Wohnungsmarkt sozial gestalten (I): Kündigungsschutz bei Wohnungsumwandlungen verlängern und erweitern
Der Senat wird aufgefordert, spätestens zum 1. September 2011 eine Verordnung gemäß § 577a Abs. 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung mit der Maßgabe einer Kündigungssperrfrist von sieben Jahren vor Eigenbedarfskündigung und Kündigung zum Zwecke angemessener wirtschaftlicher Verwertung unter Berücksichtigung aktueller und geeigneter Indikatoren für die dementsprechenden Bezirke in Berlin zu erlassen – Kündigungsschutzklausel-Verordnung –.
Eine erstmalige Evaluierung ist spätestens nach zwei Jahren vorzunehmen, die weitere Evaluierung jeweils im Abstand von zwei Jahren. Hierbei ist anhand der Indikatoren zu prüfen, ob unter Beachtung der wohnungspolitischen und -wirtschaftlichen Entwicklung gegebenenfalls weitere Stadtgebiete, insbesondere an die Innenstadt angrenzende Bezirke, in die Verordnung aufgenommen werden müssen und ob die Dauer der geltenden Kündigungssperrfrist und die Laufzeit der Verordnung angemessen sind oder angepasst werden müssen.
Schaffung eines Gedenk- und Informationsortes am Columbiadamm bei der Entwicklung des Tempelhofer Feldes berücksichtigen
an das Konzentrationslager im Columbia-Haus, eines der ersten nationalsozialistischen Konzentrationslager in Berlin,
durch die Schaffung eines Gedenk- und Informationsortes am Columbiadamm dauerhaft zu erinnern und diese Aspekte angemessen in das Gesamtkonzept zur Darstellung der historischen Entwicklung des Tempelhofer Feldes einzubeziehen.
Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009
Das Abgeordnetenhaus empfiehlt, die Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 unter der Maßgabe folgender Beschlüsse zur Kenntnis zu nehmen:
1. Auch Kranke brauchen Datenschutz – Zugriffsregelungen in Krankenhausinformationssystemen (2.3, Drs S. 32 ff)
Der Senat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass beim Einsatz von Krankenhausinformationssystemen in den Berliner Krankenhäusern das Patientengeheimnis sichergestellt wird. Der Zugriff auf die personenbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten darf technisch und organisatorisch nur ermöglicht werden, wenn und soweit dies für ihre optimale Behandlung oder für die korrekte Abrechnung der an ihnen erbrachten Leistungen erforderlich ist. Kontrollen haben auch in Berlin ergeben, dass die Zugriffsmöglichkeiten des Krankenhauspersonals auf die elektronischen Krankenakten in den meisten Krankenhäusern weit über das notwendige Maß hinausgehen. Für die Behebung dieser Mängel steht seit Neuem eine Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Gestaltung von Krankenhausinformationssystemen zur Verfügung, die von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder und von den obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in der Privatwirtschaft vorgelegt wurde.
Der Senat wird aufgefordert, bis zur Schaffung einer speziellen Rechtsgrundlage sicherzustellen, dass beim Einsatz eines Kfz-Kennzeichenlesegerätes auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ASOG Aufzeichnungen betreffend Personen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, unverzüglich und, soweit technisch möglich, automatisch gelöscht werden, soweit sie nicht zur Strafverfolgung benötigt werden.
Der Senat wird aufgefordert, bei der nächsten Senatsvorlage zu einer Änderung des ASOG eine klarstellende Regelung für Zuverlässigkeitsprüfungen und Akkreditierungsverfahren bei Großereignissen vorzusehen und bis dahin den Umfang von Zuverlässigkeitsprüfungen auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken, was insbesondere eine Differenzierung der zu überprüfenden Personen nach ihrer Funktion und ihrer Zutrittsrechte zu sicherheitssensiblen Bereichen beinhalten kann. Bei der Erstellung von Konzepten zur Zuverlässigkeitsprüfung ist der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einzubeziehen.
Der Senat wird aufgefordert, den Unterausschuss für Datenschutz und Informationsfreiheit über den Ausgang des Verfahrens vor dem OVG BerlinBrandenburg betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des VG Berlin vom 5. Juli 2010 – VG 1 K 905.09 – zu informieren und bis zu dieser Entscheidung auf polizeiliche Videobeobachtung von Demonstrationen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes zu verzichten, sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen der §§ 19a, 12a VersG vorliegen.
Der Senat wird aufgefordert, bei der Schaffung von über den Grunddatenbestand hinausgehenden Zugriffsmöglichkeiten auf das Melderegister die Datenempfänger und die jeweiligen Einzeldaten präzise festzulegen.
Der Senat wird aufgefordert, im Rahmen der bundesgesetzlichen Novellierung des Melderechts dahingehend einzuwirken, dass Scheinanmeldungen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verhindert werden.
Der Unterausschuss „Datenschutz und Informationsfreiheit“ regt an, dass der Datenschutzbeauftragte und das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf im Hinblick auf Forderungsvollstreckung/Inkasso/Fac-
Der Senat wird aufgefordert sicherzustellen, dass die bei Kontrollen der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz beim Gemeinsamen Krebsregister bereits 2009 festgestellten erheblichen Mängel und daraus resultierenden Risiken für die Vertraulichkeit der Registerdaten deutlich zügiger als bisher beseitigt werden. Dies gilt insbesondere für die Umstellung auf ein sicheres Meldeverfahren und die bisher noch nicht begonnene Erstellung und Umsetzung eines vollständigen Sicherheitskonzepts. Es setzt die Einstellung geschulten Personals für das Informationssicherheitsmanagement des Krebsregisters voraus.
Der Senat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die seiner Aufsicht unterliegenden Krankenhausunternehmen – insbesondere der landeseigene Krankenhauskonzern Vivantes – den betrieblichen Datenschutz personell und sachlich angemessen ausstatten.
Der Senat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Krankenhäuser im Land Berlin jeweils eine zentrale Stelle bestimmen – z. B. Geschäftsleitung oder die ärztliche Direktion –, die über das in der Regel schriftlich zu stellende Auskunftsersuchen der Polizei entscheidet. Auskunft darf nur erteilt werden, wenn dadurch im konkreten Fall eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit eines Menschen abgewendet werden kann. Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftätern aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.