Das Abgeordnetenhaus erkennt gemäß § 114 Landeshaushaltsordnung unter Annahme der im Bericht des Hauptausschusses enthaltenen
den durch die Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr 1997 geführten Nachweis
Der Unterausschuss „Haushaltskontrolle“ des Hauptausschusses hat in sechs Sitzungen den Jahresbericht 1999 des Rechnungshofs über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Haushaltsrechnung 1997 – Drs 13/3649 – und die dazu vom Senat abgegebene Stellungnahme – Drs 14/52 – beraten.
Im Unterausschuss wurde über sämtliche Textziffern (T) Bericht erstattet; zu einem Beanstandungspunkt wurde eine Anhörung der beteiligten Verwaltung durchgeführt.
Als Ergebnis dieser Beratungen sahen sich der Unterausschuss – und entsprechend seinen Empfehlungen der Hauptausschuss – veranlasst, zu folgenden für das Jahr 1997 getroffenen Prüfungsfeststellungen
Das Abgeordnetenhaus erneuert seine Erwartung, dass der Senat künftig Kassenverstärkungskredite ausschließlich zur Beseitigung von Liquiditätsengpässen aufnimmt.
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass der Senat bei künftigen vergleichbaren Investitionen eine Finanzierung wählt, die mit den verfassungsrechtlichen Regelungen in Einklang steht.
3. Bedenkliche Vorfinanzierung von Grundstücksgeschäften und „In-sich-Käufe“ von städtischen Wohnungsbaugesellschaften
Das Abgeordnetenhaus missbilligt, dass die Verträge mit einigen Gesellschaften bis Ende 1999 noch immer nicht vollzogen worden sind.
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass der Senat berichtet, welche Wohnungsbauunternehmen wegen des fehlenden Vertragsabschlusses für die Berlin auf diese Weise gewährten Darlehen Zinsen und gegebenenfalls Schadenersatz gefordert haben und in welcher Höhe sowie mit welchem Ergebnis die Haftungsfrage geprüft worden ist.
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass der Senat künftig In-sich-Käufe von städtischen Wohnungsbaugesellschaften nur noch dann initiiert oder unterstützt, wenn damit vorrangig eine zeitnahe Bildung von leistungsfähigen und wirtschaftlicheren Unternehmensstrukturen erreicht wird.
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass der Senat für den geplanten Liegenschaftsfonds eine Lösung findet, die im Vergleich sowohl zu den bestehenden Verwaltungszuständigkeiten als auch zu anderen Möglichkeiten am wirtschaftlichsten ist, und dies zu gegebener Zeit dem Abgeordneten
haus im Einzelnen nachvollziehbar darlegt. Hierzu gehört insbesondere eine Gegenüberstellung von zu erwartenden Erträgen und Aufwendungen. Dabei ist gegebenenfalls auch darzustellen,
Das Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, für alle Geldund Sachleistungen an die mittelbare Landesverwaltung und Zuwendungsempfänger Leistungsbeschreibungen entsprechend dem Auflagenbeschluss Nr. 24/2000 – Drs 14/302 – in einer dem Schreiben der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport – V G – vom 18. Mai 2000 betr. div. Zuwendungstitel (rote Nummer 0240 A) vergleichbaren Art und Weise vorzunehmen. Auf der Grundlage dieser Leistungsbeschreibungen sind für die Kosten- und Leistungsrechnung Kostenträger zu bilden.
In diesem Zusammenhang ist dem Abgeordnetenhaus bis zu den Haushaltsberatungen 2002 darüber zu berichten, inwieweit für das Land Berlin ein Steuerungsinteresse für die Personalkosten der mittelbaren Landesverwaltung und der Zuwendungsempfänger besteht und wie diesem dann im Rahmen eines Kostenartencontrollings entsprochen werden kann. Die Einbeziehung in das im Aufbau befindliche Beteiligungscontrolling ist zu prüfen.
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass der Senat auch nach Drucklegung bekannt gewordene Fehlbuchungen und deren Auswirkungen auf das Abschlussergebnis spätestens im Rahmen des Entlastungsverfahrens unaufgefordert darlegt.
Das Abgeordnetenhaus missbilligt, dass der Senat die 1999 erteilte Auflage nicht beachtet hat, und fordert den Senat nochmals auf, Beanstandungen zur Rechnungslegung, die das Ergebnis beeinflussen, bei den entsprechenden Positionen der jeweils nächsten Haushalts- und Vermögensrechnung zu erläutern.
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass der Senat Mehrausgaben bei Investitionen nur dann nach § 37 Abs. 7 LHO zulässt, wenn ein zeitgerechter Ausgleich sichergestellt ist.
Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass der Senat Vorkehrungen trifft, damit die Auswirkungen der Änderung der Globalsumme durch eine Basiskorrektur auch noch nach dem formalen Buchungsschluss gebucht werden können.