Protokoll der Sitzung vom 12.05.2011

Gerade die rasante technische Entwicklung der letzten zehn Jahre zeigt die Notwendigkeit einer solchen vollständigen Abfallbilanz. Um die vorhandenen und zukünftigen Techniken und Anlagen bezüglich der tatsächlichen Stoffströme, Umwelt- und Klimaauswirkungen bewerten zu können, wird die Abfallbilanz des Landes Berlin in folgender Weise deutlich ausgeweitet:

Vollständige Stoffstromübersichten aller anfallenden Abfälle von den Erzeugern über die Behandlungsanlagen bis zur endgültigen Entsorgung der Stoffe.

Vollständige Umweltübersichten, in denen die bei der Sammlung, dem Transport, der Verwertung, der Beseitigung und allen sonstigen Behandlungsschritten entstehenden Umweltauswirkungen

und Schadstoffe bilanziert werden. Soweit möglich, sind dazu die tatsächlichen Wege und Emissionen bei der Behandlung der Abfälle zu dokumentieren, um eine vollständige Umweltbilanz zu erhalten.

Vollständige Klimaübersichten, in denen die bei der Sammlung, dem Transport, der Verwertung, der Beseitigung und allen sonstigen Behandlungsschritten entstehenden klimarelevanten Emissionen dargestellt und in ihrer Klimawirkung bilanziert werden.“

4. Zu Ziff. 6.1

Auf der Seite 53

a) wird im ersten Anstrich „Novellierung des“ gestrichen und „Vergabegesetzes“ durch „Vergabegesetz“ ersetzt,

b) wird der fünfte Anstrich „Verabschiedung eines Klimaschutzgesetzes zur Förderung einer hochwertigen Verwertung biogener Stoffe /35/,“ gestrichen.

5. Zu Ziff. 6.1

a) Auf der Seite 56 wird nach dem zweiten Absatz und vor der Unterüberschrift „Verwertung von Straßenkehricht“ folgender neuer Absatz eingefügt:

„Allerdings erfüllen die gewerblichen Sperrmüllsammlungen im Land Berlin zumindest teilweise nicht die rechtlichen Anforderungen an solche Sammlungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2009. Auch Sperrmüll aus privaten Haushaltungen unterfällt danach der kommunalen Entsorgungsverantwortung und ist demzufolge perspektivisch vollständig über die Sperrmüllaufbereitungsanlage der BSR einer hochwertigen Verwertung zuzuführen.“

b) Auf der Seite 60 wird der dritte Absatz wie folgt neu gefasst:

„Durch entsprechende Kampagnen der Öffentlichkeitsarbeit und auch durch die gezielte Verdichtung der Bioabfallsammlung in allen Berliner Siedlungsgebietsstrukturen ist eine deutliche Steigerung der erfassten Bioabfallmenge zu erreichen.“

6. Zu Ziff. 6.1.1

Auf der Seite 65 wird an den ersten Absatz folgender Satz angefügt:

„Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, durch welche weiteren technischen Maßnahmen eine möglichst hochwertige und klimaschonende Verwertung in der Vergärungsanlage der BSR unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten erreicht werden kann.“

7. Zu Ziff. 6.1.1

Auf der Seite 66 werden im vorletzten Absatz die Worte „das in Erarbeitung befindliche Klimaschutzgesetz“ gestrichen.

8. Zu Ziff. 6.1.2

a) Auf der Seite 67 wird der letzte Absatz durch folgende Passage ersetzt: „Das neue Berliner Vergabegesetz enthält eine Ermächtigungsgrundlage, konkrete ökologische Anforderungen durch Verwaltungsvorschriften für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge festzulegen.“

b) Auf der Seite 68 wird der erste Absatz durch folgende Passage ersetzt: „Der Senat beabsichtigt, aufbauend auf dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eine verbindliche Verwaltungsvorschrift mit entsprechenden ökologischen Kriterien für relevante Produkte und Dienstleistungen nach VOL/A /43/ und nach VOB /44/ für alle öffentliche Einrichtungen des Landes Berlin zu erlassen.“

9. Zu Ziff. 6.1.2

a) Die Passagen auf den Seiten 69 bis 72 unter den Zwischenüberschriften „Flächendeckende Einführung einer Wertstofftonne im Land Berlin“, „Neues Wertstofferfassungssystem Service Orange der BSR“, „Gelbe Tonne Plus der Firma ALBA zur getrennten Erfassung von Leichtstoffverpackungen und stoffgleichen NichtVerpackungen“ werden durch folgenden Text ersetzt:

• „Flächendeckende Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne im Land Berlin

Die europäische Abfallrahmenrichtlinie sieht die Pflicht vor, spätestens ab dem 01.01.2015 die Fraktionen Pa

pier, Metalle, Kunststoffe und Glas getrennt zu erfassen. Damit verfolgt das Abfallrecht künftig einen stoffspezifischen Ansatz bei der Abfalltrennung und nimmt insoweit eine Abkehr von den produktspezifischen Trennpflichten der Verpackungsverordnung vor.

Der Bund hat im vorliegenden Kabinettsentwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Verordnungsermächtigung für eine einheitliche Wertstofftonne implementiert, um künftig Regelungen für die gemeinsame Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Materialien erlassen zu können.

Das Land Berlin unterstützt den Gedanken einer einheitlichen Wertstofftonne, in der verwertbare Abfälle allein in Abhängigkeit von den Materialeigenschaften und unabhängig von der Produkteigenschaft gesammelt werden. Eine solche trockene Wertstofftonne dient nicht nur der europarechtlich gebotenen Umsetzung des Vorrangs der Wiederverwendung und des Recyclings von Abfällen, sondern auch der bürgerfreundlichen, haushaltsnahen Wertstoffsammlung. Die gemeinsame Erfassung verschiedener Wertstoffe mit anschließender überwiegender stofflicher Verwertung erweist sich zudem aufgrund der Einsparung von Energie und Treibhausgasen unter Klimaschutzaspekten als besonders effektiv.

Da eine einheitliche Wertstofftonne sowohl den Zuständigkeitsbereich der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als auch denjenigen der Dualen Systembetreiber nach der Verpackungsverordnung berührt, muss eine Entscheidung darüber getroffen werden, wie die Wertstofferfassung erfolgen soll.

Diese Entscheidung erfolgt derzeit durch den Bundesgesetzgeber unter anderem mit Hilfe eines Planspiels zur Einführung einer Wertstofftonne, an dem alle Betroffenen beteiligt sind und das maßgebliche Bausteine für ein/e künftige/s Wertstofftonnengesetz/Wertstofftonnenverordnung liefern soll.

Ein Fazit kann aber bereits jetzt für das Land Berlin gezogen werden: Die Wertstofftonne ist zu einem flächendeckenden einheitlichen Wertstofferfassungssystem in kommunaler Verantwortung auszubauen, über welches zukünftig Leichtverpackungen und stoffgleiche Materialien eingesammelt werden.

Dabei spricht sich das Land Berlin für ein System aus, bei dem die stoffgleichen Nichtverpackungen, die über eine einheitliche Wertstofftonne mengenmäßig über die bisherige Sammlung der Gelben Tonne hinaus zusätzlich erfasst werden, im Hoheitsbereich der Kommune verbleiben.

Durch die flächendeckende Einführung einer nachhaltigen Wertstofftonne können zusätzliche Wertstoffmengen in der Größenordnung von 20.000 Mg bis 30.000 Mg im Land Berlin erfasst und einer klimaschonenden Verwertung zugeführt werden. Unter den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie und der beabsichtigten Regelung des Bundes sollen die erfassten Wertstoffe vorrangig einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.

• Kommunale Wertstofftonne „Orange Box“

Ergänzend zu den bereits bestehenden Sammelsystemen wird den Berliner Bürgern mit der Wertstofftonne „Orange Box“ ein zusätzliches Wertstoffsammelsystem im Rahmen der hoheitlichen Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt. Der „Service Orange“ mit den Bestandteilen „Orange Box“ und „Orange Corner“ ist ein neues Produktangebot zur zusätzlichen Wertstofferfassung im Rahmen der Hausmüllentsorgung der BSR. Die „Orange Box“ ist eine auf privaten Grundstücken aufgestellte Wertstofftonne, in der die Bewohner ihre Wertstoffe direkt vor Ort zur Entsorgung bereitstellen können. Hierzu zählen Elektrokleingeräte, Kunststoffe, Metalle, Spielzeug, Datenträger, Altholz und Alttextilien.

Zusätzlich zur „Orange Box“ wird an geeigneten Stellen eine überdachte Abstellmöglichkeit – die „Orange

Corner“ – zur Verfügung gestellt, in der sperrige Gegenstände wie Kühlschränke oder Waschmaschinen zur Abholung bereitgestellt werden können.

Die „Orange Box“ startete in den Jahren 2009 und 2010 zunächst als Pilotprojekt und konzentrierte sich dabei auf Groß-Wohnanlagen. Das Pilotprojekt wurde während der Durchführung wissenschaftlich begleitet, um gesicherte Erkenntnisse über Menge und Zusammensetzung der gesammelten Stoffe in der „Orange Box“ zu erhalten. Die im Rahmen des Pilotprojektes erfasste Wertstoffmenge beträgt dabei nach wissenschaftlicher Auswertung gegenwärtig rund 18 kg pro Einwohner und Jahr. Aufgrund der guten Wertstoffabschöpfung steht die „Orange Box“ den Berliner Bürgern nunmehr seit dem 01.01.2011 im Rahmen der Regelentsorgung zur Verfügung und soll bis zum 31.12.2012 stufenweise flächendeckend eingeführt werden.

Darüber hinaus soll das Sammelsystem durch ein haushaltsnahes Bringsystem ergänzt werden: Auf bereits bestehenden Standplätzen im öffentlichen Straßenland, die bisher zur Altglassammlung genutzt wurden, werden sog. „Orange Iglus“ zur Erfassung von Wertstoffen aufgestellt. In diese „Orange Iglus“ auf öffentlichem Straßenland können die gleichen Wertstoffe gegeben werden, die in der „Orange Box“ erfasst werden. Ausgehend von den Ergebnissen des Pilotprojektes wird geschätzt, dass bis zum Jahr 2015 zusätzlich Wertstoffe in einer Größenordnung von rund 30.000 Mg pro Jahr erfasst werden können.

• Die „Gelbe Tonne Plus“

Im Land Berlin wird seit 2004/2005 das Erfassungsmodell „Gelbe Tonne Plus“ als gewerbliche Sammlung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG von der Firma Alba praktiziert. Hierbei wurden in den gelben Tonnen neben den Verpackungsabfällen auch stoffgleiche Nichtverpackungsabfälle in Teilen des Geschosswohnungsbaus erfasst. Die „Gelbe Tonne Plus“ wurde dabei

als entgeltpflichtige Entsorgungsleistung gegenüber den privaten Haushalten abgerechnet.

Mit Urteil vom 18.06.2009 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Sammlungsbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Tätigkeiten ausschließt, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen den sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten in dauerhaft festen Strukturen abgewickelt werden. Zudem stehen einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen, wenn die Sammlung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht.

Mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der „Gelben Tonne Plus“ die Rechtsgrundlage entzogen. Im Juni 2010 hat das Land Berlin die „Gelbe Tonne Plus“ untersagt und die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung angeordnet. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 25.10.2010 die Untersagung der Ausweitung des Sammelsystems bestätigt. Hinsichtlich des Bestandes der an die „Gelbe Tonne Plus“ angeschlossenen bis zu 410.000 Haushalte hat das Verwaltungsgericht die besondere Eilbedürftigkeit der Untersagung verneint. Das Sammelsystem darf daher nur bezüglich des bisherigen Bestandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorerst weiter betrieben werden.“

b) Auf Seite 73 wird nach „… Versuchsergebnisse entschieden.“ ein neuer Absatz 5 eingefügt:

„Das Land Berlin setzt sich darüber hinaus für eine bundesweite Rücknahmepflicht des Handels für Gasentladungslampen ein, die durch ein Pflichtpfand flankiert wird. Bis zur Umsetzung einer solchen Verpflichtung werden die Einzelhandelsunternehmen durch die BSR aufgefordert, freiwillige Rücknahmelösungen in Zusammenarbeit mit der BSR und ggf. den Herstellern anzubieten. Im Jahr 2011 wird hierzu eine berlinweite Werbe- und Informationskampagne durchgeführt.“

c) Auf Seite 80 wird der 4. Absatz durch folgenden Absatz ersetzt:

„Nach der Novelle der Berliner Bauordnung vom 08.07.2010 (GVBl. S. 396) sieht § 46 Abs. 3 BauO nunmehr vor, dass Abfallschächte nicht errichtet werden dürfen. Zudem sind bestehende Abfallschächte spätestens bis zum 31. Dezember 2013 außer Betrieb zu nehmen. Die zu ihrem Befüllen vorgesehenen Öffnungen sind bis zu diesem Zeitpunkt dauerhaft zu verschließen.“

10. Zu Ziff. 6.1.3

Auf Seite 83 wird die tabellarische Darstellung der Maßnahmen wie folgt geändert: