordneter Steffen Königer - Kosten für leerstehende Flüchtlingsunterkünfte

Laut Landesregierung werden die bisher angefallenen Kosten für leerstehende Flüchtlingsunterkünfte nicht an die Landkreise und kreisfreien Städte erstattet. Dadurch entstehen teils erhebli che finanzielle Lasten. Obwohl die Einrichtung dieser Flücht lingsunterkünfte auf Grundlage der prognostizierten Flüchtlings zahlen beruht, hebelt die Landesregierung damit das „Besteller- Prinzip“ aus.

Ich frage die Landesregierung: Warum werden die Landkreise und kreisfreien Städte für die Bereitstellung der Unterkünfte von ihr nicht entschädigt?

Antwort der Landesregierung

Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Golze

Die für die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen Un terkünfte der vorläufigen Unterbringung für Flüchtlinge und asylsuchende Personen zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg waren maßgeblich daran betei ligt, den enormen Anstieg der Zugangszahlen aus dem Jahr 2015 zu bewältigen. Seit Anfang 2016 zeichnet sich nunmehr ein für alle kommunalen Aufgabenträger spürbarer rückläufi ger Zugangstrend ab.