(5) Bei seinen wirtschaftlichen Zielsetzungen hat der Betrieb – soweit zulässig – die stadtentwicklungs-, klimaschutz- und energiepolitischen Ziele von Rekommunalisierungen auf dem Gebiet der Energieinfrastruktur im Land Berlin zu berücksichtigen. Er kann in diesem Zusammenhang auch dafür erforderliche Untersuchungen oder Arbeiten durchführen oder in Auftrag geben.
(2) Die Aufsicht über den Eigenbetrieb obliegt dem für den Landesbetrieb zuständigen Senatsmitglied oder der entsprechenden Staatsekretärin bzw. dem entsprechenden Staatssekretär (Aufsichtsführende bzw. Aufsichtsführender). Im Übrigen gelten für die Zusammensetzung und Ausübung der Aufsicht die Regelungen des Energiewirtschaftsrechts (vgl. auch § 1 Satz 3 dieser Betriebssatzung).
(1) Die Geschäftsleitung besteht aus einer Geschäftsleiterin bzw. einem Geschäftsleiter. Der Verwaltungsrat bestellt die Geschäftsleitung. Die Geschäftsleiterin bzw. der Geschäftsleiter leitet den Betrieb selbstständig und in eigener Verantwortung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bis zur Bestellung einer Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat wird die Geschäftsleitung vom Geschäftsleiter des LHO-Betriebes Berlin Energie (vorläufiger Geschäftsleiter) wahrgenommen. In keinen Aufschub duldenden Angelegenheiten gilt § 7 Abs. 3 EigG.
(3) Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung richten sich nach § 4 EigG. Die Vertretung des Landes Berlin nach § 5 Abs. 1 und 2 EigG wird durch den Geschäftsleiter und eine beauftragte Dienstkraft gemeinsam ausgeübt.
(1) Der Verwaltungsrat des Eigenbetriebes besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern (Vertreter des Trägers und Vertreter der Dienstkräfte) sowie gegebenenfalls beratenden Mitgliedern. Dem Verwaltungsrat gehört der Aufsichtsführende oder die Aufsichts
- zwei Mitglieder als Vertretung der Dienstkräfte des Eigenbetriebes, welche durch den Personalrat des Eigenbetriebes bestellt werden.
(4) Es werden in gleicher Weise Stellvertreter aus demselben Kreis bestellt. Die bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter sowie Änderungen werden der Geschäftsleitung jeweils unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
(5) War für die Bestellung eines Verwaltungsratsmitgliedes seine Zugehörigkeit zum Senat von Berlin, zum Abgeordnetenhaus von Berlin, zur Verwaltung des Landes Berlin oder sein Dienstverhältnis zum Eigenbetrieb maßgeblich, endet sein Amt mit dem Ausscheiden aus dem Senat, dem Abgeordnetenhaus, der Verwaltung oder mit dem Wegfall des Dienstverhältnisses, ohne dass es einer besonderen Abberufung bedarf.
(6) Der Verwaltungsrat übt seine Rechte, insbesondere im Verhältnis zur Geschäftsleitung, so aus, wie dies mit den Bestimmungen der §§ 6 ff. EnWG (insbesondere § 7a Abs. 4 EnWG) vereinbar ist. Auskunfts- und Einsichtsrechte werden nur insoweit genutzt und Informationen nur insoweit verwendet und weitergeben, wie die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben zum informatorischen Unbundling (§ 6a EnWG) dem nicht entgegenstehen. Im Übrigen gelten für die Zusammensetzung und Ausübung der Aufsicht die Regelungen des Energiewirtschaftsrechts (vgl. auch § 1 Satz 3 dieser Betriebssatzung).
Dem Eigenbetrieb können sämtliche erworbene, bestehende und ausgeübte Rechte und Pflichten des LHO-Betriebs Berlin Energie oder Teile hiervon zur Rechtsnachfolge vom LHO-Betrieb übertragen werden. Dies sind insbesondere:
- die Verträge, Vereinbarungen, Letter of Intent etc., die der LHO-Betrieb abgeschlossen hat, sowie Angebote, die diesem unterbreitet wurden,
- Angebote, Erklärungen und dazu zugehörige Dokumente, soweit sie vom LHO-Betrieb unterbreitet, abgegeben oder erteilt wurden,
- die Stellung des LHO-Betriebs in den Konzessionsverfahren Gas und/oder Strom des Landes Berlin, einschließlich der Stellung in anhängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie
- die Rechtsposition oder Stellung des LHOBetriebs in den Beschlüssen des Senats, des Hauptausschusses und des Abgeordnetenhauses zur Finanzierung, Ausstattung und Ausgestaltung des LHO-Betriebs sowie sonstiger im Hinblick auf den LHO-Betrieb getroffener Entscheidungen und Zusagen.
Das Abgeordnetenhaus stimmt dem vom Senat am 24.03.2015 beschlossenen Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-93VE zu.