Wahl von vier Personen des öffentlichen Lebens zu Mitgliedern des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg
Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 24 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl. 2002 S. 332) vier Personen des öffentlichen Lebens für vier Jahre zu Mitgliedern des Rundfunkrates.
Gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel-10-Gesetzes (AG G 10) des Landes Berlin wählt das Abgeordnetenhaus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter – jeweils mit Befähigung zum Richteramt – und eine der Anzahl der im Abgeordnetenhaus von Berlin vertretenen Fraktionen entsprechende Anzahl von Beisitzern.
Dem Verkauf von insgesamt 14 592 m² großen Flächen der Flurstücke 85, 89, 95, 99, 105, 109, 111, 115, 117, 118, 119, 121, 131 und 135, Flur 4, Gemarkung Siethen, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Zossen von Siethen Blatt 98, zu den Bedingungen des am 8. September 2006 zur Urkundenrolle Nr. 584/2006 des Notars Rüdiger Neumann in Berlin beurkundeten, unter Vorbehalt geschlossenen Vertrages wird zugestimmt.