Das Abgeordnetenhaus wählt für den Zeitraum der 16. Wahlperiode zwei Abgeordnete, die gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Städtetages in der Fassung vom 4. Juni 1987 als Mitglieder in den Hauptausschuss des Deutschen Städtetages entsandt werden.
Wahl von zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Berliner Arbeitgeberverbände zu Mitgliedern des (ruhenden) Kuratoriums der Technischen Universität Berlin sowie deren Stellvertreter/-innen
Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2005 (GVBl. S: 254), für die Dauer von zwei Jahren mit Wirkung vom 11. November 2006 zwei Vertreter/-innen der Berliner Arbeitgeberverbände zu Mitgliedern des (ruhenden) Kuratoriums der Technischen Universität Berlin sowie deren Stellvertreter/-innen.
Wahl von zwei Personen zur Vertretung der Interessen von Frauen und der Umweltbelange sowie deren Stellvertreter/-innen zu Mitgliedern des (ruhenden) Kuratoriums der Technischen Universität Berlin
Das Abgeordnetenhaus wählt gem. § 64 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 5 sowie Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2005 (GVBl. S: 254), ab sofort für die Dauer von zwei Jahren eine Vertreterin einer Organisation, die die Interessen von Frauen vertritt, sowie eine Person, die die Umweltbelange vertritt – sowie deren Stellvertreter/-innen – zu Mitgliedern des (ruhenden) Kuratoriums der Technischen Universität Berlin.
Gemäß Artikel 46a der Verfassung von Berlin wählt das Abgeordnetenhaus aus seiner Mitte einen Ausschuss für Verfassungsschutz. Nach § 33 Abs. 2 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin und § 20a der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses besteht der Ausschuss in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Ausschusses sowie die Besetzung des Vorsitzes richten sich nach der Stärke der Fraktionen.
Für die 16. Wahlperiode haben sich die Fraktionen auf 9 Mitglieder für den Verfassungsschutzausschuss verständigt, gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin und § 20a Abs. 2 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses wird für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das im Fall der Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten wahrnimmt.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin stimmt der Zuordnung des Grundstücks Mehringdamm 110-114 in BerlinFriedrichshain/ Kreuzberg, Gemarkung Kreuzberg, Flurstück 2998 mit 7 079 m² zum Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin mit Wirkung zum 1. Juli 2006 zu. Die Änderung des Sondervermögens durch die Neuzuweisung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu veröffentlichen.
Gemäß Artikel 44 der Verfassung von Berlin und § 20 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin werden folgende weitere Ausschüsse eingesetzt: