In der Übergangszeit bis zum Abschluss der geplanten Verlagerung der Hortbetreuung an die Grundschulen soll es den Bezirken überlassen bleiben, ob sie den nach der Kita- und Tagespflegeverfahrensverordnung ermittelten Bedarf der Kinder an den Schulen im Rahmen des OGB oder in Kita-Horten in kommunaler oder freier Trägerschaft realisieren. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verlagerung von Plätzen aus dem Bereich der Jugendhilfe an die Schulen kostenneutral erfolgt.