Protokoll der Sitzung vom 26.11.2009

Auf Grundlage der neu geschaffenen zentralen Personalstrukturdatenbank erfolgt eine jährliche Erarbeitung des Personalbestandsberichts mit Fluktuationsprognosen für die Haupt- und Bezirksverwaltungen. Auf Basis dieser Prognosen wird ein Personalbedarfskonzept, das verbindliche Zielzahlen und Einstellungskorridore für die gesamte unmittelbare Landesverwaltung festlegt, jeweils zu den Haushaltsberatungen fortgeschrieben.

In den jährlichen Berichtsturnus muss das ZeP integriert werden, um ihm auf Grundlage der Fluktuationsdaten sowie der Nachbesetzungsbedarfe frühzeitig eine gezielte Qualifizierung von Mitarbeitern im Voraus zu ermöglichen.

Der Senat wird aufgefordert, das mit Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 9. April 2009 verbindlich festgeschriebene Stellenbesetzungsverfahren für die Hauptverwaltung und die Bezirke mit folgender Modifikation konsequent umzusetzen:

Wenn das ZeP innerhalb der Frist von vier Wochen kein Personal benennen kann, das sofort oder nach

den in dem Rundschreiben genannten Qualifizierungszeiträumen für die Besetzung der Stelle in Frage kommt, kann nach verwaltungsinterner Prüfung der Möglichkeit der anderweitigen Besetzung mit landeseigenem Personal (verwaltungsinterne Ausschreibung) ggf. der Ausnahmeantrag auf Außeneinstellung auch dann gestellt werden, wenn Personalüberhangkräfte derselben Fachrichtung und derselben Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe im ZeP vorhanden sind.

Darüber hinaus ist das Verfahren in Hinblick auf eine Kongruenz zwischen Aufgabenkritik bezüglich der jeweiligen Dienststellen, der mittel- und langfristigen Personalbedarfsplanung und der Qualifizierung des ZeP-Personals in Abstimmung mit Haupt- und Bezirksverwaltungen weiterzuentwickeln und dem Abgeordnetenhaus bis zum 30. September 2010 zu berichten.

2. Konzentration des Stellenpools auf Personalentwicklungsaufgaben

2.1 Der Personalüberhang ist durch eine eindeutige Definition begrifflich abzugrenzen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ZeP, die aus Gründen ihres Status nicht vermittelbar sind, wie zum Beispiel Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

in der Freizeitphase der Altersteilzeitregelung,

in Elternzeit,

die dauerhaft erkrankt sind,

werden aus den allgemeinen Statistiken des ZeP gestrichen und stattdessen in gesonderten Statistiken ausgewiesen.

2.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus Gründen ihres Status nicht vermittelbar sind, verbleiben in den Ursprungsdienststellen. Sie werden dort in einem gesonderten Überhangkapitel geführt. Die Finanzierung erfolgt zentral durch einen entsprechenden Ansatz der Senatsverwaltung für Finanzen.

2.3 Die Wahrnehmung von Aufgaben durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZeP sind bei Abordnungen und Übergangseinsätzen auf maximal 12 Monate zu beschränken.

2.4 Es ist zu prüfen, ob ihre Personalakten, für den ZeP kostenpflichtig, von anderen personalaktenführenden Stellen, wie dem Landesverwaltungsamt, kostengünstiger geführt werden können, sodass der Vermittlerschlüssel im ZeP verbessert werden kann.

3. Personalplanung der Dienststellen und individuelle Personalentwicklungsplanung sicherstellen

3.1 Der Stellenpool führt umgehend nach der Meldung der Dienstkraft, also einige Monate vor der Versetzung, die notwendigen Gespräche mit der Dienstkraft, um eine gemeinsame Vorstellung mit der Dienstkraft über die individuellen beruflichen Entwicklungsperspektiven zu erarbeiten. Sollte sich hierbei herausstellen, dass der/die Mitarbeiter/-in aufgrund ihres Status nicht mehr vermittelbar ist, kann das ZeP die Versetzung ablehnen.

3.2 Für die nach Abschluss dieser Prüfung in das ZeP zu versetzenden Dienstkräfte wird spätestens drei Monate vor der Versetzung in den ZeP eine individuelle Personalentwicklungsplanung erstellt, die im Einvernehmen mit der Dienstkraft erarbeitet wird und als Grundlage für die einzuleitenden Qualifizierungsarbeiten und Einsatzplanungen festzusetzen ist.

3.3 Ziel der individuellen Personalentwicklungsplanung ist, dass alle Dienstkräfte innerhalb von zwei Jahren wieder auf eine dauerhaft finanzierte Tätigkeit vermittelt werden können.

3.4 Die Fortbildungsmaßnahmen und Qualifizierungen sind hinsichtlich der Effizienz und Effektivität zu überprüfen. Ziel muss es sein, dass alle Dienstkräfte spätestens drei Monate nach ihrer Versetzung in den Stellenpool, wenn nötig, entsprechende Qualifizierungs-, Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Umschulungsangebote erhalten, die ihnen entsprechende Perspektiven der beruflichen Entwicklung bieten.

4. Einsatzmöglichkeiten für Mitarbeiter/-innen mit gesundheitlichen Einschränkungen identifizieren

4.1 Der Stellenpool kann in Kooperation mit den Dienststellen als Dienstleister die Aufgabe übernehmen, neue Einsatzmöglichkeiten für Dienstkräfte zu identifizieren, die aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Auch hier werden mit der jeweils betroffenen Dienstkraft individuelle Personalentwicklungsplanungen durchgeführt und die notwendigen Fortbildungsmaßnahmen eingeleitet.

4.2 Für leistungsverminderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZeP ist ein eigener Sozialdienst einzurichten. Die Besetzung soll aus dem ZeP selbst erfolgen.

5. Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten und des Geltungsbereichs des Stellenpools

5.1 Die Senatsverwaltung für Finanzen wird aufgefordert zu prüfen, ob und ggf. wie im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Zuwendungsempfängern die regelmäßige Bewerbung von ZePMitarbeiterinnen und -Mitarbeitern auf freie Stel

len bei Zuwendungsempfängern ermöglicht werden kann.

5.2 Es ist zu prüfen, landeseigenen Betrieben die Möglichkeit einzuräumen, ihr Überhangpersonal im Verwaltungsbereich ebenfalls an den Pool abzugeben. Sie müssen sich dann aber auch aus dem Personalpool des ZeP bei Neubesetzungen entsprechend den vorgegebenen Regelungen bedienen.

6. Erstattung von Personalkosten

Der Senat wird aufgefordert, eine Regelung über die Erstattung der Personalkosten für ZeP-Personal in Abordnungen und Übergangseinsätzen zu treffen. In diesem Zusammenhang sind die Anreiz- und Sanktionsmechanismen, z. B. durch gestaffelten Personalkostenersatz, darzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass der betriebswirtschaftliche Erfolg des ZeP an den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Kosten- und Leistungsrechnung, ggf. in Verbindung mit weiteren Kennzahlen, ablesbar ist.

Bezahlbare Mieten sichern I: für einen nachhaltigen Berliner Mietspiegel und eine tragbare Mietenentwicklung im sozialen Wohnungsbau

1. Das Berliner Abgeordnetenhaus begrüßt die nach langen Verhandlungen zwischen den Verbänden der Mieter wie Vermieter erreichten neuen Regelungen für den Mietspiegel 2009 und die folgenden Jahre. Diese Vereinbarungen entsprechen dem Ziel des Abgeordnetenhauses für einen nachhaltigen Berliner Mietspiegel, welcher ökologische Belange und somit auch die Betriebskosten stärker berücksichtigt. Der Mietspiegel 2009 ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung von sozialverträglichen Mieten.

2. Der soziale Wohnungsbau (1. Förderweg) in Berlin muss weiterhin seiner Funktion gerecht werden, insbesondere einkommensschwache Haushalte mit angemessenem Wohnraum zu versorgen. Die Mieten im sozialen Wohnungsbau haben jedoch mittlerweile ein Niveau erreicht, das angesichts der Einkommensschwäche vieler Berliner Haushalte eine undifferenzierte Umlage der planmäßigen Förderkürzungen von 0,13 Euro pro Quadratmeter und Jahr als nicht mehr sozial vertretbar erscheinen lässt. Ziel ist es deshalb, aus dem System auszusteigen.

Der Senat wird daher aufgefordert, ein mittel- bis langfristiges Konzept für eine tragbare Mietenentwicklung im sozialen Wohnungsbau sowie für den nicht preisgebundenen Wohnungsbau in Berlin zu erarbeiten, die Möglichkeiten zum Abschluss von Zielvereinbarungen mit den städtischen Wohnungsunternehmen zur sozialverträglichen Begrenzung des Mietanstiegs sowie die Entwicklung der nutzerbedingten Betriebskosten im Wohnungswesen darzustellen.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. März 2010 über die Umsetzung zu berichten.

Änderung der zeitlichen Befristung im Untersuchungsausschuss Spreedreieck

1. In Nummer II Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beschlusses über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Aufklärung der Vermögens- und Baupolitik am Spreedreieck und den umliegenden Grundstücken, insbesondere Friedrichstraße 100 - 103, vom 11. September 2008 (Drs 16/1730) werden die Sätze:

„Die Beweisaufnahme soll bis zum 31. Dezember 2009 beendet werden. Dem Plenum ist bis zum 31. März 2010 ein Abschlussbericht vorzulegen.“

durch die Sätze

„Die Beweisaufnahme soll bis zum 30. Juni 2010 beendet werden. Dem Plenum ist bis zum 30. November 2010 ein Abschlussbericht vorzulegen.“

ersetzt.

2. Nummer II Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Diese beträgt für die Dauer des Untersuchungsausschusses, jedoch längstens bis zum 30. November 2010, bis zu 37 500 Euro jährlich; § 19 Abs. 1 des Fraktionsgesetzes gilt entsprechend.

Vermögensgeschäft Nr. 20/2009 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte

Das Abgeordnetenhaus von Berlin stimmt der Entnahme des nachfolgend genannten Grundstückes aus dem Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB) zum Zwecke des Verkaufs durch die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG zu. Die Entnahme aus dem SILB erfolgt zum Zeitpunkt des Termins des Eigentumsübergangs auf den Käufer des Grundstückes.

Liegenschaft Bezirk Berlin Gemarkung Flur Flurstück Grundstücksfläche in m²

Bundesallee 22 Charlottenburg-Wilmersdorf Wilmersdorf 6 74/8 1 051