Gesetz über die „Stiftung Oper in Berlin“
In den noch vorzulegenden Zuwendungsvertrag sollen folgende Punkte aufgenommen werden:
Sanktionierungsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Wirtschaftspläne,
der Ausschluss der Querfinanzierung,
der Kontrahierungszwang für die Service GmbH und dessen Dauer,
die Liquiditätssicherung der GmbHs,
die Verpflichtung zur tariflichen Regelung im Sinne eines Bündnisses für die Bühnen,
Verfahren (Zeitschiene) der Gründung des BallettBetriebes,
Verfahren hinsichtlich des Berichtswesens bzw. der Controllingmechanismen.
Abschluss von Hochschulverträgen gemäß Artikel II § 1 Abs. 1 und 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997
Dem Abschluss der Verträge des Landes Berlin mit den staatlichen Hochschulen gemäß Artikel II § 1 Abs. 1 und 4 des Haushaltsstrukturgesetz 1997 wird zugestimmt.
Der Senat wird gebeten, die sich ergebenden haushalts- und stellenplanmäßigen Veränderungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu vollziehen.