Der Bericht macht eines deutlich: Die Landesregierung ist nicht in der Lage, dieses Problem in Brandenburg zu lösen. Vielmehr zieht sich die Landesregierung in ihrem Bericht auf verfas sungsrechtliche Bedenken zurück, die angeblich mit einer Hö feordnung für Brandenburg und ihren anerbenrechtlichen Re gelungen einhergingen, weil die Testierfähigkeit des Erblassers eingeschränkt würde. Dass dies mittlerweile durch ein Gutach ten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages widerlegt ist - Frau Schwarzenberg sprach es an -, nehmen wir heute zur Kenntnis.
Diese Landesregierung will lieber am BGB festhalten, obwohl sie weiß, dass diese erbrechtlichen Regelungen einen bäuerli chen Betrieb ins wirtschaftliche Aus schießen können. Mögli cherweise würden hierdurch Hofaufgaben erzwungen, weil die Abfindungen der Miterben durch den Hoferben für die wirt schaftliche Belastungsfähigkeit des Betriebes viel zu hoch sind.
Ich möchte noch einmal verdeutlichen: Ein Hof, insbesondere wenn er mit viel Grundbesitz ausgestattet ist, kann sehr wert voll sein; da kann es um mehrere Millionen gehen. Für einen einzelnen Hoferben kann die Abfindung der weichenden Erben mehrere Lebensarbeitsentgelte betragen. Dass das keiner stem men kann, ist uns allen klar, und so sind den Heuschrecken wie der Tür und Tor geöffnet, weil der Grundbesitz meistbietend verkauft würde. Dessen müssen wir uns bewusst sein. Dabei sollte es unser aller politisches Ziel sein, bäuerliche Familien betriebe auch in Zukunft zu erhalten, um auch in Brandenburg eine breite Streuung des Eigentums sicherzustellen.
Verehrte Damen und Herren, ich begrüße die gemeinsame Initi ative der Fraktionen von SPD, DIE LINKE und CDU und möchte mich ausdrücklich bei den Kollegen aus dem Agraraus schuss von SPD und der Linken bedanken, dass sie die gemein same Initiative ermöglicht haben.
Dass wir uns heute den Gesetzentwurf in Verbindung mit dem Bericht der Landesregierung vornehmen und ihn hier in 1. Le sung einbringen, ist richtig. Richtig deshalb, weil wir somit endlich in das Gesetzgebungsverfahren einsteigen und im Aus schuss alle wichtigen Fragen im Rahmen einer Anhörung und sicherlich auch mithilfe des Parlamentarischen Beratungsdiens tes klären können.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist ungenügend und enthält noch viele Baustellen. Diese müssen wir als Landesgesetzgeber in unserer parlamentarischen Selbstbefassung abarbeiten, so dass am Ende ein taugliches Ergebnis vorliegt. Hierbei muss es uns im Kern um folgende Punkte gehen.
Erstens: Wir brauchen ein landwirtschaftliches Sondererbrecht, das sicherstellt, dass ein Hof als Ganzes an einen einzelnen Ho ferben vererbt werden kann.
Zweitens: Die Höfeordnung für Brandenburg muss gesonderte Regelungen zur finanziellen Abfindung der weichenden Erben treffen.
Drittens: Hierfür ist eine Bemessungsgrundlage festzusetzen, die niedriger als der derzeit nach dem BGB geltende Verkehrs- oder Ertragswert ist. Meine Vorredner haben es angesprochen.
Viertens: Mit der Höfeordnung müssen auch angemessene Son derpflichten gegenüber dem Erben verbunden sein, beispiels weise wenn es um den Altenteil oder nach Nachabfindungen geht, falls das landwirtschaftliche Vermögen nach dem Erbe doch verkauft werden sollte.
Deshalb bitte ich um Zustimmung und Überweisung des Ge setzentwurfs. Den Antrag der AfD lehnen wir ab, da er sich mit diesem Verfahren erledigt hat. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Gäste! Seit mehr als 200 Jahren befassen sich Staatsrechtler auf deut schem Boden mit der Frage, ob ein spezielles Erbrecht in der Landwirtschaft helfen kann, die Agrarstruktur so zu gestalten, dass gerade die von Bauernfamilien getragenen Betriebe über eine ausreichende Flächenausstattung für ein wirtschaftliches Auskommen verfügen. Einig sind sich alle darüber, dass mit einer alleinigen erblichen Realteilung von Agrarbetrieben schon nach wenigen Generationen von fruchtbaren und weiten Fel dern nur überschaubare und unwirtschaftliche Parzellen übrig bleiben würden. Das erfordert eine Gegensteuerung, ja! Wir müssen prüfen, ob die vorhandenen Instrumente ausreichen oder wir über neue nachdenken müssen.
Die besonderen Agrarstrukturen der neuen Bundesländer bau ten sich - historisch betrachtet - auf Gutsstrukturen von vor dem Zweiten Weltkrieg auf, und sicherlich hat auch die Strukturfra ge in der ehemaligen DDR dazu beigetragen. Dass dieses The ma bisher nicht so sehr im Fokus wie in den klassischen bäuerlichen Regionen Niedersachsens, Schleswig-Holsteins oder Nordrhein-Westfalens stand, ist hier zu erwähnen.
Ein im Jahr 1990 geborenes Kind, das aus einem landwirt schaftlichen Betrieb, der nach der Wende aufgebaut oder wie dereingerichtet wurde, stammt, ist heute 28 Jahre alt. Somit ist die Frage nach dem Erbrecht höchst aktuell, weshalb wir uns auch heute damit befassen.
In Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfa len verfügt man über ein von der britischen Besatzungsmacht verfassungsrechtlich verankertes Sondererbrecht, nämlich die Höfeordnung.
Andere westdeutsche Bundesländer kennen andere Modelle. Herr Vogel hat schon einmal in einer Debatte, die wir dazu hat ten, darauf hingewiesen, dass es in Bayern andere Lösungen gibt, in Baden-Württemberg wieder andere. Das wollte ich an dieser Stelle noch einmal erwähnen.
Trotzdem sollten auch wir uns - davon bin ich überzeugt - noch einmal intensiv damit befassen und in der Tat schauen, ob wir auf diesem Weg einen nachhaltigen und generationsübergrei fenden Beitrag zur Stabilisierung der familiengeführten Betrie be leisten können. Warum? Familienbetriebe sind ein fester Bestandteil der Brandenburger Landwirtschaft. Sie leisten ei nen wertvollen Beitrag zur Vielfalt der Agrarlandschaft. Fami lienbetriebe schaffen wirtschaftliche Diversifizierung im ländli chen Raum, und nicht zuletzt sind Bauernfamilien feste Ankerpunkte in dörflichen Gemeinschaften, was auch die En quetekommission in ihrem Zwischenbericht deutlich herausge stellt hat. Dafür sprechen auch die Zahlen - meine Vorredner haben schon darauf hingewiesen -: Von den 5 400 Betrieben sind rund 3 700 Einzelunternehmen im Haupt- und Nebener werb tätig. Auch wenn diese Betriebe nicht das Gros der Fläche bearbeiten, müssen wir feststellen, dass allein infolge der stark gestiegenen Bodenpreise die Klärung von Erbschaftsfragen mit einem landwirtschaftlichen Hintergrund deutlich komplizierter geworden ist. Ich bin mir sicher, dass dieser Trend anhält.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Landesregierung ist der Aufforderung des Plenums vom September 2015 gefolgt und hat einen Entwurf für eine Brandenburger Variante der Hö feordnung vorgelegt. Zudem sind die drei Kernforderungen des Plenums geprüft worden: erstens die Verständigung mit der Bundesregierung, zweitens die Entwicklung landeseigener Re gelungen - der Gesetzentwurf liegt vor - und drittens eine ver besserte Anwendung des Grundstückverkehrsgesetzes mit dem Ansinnen, ortsansässige Betriebe zu stärken. Darauf ist Anke Schwarzenberg vorhin schon eingegangen.
Die Landesregierung hat in einem gesonderten Bericht, Druck sache 6/8859, sehr deutlich darauf hingewiesen, dass der Teufel im Detail steckt und die Gefahr, handwerkliche Fehler im juris tischen Sinn zu machen, sehr groß ist. Auch darauf sind Anke Schwarzenberg und Andreas Gliese bereits eingegangen. Ein zentraler Punkt ist die Wertermittlung bei der Abfindung wei chender Erben. Diese muss nicht nur unter Wahrung des Fami lienfriedens erfolgen, sondern muss auch rechtssicher sein und
darf auf keinen Fall eine Welle von Klärungsverfahren nach sich ziehen. - Ich habe eben vergessen, Herrn Schröder zu er wähnen, was ich hiermit ausdrücklich nachhole; auch er hat darauf hingewiesen.
Des Weiteren muss noch einmal beleuchtet werden, inwieweit die bestehende Gesetzgebung geeignet ist, einen Generations wechsel zum Wohle der Betriebe zu fördern und zu steuern. Es kommen einige weitere Punkte hinzu.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sind ganz klar an einem Punkt, wo Gründlichkeit vor Schnelligkeit geht. Deswegen plä diere ich dafür, den Gesetzentwurf zur Federführung an den zuständigen Ausschuss für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zu überweisen. Parallel dazu sind der Aus schuss für Haushalt und Finanzen und der Rechtsausschuss zu beteiligen. Dafür bitte ich um Zustimmung.
Zum Schluss möchte ich sagen, dass der Antrag der AfD-Frak tion, Herr Schröder, aus meiner Sicht obsolet ist, weil wir uns mit der Befassung jetzt sozusagen in die Spur begeben und das Verfahren damit eröffnen wollen. - Danke schön.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Was ich ver mutet habe, ist eingetreten: Frau Schwarzenberg und alle Vor redner haben umfassend und kompetent zu Ziel und Inhalt einer Höfeordnung und des vorliegenden Gesetzentwurfes ausge führt. Deswegen darf ich gleich zur Frage aller Fragen kom men, die sich eigentlich bei jedem Gesetzgebungsverfahren stellt: Brauchen wir überhaupt ein neues Gesetz? Wenn ich dem vorliegenden Bericht der Landesregierung glauben darf: Nein. Dort wird unter anderem darauf verwiesen, dass das Höferecht in der Literatur als „totes Recht“ bezeichnet wird und der 68. Deutsche Juristentag bereits 2010 dessen Abschaffung - wohlgemerkt: in den westdeutschen Bundesländern - gefordert hatte.
Als wesentlicher Grund wird angeführt, dass die Höfeordnung in den Bundesländern, in denen sie gilt, kaum zur Anwendung kommt. Darüber hinaus wird angeführt - darauf ist auch Herr Gliese eingegangen -, dass die Erblasser in ihrer Testierfreiheit eingeschränkt würden. Die Testierfreiheit ist in Artikel 14 Abs. 1 GG geregelt. Danach darf der Erblasser selbst bestim men, wer wie viel erben soll. Entgegen der Darlegung im Be richt der Landesregierung geht es bei der Höfeordnung aber nicht darum, die Erblasser in ihrer Testierfreiheit zu beschrän ken, sondern ganz im Gegenteil darum, ihre Entscheidungs möglichkeiten zu erweitern.
Dazu braucht es auch kein Gutachten des Deutschen Bundesta ges, sondern das kann man unmittelbar aus dem Gesetzentwurf
selbst herauslesen: Allein die Erblasser und Erblasserinnen - und nicht der Staat - entscheiden darüber, ob die Höfeordnung überhaupt zur Anwendung kommt. Die Anwendung der Höfe ordnung ist dann tatsächlich nur das letzte Mittel des Erblassers oder der Erblasserin, um den Wunsch nach einer ungeteilten Weitergabe des Hofes durchzusetzen.
Der Wert einer Höfeordnung - damit komme ich zu dem Begriff „totes Recht“, der suggeriert, dass es kaum zur Anwendung komme - besteht nämlich genau darin, dass sie nicht zur An wendung kommt, sondern im besten Fall dafür sorgt, dass die Familien eine Regelung jenseits der Höfeordnung finden, mit der alle Erbberechtigten leben können und mit der zugleich die Betriebe in ihrer Struktur und Leistungsfähigkeit erhalten blei ben. Dieser Sachverhalt spricht nun gerade für und nicht gegen eine Höfeordnung als neues Landesgesetz.
Entscheidend für das Ob eines eigenen Landesgesetzes ist ein ganz anderer Punkt, nämlich die Frage nach der Bewertung des Betriebes. Wir haben es gehört: Bei den rund 1 000 juristischen Personen spielt diese Frage überhaupt keine Rolle. Dort gibt es Eigentumsanteile, Gesellschaftsanteile und Genossenschafts anteile. Da interessiert es allenfalls das Finanzministerium für die Bemessung der Höhe der Erbschaftsteuer, wie hoch der Wert ist; aber es interessiert nicht im Binnenverhältnis bei der Verteilung zwischen den Erben.
Wortreich wird im Bericht der Landesregierung ausgeführt, dass bei der Berechnung des für die Abfindung der weichenden Erben relevanten Hofwertes nicht auf den Einheitswert - das können wir alle aus den einschlägigen Verfassungsgerichtsur teilen ableiten - und den Ersatzwirtschaftswert - da wird es et was schwieriger - zurückgegriffen werden könne. Wenn statt dessen der Ertragswert - definiert als das 25-Fache des jährlichen Hofertrages - zur Anwendung käme, dann sei das gesamte Ge setz jedoch überflüssig. Interessanterweise treffen sich hier Mi nisterium und Bauernbund, der eine derartige Höfeordnung ebenfalls für überflüssig ansieht, da eine Abfindung zum Er tragswert bereits heute nach § 2049 BGB möglich ist. Aufgabe im weiteren parlamentarischen Verfahren ist es, genau hier in novative Lösungen zu finden. Insbesondere den Vorschlag des Bauernbundes, dass bei der Abfindung der weichenden Erben das Wohneigentum zum Verkehrswert und das landwirtschaftli che Vermögen zum Ersatzwirtschaftswert bewertet wird, müs sen wir im weiteren Verfahren eingehend prüfen. Gelingt es nicht, zu einer vom Ertragswert abweichenden Bewertung zu kommen, dann ist das Ziel der Höfeordnung, nämlich der Erhalt des Hofes in seiner Gesamtheit, infrage gestellt, und dann bräuchten wir dieses Gesetz in der Tat nicht.
Großartig finde ich, dass die Koalitionsfraktionen sich von dem ablehnenden Prüfbericht der Landesregierung nicht haben ins Bockshorn jagen lassen, sondern von sich aus diesen Gesetz entwurf hier eingebracht haben - auch wenn er Schwächen hat. Herr Gliese hat es bereits angesprochen: Dort ist immer noch die Rede vom Ertragswert. Ich denke, da müssen wir ran. Dazu dienen unter anderem die Anhörungen.
Nach unserer Einschätzung ist es in der Tat der übereinstim mende Wunsch aller Fraktionen im diesem Hause, das Problem der Bewertung konstruktiv zu lösen und das Gesetzesvorhaben noch in dieser Legislaturperiode - so hoffe ich, Herr Folgart -
erfolgreich abschließen zu können. Hierbei wünsche ich uns allen viel Erfolg. - Recht herzlichen Dank für Ihre Aufmerk samkeit.
Vielen Dank. - Für DIE LINKE hätte noch einmal die Abgeord nete Schwarzenberg das Wort. - Das ist nicht nötig, okay. Dann hätte für die AfD-Fraktion noch einmal der Abgeordnete Schrö der das Wort. - Auch nicht. Dann ist Herr Minister Vogelsänger an der Reihe. Bitte schön.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Ich will zuerst einige grundsätzliche Bemerkungen machen. Heute findet in Wiesbaden der Deutsche Bauerntag statt - in der Vergangenheit war Udo Folgart immer mit dabei -, und dort geht es um die Zukunft der Landwirtschaft in Deutschland und somit auch in Brandenburg. Dort werden also wichtige Themen diskutiert. Die Landwirtschaft braucht eine verlässliche ökono mische Basis, weiterhin eine starke erste Säule und erfüllbare Auflagen. Wir brauchen wirksame Fördersysteme - bis hin zur Weitervermarktung - und auch entsprechende Verarbeitungs möglichkeiten.
Das ist aber nur ein Teil. Viele landwirtschaftliche Betriebe sind 1990 entstanden - das liegt 28 Jahre zurück -, und - Udo Folgart hat schon gesagt - wir haben die Situation, dass viele Betriebe einen Betriebsnachfolger finden müssen, der unter den gegebe nen Rahmenbedingungen bereit ist, dies alles auf sich zu neh men. Deshalb habe ich auch die ökonomischen Grundlagen und die Grundlagen, über die wir in der neuen Förderperiode spre chen, genannt.
Dieser Übergang - da sind wir bei der Höfeordnung - und der wirtschaftliche Betrieb müssen rechtlich abgesichert werden. Die Höfeordnung kann nach meiner Auffassung in bestimmten Fällen eine Hilfe sein. Ich muss aber auch deutlich sagen: Sie wird nicht überall anwendbar sein.
Wir sind in Brandenburg selbstbewusst, weil wir des Öfteren juristisches Neuland betreten. Wir hatten heute die Diskussion zum Hamburger Modell. Es ist doch gut, dass wir das hier dis kutieren. Das kann ein Weg sein. Das ist ja auch ein Auftrag der Abgeordneten.
Wir haben die Wolfsverordnung, und jetzt wird die Höfeord nung diskutiert. Es ist so: Wir haben ein Rechtssystem, das ins besondere in Norddeutschland entstanden ist. Frau Schwarzen berg hat es dargestellt, Udo Folgart hat auf die britische Besatzungszone hingewiesen, also auf die Länder Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen. Dort ist dieses Recht entwickelt worden.
Jetzt gibt es den Bericht der Landesregierung, und ich habe überhaupt kein Problem damit, dass drei Fraktionen einen Ge setzentwurf einbringen, der in meinem Haus erarbeitet wurde.
Ich denke, wir haben gute Diskussionsgrundlagen, und ich wer de diesen Prozess selbstverständlich konstruktiv begleiten. Vielleicht schreiben wir ein Stück Geschichte für Ostdeutsch land, und es gelingt uns, die Höfeordnung einzuführen. - Vielen Dank und viel Erfolg.