2. In der noch zu beschließenden Geschäftsordnung des IT-Planungsrats ist die besondere Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ausdrücklich zu fixieren.
3. Zu den Sitzungen des IT-Planungsrats soll mindestens ein/e Landesdatenschutzbeauftragte/r eingeladen werden, wenn die Länder betreffende datenschutzrelevante Fragen erörtert werden.
4. Die im Staatsvertrag vorgesehene vorrangige Verwendung bestehender Marktstandards darf nicht dazu führen, dass Verfahren beschlossen werden, die den rechtlich erforderlichen Datenschutz nicht gewährleisten.
5. Die im Staatsvertrag vorgesehene vorrangige Verwendung bestehender Markstandards darf nicht zu marktbeherrschenden Positionen von Anbietern dieser technischen Standards führen.
6. Bei der Definition von technischen IT-Standards muss darauf hingewirkt werden, sowohl vorrangig offene IT-Standards einzusetzen, als auch einer marktbeherrschenden Stellung von Anbietern keinen Vorschub zu leisten.
7. Das Abgeordnetenhaus von Berlin und die Öffentlichkeit werden laufend über die Entscheidungen und Berichte des IT-Planungsrats informiert.