Bei der Beauftragung von Verkehrsleistungen sind diese Regelungen festzuschreiben. Für die Nichteinhaltung sind entsprechende Sanktionen vertraglich zu vereinbaren.
Zusätzlichkeit und öffentliches Interesse von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach dem SGB II
Der Senat wird aufgefordert, seine Bemühungen um eine berlinweit einheitliche Handhabung der Kriterien „Zusätzlichkeit“ und „öffentliches Interesse“ von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 SGB II (Zusatzjobs) fortzusetzen, die die zwischen der Berliner Wirtschaft, dem DGB und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen abgeschlossene Vereinbarung konkretisiert.
Der Senat wird dabei aufgefordert, gemeinsam mit den Sozialpartnern, der IHK und der Handwerkskammer sowie der Regionaldirektion dafür zu sorgen, dass – wo notwendig – durch Einzelfallprüfung (Unbedenklichkeitsbescheinigungen) sicher gestellt wird, dass es nicht zu Verdrängungen und Wettbewerbsverzerrungen kommt und dass nicht durch die Einzelfallprüfung jeder einzelnen Arbeitsgelegenheit unnötige Verzögerungen entstehen.