Formulierung von Voraussetzungen für Sanktionen gegen Fahrgäste (erhöhtes Beförderungsentgelt, Ausschluss von der Beförderung)
Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 21 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486), für eine Amtszeit von fünf Jahren
Wahl a) einer Vertreterin der Berliner Gewerkschaften zum stellvertretenden Mitglied des Kuratoriums der Alice-Salomon-Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik b) eines Vertreters für Umweltbelange zum Mitglied des Kuratoriums der Alice-Salomon-Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik
Das Abgeordnetenhaus wählt gem. § 64 Abs. 3 und 4, sowie Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484), für die Dauer von zwei Jahren eine Vertreterin der Berliner Gewerkschaften zum stellvertretenden Mitglied und einen Vertreter für Umweltbelange zum Mitglied des Kuratoriums der Alice-Salomon-Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik.
Zur Erhöhung der Akzeptanz und der Qualität des ÖPNV gewinnt die Einbeziehung von Kundenwünschen und die klare Regelung von Belangen des Verbraucherschutzes zunehmend an Bedeutung. Maßnahmen, die geeignet sind, die Rechte von Fahrgästen verbindlich zu gestalten und so die Kundenorientierung des Nahverkehrs zu stärken, sind zu entwickeln bzw. einzuleiten.
Der Senat wird aufgefordert, im Rahmen der Erarbeitung des neuen Nahverkehrsplanes auf einheitliche Rege
Rahmenvorgaben über Inhalt und Art der Verbreitung notwendiger Fahrgastinformationen, einschließlich der Baustelleninformationen