Die Privatsphäre von Bewerberinnen und Bewerbern für die Bezirksverordnetenversammlungen und das Abgeordnetenhaus schützen
Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Fraktion Die Linke und der Piratenfraktion Drucksache 17/2116
Das Abgeordnetenhaus von Berlin bestellt gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages der Berliner Stadtwerke GmbH 15 Mitglieder des Beirates. Die Bestellung erfolgt nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren und für die Dauer der 17. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin.
Herr Abg. Daniel Buchholz Herr Abg. Nikolaus Karsten Frau Abg. Irene Köhne Frau Petra Hildebrandt Herr Dr. Hans-Joachim Ziesing
Herr Abg. Danny Freymark, Herr Abg. Dr. Michael Garmer, Herr Prof. Dr. Dieter Flämig Herr Prof. Dr. Detlef Stronk
Zustimmung zur Bestellung eines Erbbaurechts am Grundstück Berlin-Steglitz-Zehlendorf, Kamenzer Damm 1, 1 A-D, Flurstück 1298, gemäß § 64 Abs. 2, Satz 1, Ziffer 4 a) und b) LHO
Der Bestellung eines Erbbaurechts für den Träger FSE Lankwitzer Werkstätten gGmbH (inzwischen umfirmiert in FSD Lwerk Berlin Brandenburg gGmbH, im Weiteren wird der Name aus der Urkunde verwendet) auf dem Grundstück Kamenzer Damm 1, 1 A-D für das Flurstück 1298 zu den Bedingungen des Erbbaurechtsvertrages vom 02.08.2012 zur UR Nr. 277/2012, des Änderungsvertrages vom 22.08.2012 zur UR Nr. 322/2012 sowie des Änderungsvertrages vom 12.08.2014 zur UR Nr. 451/2014 des Notars Harald Schäfer wird zugestimmt.
Maßgabe: Der Wert der Bauwerke ist festzustellen, als Gegenwert (Kaufpreis) zu vereinbaren und gleichzeitig zu stunden. Die Stundung ist ebenfalls unter der Voraussetzung zu gewähren, dass der Erbbauberechtigte zur Zeit des Vertragsabschlusses gemeinnützig ist und während der gesamten Laufzeit des Erbbaurechts bleibt. Für den Fall, dass die Nutzungsbindung nicht eingehalten wird (dazu zählt auch der Verlust der Gemeinnützigkeit), soll der Erbbauberechtigte zur vollständigen Zahlung der Gegenleistung, ggf. rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Nutzungsbindung, verpflichtet werden.
Zustimmung zur Bestellung eines Erbbaurechts am Grundstück Berlin-Steglitz-Zehlendorf, Kamenzer Damm 1 E-L, Flurstück 1299 / Wedellstraße 28, Flurstück 1161 gemäß § 64 Abs. 2, Satz 1, Ziffer 4 a) und b) LHO
Der Bestellung eines Erbbaurechts für den Träger AWO pro : mensch auf dem Grundstück Kamenzer Damm 1 E-L, Flurstück 1299 / Wedellstraße 28, Flurstück 1161, zu den Bedingungen des Erbbaurechtsvertrages vom 02.08.2012 zur UR Nr. 278/2012, des Änderungsvertrages vom 22.08.2012 zur UR Nr. 323/2012 sowie des Änderungsvertrages vom 12.08.2014 zur UR
Maßgabe: Der Wert der Bauwerke ist festzustellen, als Gegenwert (Kaufpreis) zu vereinbaren und gleichzeitig zu stunden. Die Stundung ist ebenfalls unter der Voraussetzung zu gewähren, dass der Erbbauberechtigte zur Zeit des Vertragsabschlusses gemeinnützig ist und während der gesamten Laufzeit des Erbbaurechts bleibt. Für den Fall, dass die Nutzungsbindung nicht eingehalten wird (dazu zählt auch der Verlust der Gemeinnützigkeit), soll der Erbbauberechtigte zur vollständigen Zahlung der Gegenleistung, ggf. rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Nutzungsbindung, verpflichtet werden.