Protokoll der Sitzung vom 01.02.2007

Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 9 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2004 (GVBl. S. 136), für die 16. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses zu Mitgliedern und stellvertretenen Mitgliedern des Richterwahlausschusses:

sieben Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder ihre Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses,

zwei Richterinnen oder Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und ihre Stellvertreterinnen oder ihre Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterinnen oder seine Stellvertreter aus der Vorschlagsliste der Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit,

eine Richterin oder einen Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aus der Vorschlagsliste der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

eine Richterin oder einen Richter der Finanzgerichtsbarkeit und ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aus der Vorschlagsliste der Richterinnen und Richter der Finanzgerichtsbarkeit,

eine Richterin oder einen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit und ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aus der Vorschlagsliste der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit,

eine Richterin oder einen Richter aus der Sozialgerichtsbarkeit und ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aus der Vorschlagsliste der Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit,

eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt und ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aus der Vorschlagsliste der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt und ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aus der Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer.

Bei der Wahl der Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zu bestimmen, welche Richterin oder welcher Richter im Falle des § 12 Satz 2 des Berliner Richtergesetzes mitwirkt.

Es wurden gewählt:

Mitglieder

Canan Bayram Hans-Georg Lorenz Nicolas Zimmer Carsten Wolke Dieter Hummel Rüdiger Portius Christian Zanner

Stellvertreter

Dr. Fritz Felgentreu Dr. Holger Thärichen Gisela Greiner Mark Schüffner Frank Schmitt Volker Ratzmann Sebastian Kluckert

Weiterhin wurden gewählt:

Mitglieder

Dr. Renate Möcke (auch benannt als Richterin im Falle des § 9 Abs. 2 und des § 12 Satz 2 des Richtergesetzes) Marianne Krause Stefan Heisig Doris Hennecke Hans-Joachim Beck Dr. Ursula Hantl-Unthan Eva Weick Dr. Matthias Zieger

Stellvertreter

Dr. Maria Mammari-Latzel

Peter Schuster Vera Junker Michael Richter Dr. Ulrich Herbert Dr. Aino Schleusener Birgit Hoese Peter Schmidt-Eych

Zwei Abgeordnete zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Preußische Seehandlung

Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Stiftung Preußische Seehandlung in der Fassung vom 3. Dezember 2001 zwei Abgeordnete zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Preußische Seehandlung.

Zu Mitgliedern wurden gewählt:

Brigitte Lange Wolfgang Brauer

Drei Personen zu Mitgliedern der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung)

Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz) vom 7. Juni 1974 (GVBl. S. 1338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1996 (GVBl. S. 179), für die Dauer der 16. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses drei Personen zu Mitgliedern des Stiftungsrats der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLBStiftung).

Zu Mitgliedern wurden gewählt:

Michael Müller Dr. Friedbert Pflüger Carola Bluhm

Grundstückskauffälle nach dem Verkaufsgesetz vom März 1990 zu landeseigenen Grundstücken

Der Senat wird aufgefordert, dem Berliner Abgeordnetenhaus darzulegen, wie vor dem Hintergrund der Rechtslage sowie der Sachlage in anderen Bundesländern mit den ehemals volkseigenen Grundstücken, die mit dinglichen Nutzungsrechten versehen sind, deren Inhaber einen Kaufantrag nach dem sog. Modrow-Gesetz vom 7. März 1990 gestellt haben, im Land Berlin verfahren wird.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 30. Juni 2007 zu berichten.

Antrag auf Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Wolf Biermann

Das Abgeordnetenhaus von Berlin bittet den Senat, dem Liedermacher, Dichter und Bürgerrechtler Wolf Biermann das Ehrenbürgerrecht von Berlin zu verleihen.

Vermögensgeschäft Nr. 2/2007 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte

Dem Ankauf einer ca. 34 000 m² großen Teilfläche des Grundstücks Möckernstr. 26, 42, 43, 44, Yorckstr. 24 in Friedrichshain-Kreuzberg zu den im beigefügten Kaufvertrag vom 22. Dezember 2006 – UR-Nr. 154/2006 – des Notars Dr. Gereon Windelen in Berlin vom Liegenschaftsfonds Berlin vereinbarten Bedingungen wird zugestimmt.

Einsetzung eines parlamentarischen Ehrenrates

1. Es wird ein parlamentarischer Ehrenrat des Abgeordnetenhauses eingesetzt, der das Verfahren zur Überprüfung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durchführt.

2. Der Ehrenrat besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses als Vorsitzende(m), ihren/seinen Vizepräsidenten und je einer/m Vorsitzenden jeder Fraktion. In begründeten Ausnahmefällen können für die Fraktionsvorsitzenden Stellvertreter benannt werden.

Die Überprüfung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses ist nichtöffentlich durchzuführen. Die Mitglieder des Ehrenrates sind über den Abschluss des Verfahrens hinaus und auch nach dem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus oder aus dem Ehrenrat zur Verschwiegenheit über schutzwürdige persönliche Daten der überprüften Mitglieder des Abgeordnetenhauses verpflichtet. Auf Antrag der/des betroffenen Abgeordneten findet das Verfahren in öffentlicher Sitzung statt, wenn nicht Rechte Dritter verletzt werden. Die Protokolle über die Sitzungen und die sonstigen Unterlagen des Ehrenrates dürfen nur seinen Mitgliedern und den von der Präsidentin/vom Präsidenten besonders bezeichneten Bediensteten zugänglich gemacht werden.

Der Ehrenrat trifft seine Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit.

3. Die Überprüfung erfolgt, wenn ein Mitglied des Abgeordnetenhauses sie schriftlich für sich beantragt oder schriftlich in sie einwilligt. Nach Eingang des Antrages oder der Einwilligung bittet die Präsidentin/der Präsident des Abgeordnetenhauses die/den Bundesbe

auftragte/n für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragte/r) um die Beantwortung folgender Frage:

„Liegen Ihrer Behörde Erkenntnisse über eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung der betreffenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit vor?“

Die/Der Bundesbeauftragte wird gebeten, seine Erkenntnisse dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses mitzuteilen. Dabei soll die/der Bundesbeauftragte alle ihm verfügbaren Informationen beiziehen.

Die Präsidentin/der Präsident des Abgeordnetenhauses erklärt gegenüber dem Bundesbeauftragten, dass die Daten ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung im Sinne dieses Beschlusses verwendet werden.

Vorab sind die Mitglieder des Ehrenrates in gleicher Weise zu überprüfen. Nach Abschluss dieser Überprüfung beginnt der Ehrenrat seine Tätigkeit.

4. Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in einem offiziellen Arbeitsverhältnis des Staatssicherheitsdienstes gestanden haben und Offiziere des Staatssicherheitsdienstes im besonderen Einsatz. Als hauptamtliche Mitarbeiter gelten auch Personen, die gegenüber Personen nach Satz l hinsichtlich deren Tätigkeit für den Sicherheitsdienst weisungsbefugt waren.

Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die

a) sich zur Lieferung von personengebundenen Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt oder