Protokoll der Sitzung vom 12.12.2013

vertagt

Lfd. Nr. 12:

Berlins Dächer frei für WLAN

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Digitale Verwaltung, Datenschutz und Informationsfreiheit vom 18. November 2013 und Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 27. November 2013 Drucksache 17/1342

zum Antrag der Piratenfraktion Drucksache 17/0454

einstimmig – mit allen Fraktionen – in neuer Fassung angenommen

Lfd. Nr. 13:

Kooperationsverbot jetzt aufheben

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft vom 13. November 2013 und Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 27. November 2013 Drucksache 17/1343

zum Antrag der Fraktion Die Linke Drucksache 17/0818

mehrheitlich – gegen GRÜNE, LINKE und PIRATEN – abgelehnt

Lfd. Nr. 14:

Stellenkürzungen in der Schulsozialarbeit sofort zurücknehmen!

Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 27. November 2013 Drucksache 17/1345

zum Antrag der Fraktion Die Linke, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Piratenfraktion Drucksache 17/1277 Neu

vertagt

Lfd. Nr. 16:

Netzwerk Kinderschutz weiterentwickeln

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 17/1339

an BildJugFam

Anlage 3

Beschlüsse des Abgeordnetenhauses

Zu lfd. Nr. 1:

Ermächtigungen, Ersuchen, Auflagen und sonstige Beschlüsse aus Anlass der Beratung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 – Auflagen zum Haushalt 2014/2015 –

A. Allgemeines

11. Der Senat und die Bezirke werden ersucht, bei über- oder außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie bei Einnahmeverzichten in grundsätzlichen (d. h. auch bei neuen Baumaßnahmen) oder finanziell bedeutsamen Fällen vorab das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn im Laufe eines Haushaltsjahres zusätzliche Ausgaben für nichtplanmäßige Dienstkräfte bereitgestellt werden sollen und insoweit eine künftige Erweiterung des Stellenrahmens vorgesehen ist. Dienen die über- oder außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder machen die Umstände sofortiges Handeln erforderlich, ist der Hauptausschuss unverzüglich nachträglich zu unterrichten.

2. Die Anmietung neuer oder zusätzlicher Flächen darf nur ausnahmsweise erfolgen und bedarf der Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen. Neue oder zusätzliche Büroflächen dürfen erst nach Zustimmung des Hauptausschusses angemietet, alternativ finanziert oder gekauft werden, wenn Flächenbilanzen für die betreffende Senatsverwaltung bzw. die betreffenden Bezirke vorliegen, die damit verbundenen Aufgaben Priorität haben, nachweislich keine Alternative zum darzustellenden Bedarf besteht und der Vorschlag die kostengünstigste Lösung darstellt. Alle Folgekosten sind einzubeziehen. Entsprechendes gilt für den Tausch von Flächen zwischen Dienststellen. Die Zustimmung des Hauptausschusses ist nicht erforderlich für Anmietungsgeschäfte sowohl für die Senatsverwaltungen als auch für die Bezirke,

1 Mit * versehen sind die – z. T. leicht veränderten – Beschlüsse zu früheren Haushaltsgesetzen, die entweder von fortdauernder Bedeutung oder vom Senat bisher nicht abschließend bearbeitet sind.

wenn die Nettokaltmiete 6.000 Euro monatlich nicht übersteigt oder die Größe der anzumietenden Fläche 1.000 qm nicht übersteigt.

3. Alle Senatsverwaltungen werden aufgefordert, den Hauptausschuss rechtzeitig vor Ausschreibung von Gutachten- und Beratungsdienstleistungsaufträgen (Titel 526 10 und 540 10) mit einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro zu unterrichten und zu begründen, warum die zu leistende Arbeit nicht von Dienststellen des Landes Berlin erledigt werden kann. Überschneidungen mit anderen Aufträgen sind vorzubeugen. Ausgenommen davon sind ausschließlich technische Gutachten und Beratungsdienstleistungen, die sich auf einzelne Baumaßnahmen beziehen. Grundsätzlich sind alle Gutachten der Bibliothek des Abgeordnetenhauses unverzüglich zuzuleiten, sobald sie in endgültiger Fassung vorliegen und von der zuständigen Verwaltung abgenommen wurden. Auf eine Übermittlung an die Bibliothek kann ausnahmsweise in folgenden Fällen verzichtet werden, sofern – außer in den Fällen der Nummer a) – der Hauptausschuss vorab darüber informiert wird: a) Gutachten, die sich nicht auf allgemeine Fragestellungen, sondern auf Einzelfälle beziehen, zum Beispiel arbeitsmedizinische Untersuchungen oder Laboruntersuchungen von Produkten oder Bodenproben;

b) Gutachten, bei denen eine Veröffentlichung aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig wäre;

c) Gutachten, die nur Einzelaspekte eines insgesamt noch nicht abgeschlossenen Themas erörtern;

d) Gutachten, die lediglich der internen Meinungsbildung des Senats im Vorfeld noch zu treffender Entscheidungen dienen; hier kommt gegebenenfalls eine Übermittlung nach Abschluss der Meinungsbildung in Betracht;

e) Gutachten im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn deren Veröffentlichung die Interessen des Landes beeinträchtigt;

f) Gutachten, die vertrauliche Geschäftsdaten enthalten oder deren Veröffentlichung gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 395 Aktiengesetz verstoßen würde.

Dem Hauptausschuss ist einmal jährlich eine Liste der eingestellten Gutachten- und Beratungsdienstleistungen sowie dieser, deren Einstellung unterlassen wurde, zu übermitteln.

Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, ob er die von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten unter freie Lizenzen stellen lassen und veröffentlichen kann.

4. Alle Senatsverwaltungen werden aufgefordert, jeweils zu den Haushaltsberatungen (erste Lesung) in Übersichten und Stichworten darzustellen, welche Bundes- und EU-Mittel (Umfang, Zweckbestimmung, Vergabemodalitäten) verwaltet werden, welche Probleme bei der Inanspruchnahme und beim Mittelabfluss gegebenenfalls auftreten und welche Lösungswege bestehen. Insbesondere darzustellen sind Veränderungen durch die neue EU-Förderperiode (geänderte Richtlinien und Förderkriterien, wegfallende/neu aufgenommene Programme).

5. Der Senat und alle Senatsverwaltungen werden aufgefordert, in Vorlagen an das Abgeordnetenhaus und dessen Ausschüsse neben Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung auch die Gesamtkosten (einschließlich landeseigener Grundstücke und Flächen) darzustellen. Soweit dies in Einzelfällen wegen fehlender Kosten- und Leistungsrechnungen noch nicht möglich ist, sollen Pauschalsätze der kommunalen Gemeinschaftsstelle angewendet werden.

6. Der Senat und die Bezirke werden aufgefordert, alle Vorlagen für Drucksachen des Abgeordnetenhauses auch per E-Mail in dem dafür vom Abgeordnetenhaus vorgegebenen einheitlichen Format – entsprechend den unter http://_www.abghs.verwalt-berlin.de/pari/web/wintra.nsf/vHTML/H13?OpenDocument abrufbaren Mustern – in einer Datei zur Verfügung zu stellen. Ohne gültige, formatierte E-Mail-Fassung werden Vorlagen des Senats nicht mehr Drucksache des Abgeordnetenhauses und finden somit auch keine Aufnahme in die Tagesordnungen des Plenums.

Der Senat und die Bezirke werden aufgefordert, den Schriftverkehr mit den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses durch E-Mail-Fassungen zu ergänzen. Ziel bleibt, so viel wie möglich die Papierform einzusparen. Aus diesem Grund sind Mehrexemplare von Vorlagen an die Ausschüsse grundsätzlich doppelseitig zu bedrucken.

7. a) Für jede(n) nicht fristgerecht eingehende(n) Vorlage oder Bericht an den Hauptausschuss und dessen Unterausschüsse kann der Hauptausschuss im Kopfplan der jeweils zuständigen Verwaltung eine pauschale Minderausgabe von 75.000 Euro ausbringen. Dies gilt für inhaltlich unzureichende Vorlagen, für Vorlagen mit haushaltsmäßigen Auswirkungen, die nicht von der Senatsverwaltung für Finanzen mitgezeichnet worden sind, und für Kapitel im Entwurf des Haushaltsplans, in denen bei Änderung der Grob- oder Feingliederung die Vergleichsbeträge nicht entsprechend umgegliedert worden sind, entsprechend. – Diese Minderausgaben werden zur Senkung der Verschuldung eingesetzt.

Vorlagen und Berichte liegen nicht rechtzeitig vor, wenn sie nicht zum festgesetzten Termin oder nicht eine Woche vor dem Beratungstermin bis 13.00 Uhr in der Geschäftsstelle des Hauptausschusses eingegangen sind.

Spätestens mit der Einbringung des Haushaltsgesetzes müssen alle zuvor zur Haushaltsberatung angeforderten Berichte in der Geschäftsstelle des Hauptausschusses bzw. in den Geschäftsstellen der jeweiligen Unterausschüsse eingegangen sein, sofern sie nicht ausdrücklich erst zur Beratung eines bestimmten Einzelplans angefordert worden sind.

Der Hauptausschuss erwartet, dass in Vorlagen und Berichten bei allen aufgeführten Kapiteln und Titeln die Ansätze des abgelaufenen, des laufenden und – soweit möglich – des kommenden Haushaltsjahres sowie das IstErgebnis des abgelaufenen Rechnungsjahres, die Verfügungsbeschränkungen und die aktuelle Ausschöpfung in einer tabellarischen Übersicht vorangestellt werden.

b) Der Hauptausschuss erwartet, dass im Betreff von Vorlagen alle vorangegangenen Vorlagen zum gleichen Thema mit „roter Nummer“ genannt werden.

c) Für die Bezirke beträgt die Höhe der gegebenenfalls auszubringenden pauschalen Minderausgabe in den vorgenannten Fällen 50.000 Euro. Gleiches gilt für schwerwiegende Verstöße eines Bezirks gegen Auflagen und Beschlüsse des Abgeordneten

hauses, des Hauptausschusses oder gegen geltendes Haushaltsrecht.

d) Die Regelung der Absätze a) und c) gelten auch für die Nichteinhaltung sonstiger Auflagenbeschlüsse.

8. Der Senat wird aufgefordert, die Wirtschaftspläne für Zuschussempfänger einschließlich der Betriebe nach § 26 LHO, der Eigenbetriebe, der zentralen Dienstleister BIM GmbH und der Kuratorialhochschulen des Landes Berlin künftig im Haushaltsplan wie folgt darzustellen: Gegenüberstellung der letzten zwei Jahre als SollIst-Vergleich; Grundlage bilden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.