Protokoll der Sitzung vom 24.05.2012

Zu lfd. Nr. 10:

b) Einsetzung eines parlamentarischen Ehrenrates

Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Fraktion Die Linke und der Piratenfraktion Drucksache 17/0347

1. Es wird ein parlamentarischer Ehrenrat des Abgeordnetenhauses eingesetzt, der das Verfahren zur Überprüfung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durchführt.

2. Der Ehrenrat besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses als Vorsitzender/Vorsitzendem, ihren/seinen Vizepräsidenten und je einer/einem Vorsitzenden jeder Fraktion. In begründeten Ausnahmefällen können für die Fraktionsvorsitzenden Stellvertreter benannt werden.

Die Überprüfung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses ist nichtöffentlich durchzuführen. Die Mitglieder des Ehrenrates sind über den Abschluss des Verfahrens hinaus und auch nach dem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus oder aus dem Ehrenrat zur Verschwiegenheit über schutzwürdige persönliche Daten der überprüften Mitglieder des Abgeordnetenhauses verpflichtet. Auf Antrag der/des betroffenen Abgeordneten findet das Verfahren in öffentlicher Sitzung statt, wenn nicht Rechte Dritter verletzt werden. Die Protokolle über die Sitzungen und die sonstigen Unterlagen des Ehrenrates dürfen nur seinen Mitgliedern und den von der Präsidentin/vom Präsidenten besonders bezeichneten Bediensteten zugänglich gemacht werden.

Der Ehrenrat trifft seine Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit.

3. Die Überprüfung erfolgt, wenn ein Mitglied des Abgeordnetenhauses sie schriftlich für sich beantragt oder schriftlich in sie einwilligt. Nach Eingang des Antrages oder der Einwilligung bittet die Präsidentin/der Präsident des Abgeordnetenhauses die/den Bundesbeauftragte/n für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragte/r) um die Beantwortung folgender Frage:

„Liegen Ihrer Behörde Erkenntnisse über eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung der betreffenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit vor?"

Die/Der Bundesbeauftragte wird gebeten, seine Erkenntnisse dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses mitzuteilen. Dabei soll die/der Bundesbeauftragte alle ihr/ihm verfügbaren Informationen beiziehen.

Die Präsidentin/der Präsident des Abgeordnetenhauses erklärt gegenüber dem Bundesbeauftragten, dass die Daten ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung im Sinne dieses Beschlusses verwendet werden.

Vorab sind die Mitglieder des Ehrenrates in gleicher Weise zu überprüfen. Nach Abschluss dieser Überprüfung beginnt der Ehrenrat seine Tätigkeit.

4. Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in einem offiziellen Arbeitsverhältnis des Staatssicherheitsdienstes gestanden haben, und Offiziere des Staatssicherheitsdienstes im besonderen Einsatz. Als hauptamtliche Mitarbeiter gelten auch Personen, die gegenüber Personen nach Satz l hinsichtlich deren Tätigkeit für den Sicherheitsdienst weisungsbefugt waren.

Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die

a) sich zur Lieferung von personengebundenen Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt oder

b) bewusst und gewollt mit ihm zusammengearbeitet haben.

Eine solche Zusammenarbeit liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person Geld oder andere Vorteile für ihre Tätigkeit erhalten hat.

5. Die Präsidentin/der Präsident des Abgeordnetenhauses teilt zunächst dem Mitglied des Abgeordnetenhauses sowie den jeweiligen Fraktionsvorsitzenden die von der/dem Bundesbeauftragten übermittelten Ergebnisse der Anfrage unverzüglich schriftlich mit.

6. Das betroffene Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält Gelegenheit, die Akten einzusehen, Gegendarstellung geltend zu machen und gegebenenfalls eine nochmalige Überprüfung zu beantragen. Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.

7. Nach Ablauf von acht Wochen nach Erhalt des ersten Prüfungsergebnisses übergibt die Präsidentin/der Präsident des Abgeordnetenhauses die Ergebnisse der ersten und gegebenenfalls der nochmaligen Überprüfung den Mitgliedern des Ehrenrates. Der Ehrenrat nimmt die Bewertung der Erkenntnisse vor, die sich aus den Mitteilungen der/des Bundesbeauftragten und aus sonstigen dem Ehrenrat zugeleiteten oder von ihm beigezogenen Unterlagen sowie gegebenenfalls aus den Äußerungen des überprüften Mitglieds des Abgeordnetenhauses ergeben. Vor Abschluss der Bewertung sind die Erkenntnisse, die sich aus den vorliegenden Unterlagen und den Äußerungen des betroffenen Mitglieds ergeben, mit ihm zu erörtern. Nach Abschluss der Bewertung gibt der Ehrenrat eine auf jeden Einzelfall bezogene Empfehlung an das Mitglied des Abgeordnetenhauses und seinen jeweiligen Fraktionsvorsitzenden ab.

Eine Aufforderung zur Mandatsniederlegung darf nur erfolgen, wenn die/der Betroffene ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Das weitere Verfahren bleibt den Fraktionen anheimgestellt.

Ergeben sich nach dem Abschluss der Bewertung der Erkenntnisse keine tatsachengestützten Anhaltspunkte, dass das Mitglied des Abgeordnetenhauses hauptamtlich oder inoffiziell für das MfS/AfNS tätig gewesen ist oder politische Verantwortung getragen hat, oder bewertete der Ehrenrat einen Sachverhalt als unbedenklich, wird dieses Ergebnis dem Mitglied des Abgeordnetenhauses und seinem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden mitgeteilt.

8. Teilt die/der Bundesbeauftragte mit, dass das Mitglied des Abgeordnetenhauses hauptamtlich oder inoffiziell für das MfS/AfNS tätig gewesen ist oder politische Verantwortung getragen hat, oder ergibt die Prüfung der vorliegenden Unterlagen einen entsprechenden Nachweis für eine solche Tätigkeit und bewertet der Ehrenrat diesen Sachverhalt als nicht unbedenklich, wird dieses Ergebnis nebst einer Empfehlung dem Mitglied des Abgeordnetenhauses und seinem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden mitgeteilt. Diese Entscheidung des Ehrenrates wird durch die Präsidentin/den Präsidenten des Abgeordnetenhauses dem Abgeordnetenhaus begründet. Auf Verlangen ist dem Mitglied des Abgeordnetenhauses die Möglichkeit zu einer anschließenden Erklärung in angemessenem Umfang zu geben.

9. Werden nach Abschluss der Überprüfung des Ehrenrates neue Tatsachen bekannt, befasst sich hiermit der Ehrenrat.

Zu lfd. Nr. 16:

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Integration, Berufliche Bildung und Frauen vom 3. Mai 2012 Drucksache 17/0312

zum Antrag der Fraktion Die Linke Drucksache 17/0192

hierzu:

Änderungsantrag der Fraktion Die Linke und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 17/0192-1

zum Antrag der Fraktion Die Linke Drucksache17/0192

Der Senat wird aufgefordert, zur Herstellung der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern Maßnahmen zur Steigerung des Frauenanteils in Führungspositionen im Bereich des öffentlichen Dienstes und der privaten Wirtschaft sowie zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu prüfen.

Dabei ist der Einsatz verschiedener Instrumentarien zur Bekämpfung der Entgeltungleichheit wie zum Beispiel der eg-check.de oder das Verfahren anonymisierter Bewerbungen einzubeziehen.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Oktober 2012 zu berichten.

Zu lfd. Nr. 18:

Entlastung wegen der Einnahmen und Ausgaben des Rechnungshofs von Berlin im Haushaltsjahr 2010

Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 9. Mai 2012 Drucksache 17/0319

zur Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 17/0176

Das Abgeordnetenhaus erteilt gemäß § 101 LHO Entlastung wegen der Einnahmen und Ausgaben des Rechnungshofs im Haushaltsjahr 2010.

Zu lfd. Nr. 18 A:

Nr. 6/2012 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte

Dringliche Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 23. Mai 2012 Drucksache 17/0360

zur Vorlage – zur Beschlussfassung – gemäß § 38 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin

Dem Verkauf einer ca. 26 712 m² großen Teilfläche des Grundstücks Hönower Str. 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40/Römerweg 50/Treskowallee 24 in Berlin-Lichtenberg zu den im Kaufvertrag vom 14.12.2011 – UrkundenrolleNr. 712/2011 des Notars Andreas Gram – vom Liegenschaftsfonds vereinbarten Bedingungen wird zugestimmt.

Zu lfd. Nr. 18 B:

Nr. 7/2012 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte

Dringliche Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 23. Mai 2012 Drucksache 17/0361

zur Vorlage – zur Beschlussfassung – gemäß § 38 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin

Dem Verkauf der insgesamt 26 700 m² großen Grundstücke in der Gemarkung Dallgow, Flur 2, Flurstücke 372, 360, 363, 374, 375, 376, 378 und 409, eingetragen beim Amtsgericht Nauen, Grundbuch von Dallgow Blatt 3665 und Flurstücke 366, 369, 381 und 383, eingetragen beim Amtsgericht Nauen, Grundbuch von Dallgow Blatt 2004 sowie Flurstück 402, eingetragen beim Amtsgericht Nauen, Grundbuch von Dallgow Blatt 2866 zu den Bedingungen des Kaufvertrages vom 15.11.2011 (Urkundenrolle-Nr. B 432/2011 des Notars Frieder Buchmann, Berlin) wird zugestimmt.

Zu lfd. Nr. 18 C: