b) In Zeile 2 wird die Beschreibung der Maßnahme durch die Formulierung „Ausbau abfallverwertungsfördernder Abfalltarife, insbesondere Entgeltfreistellung der Biotonne“ ersetzt und für die zeitliche Umsetzung das Wort „laufend“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.
c) In Zeile 6 wird die für die zeitliche Umsetzung die Jahreszahl „2015“ durch die Jahreszahl „2012“ ersetzt.
a) Auf der Seite 101 wird im vierten Absatz die Passage „im Sinne des in Erarbeitung befindlichen Berliner Klimaschutzgesetzes“ gestrichen.
b) In der Grafik auf S. 103 (Abbildung 17) wird das Wort „Quecksilberfeinreinigung“ durch das Wort „Quecksilbersenke“ ersetzt. Des Weiteren wird die Passage im „Sinne des zukünftigen Berliner Klimaschutzgesetzes“ gestrichen.
Auf Seite 146 werden die Absätze 2 bis 4 („Abfälle, die durch eine.... ist noch nicht absehbar.“) durch folgende Passage ersetzt:
„Das Land Berlin verfolgt das Ziel, die Erfassung von Wertstoffen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu organisieren und Verstöße gegen die Überlassungspflicht für Haushaltsab
fälle abzustellen. Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG müssen insbesondere die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und zukünftig die Anforderungen nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz beachten.“
a) Im Punkt 34 wird die Passage „Novelle Berliner Auftrags- und Vergabegesetz; Entwurf vom Mai 2009“ gestrichen und durch „Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 399), zuletzt geändert durch Art. II Neuntes G zur Änd. des LandesgleichstellungsG vom 18.11.2010 (GVBl. S. 502)“ ersetzt.
b) Der Punkt 35 „Berliner Klimaschutzgesetz, Entwurf vom Juli 2009“ wird gestrichen. Die Nummerierung der folgenden Quellenangaben ändert sich entsprechend.