Protokoll der Sitzung vom 11.11.2004

2. die dafür notwendige Finanzierungsvereinbarung,

3. die damit im Zusammenhang stehenden Veränderungen im Berliner Kitagesetz sowie

4. die Ausführungsvorschrift zum Übergang vom Kindergarten in die Schule.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Dezember 2004 Bericht zu erstatten.

Kita-Bildungsprogramm – verbindlich für alle Berliner Kitas

Der Senat wird aufgefordert, die Voraussetzungen zu schaffen, damit das Kita-Bildungsprogramm in allen Berliner Einrichtungen der Tagesbetreuung verbindlich Anwendung findet und die Einhaltung des Programms als Grundlage der Bildung, Erziehung und Betreuung in allen Einrichtungen der Tagesbetreuung geprüft und die Ergebnisse evaluiert werden. In diesem Zusammenhang wird der Senat auch aufgefordert, mit den freien Trägern der Jugendhilfe und den Bezirken Verhandlungen über Möglichkeiten zur Qualitätssicherung aufzunehmen.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Dezember 2004 zu berichten.

Neukonzeption des am 1. Januar 2001 gegründeten landeseigenen Liegenschaftsfonds Berlin

1. Das Abgeordnetenhaus stimmt zu, dass dem Liegenschaftsfonds Berlin (LF) das gesamte Finanzvermögen und das nicht mehr benötigte Fachvermögen des Landes Berlin in das Treuhandvermögen über noch zu schließende Grundstücksübertragungs- und Treuhandverträge übertragen wird. Die Umsetzung erfolgt in zwei Schritten:

1.1 Alle dem Grunde nach als vermarktungsfähig eingestuften Grundstücke werden in Abstimmung mit den Bezirken als so genannte Konsensfälle unverzüglich auf den LF übertragen. Die Bezirke haben in einer Zeit von maximal vier Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der hierfür vom LF aufbereiteten Grundstücksliste. Bis zum Abschluss der Übertragung in das Treuhandvermögen verbleiben die Grundstücke in der Verwaltung der Bezirke. Es ist von einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten auszugehen.

1.2 Zu den übrigen Grundstücken des Finanzvermögens erfolgt in Abstimmung mit den Bezirken eine Zuordnung nach den in der Neukonzeption genannten Kriterien.

Für die aus dem Entwicklungsrecht entlassenen Flächen ist zu prüfen, ob diese auf den LF übertragen werden können und welche Konsequenzen sich daraus für die Aufgabenwahrnehmung ergeben würden. Ausgenommen bleiben Reichsheimstätten, Kleingärten, mit GA- und EFRE-Mitteln geförderte Grundstücke und solche, für die ein Investitionsvorrangverfahren läuft. Flächen, die im

Flächennutzungsplan als Freiflächen (Grün-, Landwirtschafts- oder Waldfläche), Gemeindebedarfs-, Verkehrs- beziehungsweise V+E-Flächen dargestellt sind, können ausschließlich zur Bewirtschaftung auf den LF übertragen werden. Wenn Flächen des Finanzvermögens mittelfristig zur Infrastrukturentwicklung vorgesehen sind, verbleiben diese beim Bezirk.

Dem Unterausschuss „Vermögensverwaltung“ des Hauptausschusses wird bis zum 31. Oktober 2005 grundstücksscharf ein Vorschlag zur abschließenden Zuordnung dieser Grundstücke vorgelegt.

Die Bezirke haben durch die Übertragung der Grundstücke auf den Liegenschaftsfonds keine finanziellen Nachteile, da die Auswirkungen auf die Globalsummenzuweisung durch eine Basiskorrektur ausgeglichen werden.

2. Das Abgeordnetenhaus stimmt zu, dass die Liegenschaftsfonds Berlin Entwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG, zukünftig „Liegenschaftsfonds Berlin Projektgesellschaft mbH & Co. KG“ (KG), einen erweiterten Auftrag erhält, Grundstücke zu qualifizieren. Bei fehlender Bereitschaft oder Möglichkeit der zuständigen Baubehörde, diese Untersuchungen kurzfristig durchzuführen, können diese Untersuchungen in Abstimmung mit ihr vom LF vergeben werden.

In diesem Zusammenhang ist die KG befugt, vorbereitende Planungsleistungen zu erbringen, die den Erlass von Baurecht durch die Planungsbehörden beschleunigen. Die KG finanziert keine Erschließungsanlagen, keinen Hoch- beziehungsweise Tiefbau oder sonstige Investitionen auf den von ihr zu vermarktenden Grundstücken.

Vorbereitende Untersuchungen an Grundstücken werden nur im unmittelbaren Zusammenhang mit einem belastbaren Investitionsinteresse einzelner Investoren durchgeführt.

Zur Aktivierung möglicher Entwicklungspotenziale einzelner Grundstücke bedient sich der LF gegebenenfalls privater Dienstleister. Diese Untersuchungen greifen nicht in die Zuständigkeit der Baubehörden ein und präjudizieren keinerlei Baurecht. Die von diesen Dienstleistern zu erbringenden Planungsleistungen können auch aus den Erlösen der Grundstücksverkäufe finanziert werden und dienen der Vorbereitung zur Schaffung des erforderlichen Planungsrechtes durch die zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung beziehungsweise der Planungsämter der Bezirke.

Der Senat wird aufgefordert sicherzustellen, dass das Gesamtvolumen der für vorbereitende Untersuchungen eingesetzten Mittel sowie Einzelprojekte mit einem Volumen von mehr als 250 000   /mmungsvorbehalt des Aufsichtsrates unterliegen.

3. Der Senat wird aufgefordert, für die Jahre 2004/2005 in einem Rundschreiben und für die Jahre ab 2006 im Entwurf des Haushaltsgesetzes jeweils die folgende Regelung vorzusehen:

Nach § 63 Abs. 5 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO dürfen leer stehende, schwer verkäufliche Immobilien für förderungswürdige und gemeinnützige Zwecke mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen an Gruppen und Personen (z. B. Jugend- und Bürgervereine, Künstlervereinigungen, freie Träger) zur Zwischennutzung überlassen werden. Die Überlassung ist unterhalb des vollen Mietwertes bei mindestens der Übernahme der Betriebskosten (einschließlich Fixkosten und angemessener Unterhaltung) durch die Nutzer zulässig. Bei der Bemessung des Mietzinses ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers zu berücksichtigen.

Zwischennutzungen sind zeitliche befristete Nutzungen, die eine Verfügbarkeit der Immobilie für das Land Berlin zu eigenen Nutzungszwecken oder bei Vergabe an Dritte durch Veräußerung, Bestellung eines Erbbaurechts oder dauerhafte Vermietung nicht behindern dürfen.

Vermögensgeschäft Nr. 10/2004 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte

Das Abgeordnetenhaus von Berlin stimmt der Einbringung von weiteren Grundstücken im Wege der Nachbestückung gemäß der den Mitgliedern des Unterausschusses „Vermögensverwaltung“ des Hauptausschusses mit der Vorlage – zur Beschlussfassung – vorgelegten Grundstücksliste zu.

Es handelt sich um Grundstücke verschiedener Bezirke. Der Liegenschaftsfonds sieht für alle Grundstücke Vermarktungschancen; in einigen Fällen gibt es bereits konkretes Interesse. Eine Übertragung in das Treuhandvermögen des Liegenschaftsfonds ist in diesen Fällen unbedingt notwendig und eilbedürftig.

Alle Grundstücke wurden mit dem jeweiligen Bezirk und den zu beteiligenden Senatsverwaltungen für Wirtschaft, Arbeit und Frauen und für Stadtentwicklung abgestimmt.

Im Rahmen des Abstimmungsverfahrens hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bei einigen Grundstücken die Zustimmung zur Übertragung auf den Liegenschaftsfonds lediglich unter Berücksichtigung von Einschränkungen gegeben. Die Hinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sind der Abteilung Vermarktung des Liegenschaftsfonds bekannt und werden in vollem Umfang berücksichtigt.

Vermögensgeschäft Nr. 11/2004 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte

Der Veräußerung der Aktien des Landes Berlin an der „Deutsche Baurevision AG“ in Höhe von 17,00 % an die „Deloitte & Touche GmbH“, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wird nach Maßgabe der den Mitgliedern des Unterausschusses „Vermögensverwaltung“ des Hauptausschusses mit Vorlage – zur Beschlussfassung – dargelegten Eckpunkte des Vertragsentwurfs zugestimmt.