A) Vorgeschichte, Hintergründe und Gestaltung des Kaufvertrages „Spreedreieck“ vom 19. Dezember 2000
1.1 War die Bearbeitung des Vorgangs „Spreedreieck“ seitens der Oberfinanzdirektion Berlin rechtsförmig und ordnungsgemäß und für die Beteiligten transparent und angemessen?
1.2 Wurde der Restitutionsantrag der Deutschen Bahn AG von 1994 im Zuordnungsverfahren der Oberfinanzdirektion Berlin vom 9. Mai 1995 berücksichtigt, und wurde das Land Berlin über den Antrag der Deutschen Bahn AG von der Oberfinanzdirektion Berlin informiert? Wurde die Deutsche Bahn AG über die Zuordnung zugunsten des Landes Berlin informiert und wie reagierte die Bahn AG?
1.3 Welche Schlüsse hat die Senatsverwaltung für Finanzen aus der Tatsache gezogen, dass das Flurstück 241 mit einem S-Bahn-Eingang und dem Nord-Süd-Tunnel der S-Bahn belastet war und der Zuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion Berlin vom 9. Mai 1995 zugunsten des Landes Berlin nur unter Vorbehalt erfolgte, und aus welchen Gründen wurde der Antrag der Bahn von der Oberfinanzdirektion Berlin weiter bearbeitet, obwohl über die Zuordnung des Grundstücks bereits entschieden worden war?
1.4 Welchen Schluss hat die Senatsverwaltung für Finanzen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2000 gezogen, nach dem unterirdische Tunnelanlagen selbstständige Zuordnungsobjekte sein können, die durch Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern sind?
2. Bebauungsvarianten für das „Spreedreieck“ und das Bebauungsplan-verfahren I-50 bis zum Abschluss der Zusatzvereinbarung
2.1 Welche Anregungen wurden bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 9. August bis zum 10. September 1999 vorgebracht, und welche Änderungen des Bebauungsplanentwurfs haben sich hieraus ergeben?
2.2 Wie wurden die Erfordernisse der vorhandenen technischen Anlagen am „Spreedreieck“ bis Dezember 2000 abgewogen, und welche Festsetzungen ergaben sich hieraus?
2.3 Welche architektonischen und bautechnischen Überlegungen waren Basis des Kaufangebotes des Investors Müller-Spreer?
2.4 Warum wurde der Bebauungsplan I - 50 nicht zwischen dem 23. November 2000 und dem 21. September 2001 festgesetzt?
3.1 Warum wurde die Form eines dreiseitigen Vertrags gewählt, der neben dem Verkauf des Flurstücks 241 vom Land Berlin an den Investor zugleich die Verteilung einer vom Investor einzutragenden Grundschuld a) an das Land Berlin und b) auf Basis eines bereits bestehenden „Erstvertrags“ an die Erben von Max-Reinhardt beinhaltete?
3.2 Welche Alternativen zu dieser Vertragskonstruktion wurden geprüft, und warum wurden sie verworfen?
3.3 Nach welchen Gesichtspunkten, in welchem Verfahren und von wem wurde der spätere Erwerber des "Spreedreiecks" ausgewählt und in das Dreiecksgeschäft eingebunden?
3.4 Mit welchen Maßnahmen wurde der Gesamtentschädigungsanspruch der Reinhardt-Erben über die Zahlung aus dem dreiseitigen Vertrag hinaus abgegolten?
3.5 Inwieweit hat der Senat bei der Gestaltung des Vertrags den Interessen der Bahn zur Erhaltung und zum Betrieb dieser Anlagen Rechnung getragen und sich gegen etwaige Nachforderungen des Investors abgesichert, inwieweit enthielt der Vertrag unmittelbar oder mittelbar die Verpflichtung des Investors, sich bezüglich der vorhande
3.6 Welche Risiken und Konsequenzen ergaben sich durch die Zusicherung von Baurecht mit einer Bruttogeschossfläche von 15.000 qm vor dem Hintergrund eines nicht festgesetzten Bebauungsplans?
3.7 Warum wurde der Kaufvertrag vor der Bekanntmachung des Bebauungsplanes geschlossen und vollzogen und warum wurde keine flexible Kaufpreisklausel für den Fall vereinbart, dass die ausstehende Baugenehmigung eine geringere oder dichtere Bebauung zulässt?
3.8 Warum wurde dem Investor bereits im Kaufvertrag vom 19. Dezember 2000, bezogen auf die Flurstücke 236, 240 und 242, zugesagt, das Land Berlin werde „den Erwerber nachhaltig unterstützen, diese Flurstücke zu erwerben“?
3.9 Welche weiteren Absicherungen der Vertragsinhalte des Kaufvertrages vom 19. Dezember 2000 sowie der Inhalte des Bebauungsplanes wurden in zusätzlichen Verträgen und Dokumenten (Grundbuch) vereinbart?
3.10 Wurden neben dem Kaufvertrag andere Verträge oder Nebenabreden zwischen dem Investor Müller-Spreer, den Reinhardt-Erben und dem Land Berlin getroffen?
1. Bewertung der Rechtspositionen des Investors Müller-Spreer und des Landes Berlin nach dem Zuordnungsbescheid vom 11. September 2001
1.1 Welche Änderungen der Bebaubarkeit des Grundstücks ergaben sich aus der Änderung der Eigentumsverhältnisse durch den Zuordnungsbescheid vom 21. September 2001? Welche Einwände hatte der Investor gegen die Ansprüche der Deutschen Bahn AG?
1.2 War vor dem Hintergrund des Kaufvertrages von 2000 der Abschluss einer Zusatzvereinbarung zwingend erforderlich? Oblag dem Investor eine Mitwirkungspflicht zur Heilung des Vertrages? Inwieweit ist er dieser Mitwirkungspflicht nachgekommen?
1.3 Warum wird in dem Gutachten der Kanzlei „RSG Riebschläger Sieversen Südhoff Steiner“ zum Schadensersatzanspruch des Investors ausschließlich eine Prüfung nach BGB vorgenommen?
1.4 Welche Geschäftsbeziehungen bestanden zwischen den Eigentümern oder Besitzern des Spreedreiecks sowie der Gebäude Friedrichstraße 100 – 103 und Herrn Dr. Riebschläger in Person oder der Kanzlei "RSG Riebschläger Sieversen Südhoff Steiner" in den Jahren 1995 bis 2008, und welchen Inhalt hatten diese?
1.5 Wann wurde dem Senat bekannt, dass Dr. Riebschläger zum Komplex nicht nur das Land Berlin, sondern auch den Investor vertrat bzw. beriet, und sind nach dem Bekanntwerden die Leistungen von Dr. Riebschläger verifiziert worden?
2.1 Warum wurden erst Anfang 2002 Verhandlungen mit der Bahn zur „Heilung“ des Vertrags vom 19. Dezember 2000 aufgenommen, und warum wurden die Verhandlungen mit der Deutschen Bahn im Dezember 2002 abgebrochen? Führte der Abbruch der Gespräche mit der Bahn zu Schadensersatzansprüchen und Forderungen des Investors?
2.2 Warum wurde dem Vorschlag der Deutschen Bahn AG vom 18. März 2003 zur Regelung aller vermögensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Spreedreieck und dem Tränenpalast nicht entsprochen?
2.3 Warum wurde in der Folge ein Modell entwickelt, bei dem die Deutsche Bahn AG in einem zweiseitigen Vertrag mit dem Land Berlin das Eigentum gegen Eintragung einer Dienstbarkeit aufgibt, und wie hat sich der Investor zu diesem Vorschlag geäußert?
2.4 Welche Vereinbarungen hat der Investor nach Abschluss der Zusatzvereinbarung mit der Deutsche Bahn AG im Zuge der Gebäudeplanung getroffen und welche finanziellen Ausgleiche sind in diesem Zusammenhang vereinbart worden?
3. Bebauungsvarianten für das „Spreedreieck“ und das Bebauungsplan-verfahren I-50 bis zum Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 25. November 2004
3.1 Warum wurde im Oktober 2001 eine erste Machbarkeitsstudie für das Spreedreieck erarbeitet, obwohl zu diesem Zeitpunkt der geänderte Zuordnungsbescheid vorlag? Welche Kosten hat die Machbarkeitsstudie für das Land Berlin verursacht und was war ihr Resultat ?
einen veränderten Grundstückszuschnitt erarbeitet? Welche Kosten haben diese Testentwürfe für das Land Berlin verursacht, und wie sollte das Ergebnis realisiert werden?
3.3 Warum wurde im Frühjahr 2004 vom Investor ein Verfahren mit fünf Architekturbüros durchgeführt, obwohl die grundstücksmäßigen Voraussetzungen noch nicht geschaffen waren? Welche Kosten sind dadurch für das Land Berlin entstanden und wie sollte das Ergebnis realisiert werden?
3.4 Welche Überlegungen zur Nutzung der mit der Zusatzvereinbarung 2004 veräußerten und in Aussicht gestellten Flächen wurden in diese Planungen einbezogen? Wie wurden diese durch den Senat bewertet?
3.5 Welche architektonischen und bautechnischen Überlegungen waren Basis für die Zusage von Baurecht an den Investors Müller-Spreer in der Zusatzvereinbarung?
4. Gestaltung und Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag Spreedreieck vom 25. November 2004
4.1 Welche Schadensersatzforderungen stellte der Investor, und wie gestalteten sich die Verhandlungen mit dem Investor.
4.2 Warum wurden in der Zusatzvereinbarung Forderungen des Investors nicht nur in bar, sondern auch in Form zusätzlicher Grundstücke und Baurechte ausgeglichen? Welche Alternativen wurden geprüft, und warum wurden sie verworfen?
4.3 Auf welcher Grundlage und welchen Annahmen wurden die zusätzliche Bruttogeschossfläche von 2.500 qm und die zusätzlich bereitgestellten Grundstücke finanziell bewertet?