Protokoll der Sitzung vom 10.12.2015

Stärkung der Potenziale der Industriekultur in Berlin

Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU Drucksache 17/2597

vertagt

Lfd. Nr. 17:

Änderungen des Berliner Flächennutzungsplans (FNP Berlin)

Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 17/2576

an StadtUm und Haupt

Lfd. Nr. 20:

Aufgabe gemäß § 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz der bebauten Teilfläche des Strandbades Müggelsee zwecks Vergabe in Erbbaurecht für sportliche und Freizeitnutzungen

Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 17/2598

an Sport (f), StadtUm und Haupt

Lfd. Nr. 21:

Entwurf des Bebauungsplans 1-40a für das Gelände zwischen Bernauer Straße, Brunnenstraße, Rheinsberger Straße, der nördlichen Grenze des Grundstücks Strelitzer Straße 54 sowie der Flurstücke 310 und 303, der nördlichen und der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 441, der nordwestlichen Grenze des Friedhofs der St.-Elisabeth-Kirchengemeinde (Grundstück Ackerstraße 37), Ackerstraße, der nordwestlichen und südwestlichen Grenze des Friedhofs der Sophiengemeinde (Flurstücke 440 und 439), der entwidmeten Bergstraße (nordwestliche und südwestliche Grenze der Flurstücke 551 und 555), der nordwestlichen und südwestlichen Grenze des Flurstücks 326, den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Gartenstraße 25 und 27 und Gartenstraße im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Gesundbrunnen (Gedenkstätte Berliner Mauer an der Bernauer Straße)

Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 17/2608

an BauVerk und Haupt

Anlage 2

Beschlüsse des Abgeordnetenhauses

Zu lfd. Nr. 1:

Ermächtigungen, Ersuchen, Auflagen und sonstige Beschlüsse aus Anlass der Beratung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 – Auflagen zum Haushalt 2016/2017 –

A. Allgemeines

1. Der Senat und die Bezirke werden ersucht, bei über- oder außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie bei Einnahmeverzichten in grundsätzlichen (d. h. auch bei neuen Baumaßnahmen) oder finanziell bedeutsamen Fällen vorab das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn im Laufe eines Haushaltsjahres zusätzliche Ausgaben für nichtplanmäßige Dienstkräfte bereitgestellt werden sollen und insoweit eine künftige Erweiterung des Stellenrahmens vorgesehen ist. Dienen die über- oder außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder machen die Umstände sofortiges Handeln erforderlich, ist der Hauptausschuss unverzüglich nachträglich zu unterrichten.

2. Die Anmietung neuer oder zusätzlicher Flächen darf nur ausnahmsweise erfolgen und bedarf der Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen. Neue oder zusätzliche Flächen dürfen erst nach Zustimmung des Hauptausschusses angemietet, alternativ finanziert oder gekauft werden, wenn Flächenbilanzen für die betreffende Senatsverwaltung bzw. die betreffenden Bezirke vorliegen, die damit verbundenen Aufgaben Priorität haben, nachweislich keine Alternative zum darzustellenden Bedarf besteht und der Vorschlag die kostengünstigste Lösung darstellt. Alle Folgekosten sind einzubeziehen. Entsprechendes gilt für den Tausch von Flächen zwischen Dienststellen. Die Zustimmung des Hauptausschusses ist nicht erforderlich für Anmietungsgeschäfte sowohl für die Senatsverwaltungen als auch für die Bezirke, wenn die Nettokaltmiete 6.000 Euro monatlich nicht übersteigt oder die Größe der anzumietenden Fläche 1.000 qm nicht übersteigt.

Soweit es um die Anmietung neuer oder zusätzlicher Flächen zum Zwecke der Unterbringung

von Flüchtlingen und die Unterbringung der dafür zuständigen Berliner Dienststellen geht, wird dem Senat bis zum Ende der 17. Wahlperiode in dringenden Fällen gestattet, die zur Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verträge erforderliche Zustimmung des Hauptausschusses nachträglich einzuholen. Dringend sind Fälle, soweit eine vorherige Zustimmung des Hauptausschusses wegen der Zeitabläufe nicht möglich ist. Die nachträgliche Zustimmung ist unverzüglich nachzusuchen.

3. Alle Senatsverwaltungen werden aufgefordert, jeweils zu den Haushaltsberatungen (1. Lesung) in Übersichten und Stichworten darzustellen, welche Bundes- und EU-Mittel (Umfang, Zweckbestimmung, Vergabemodalitäten) verwaltet werden, welche Probleme bei der Inanspruchnahme und beim Mittelabfluss gegebenenfalls auftreten und welche Lösungswege bestehen. Insbesondere darzustellen sind Veränderungen durch die neue EU-Förderperiode (geänderte Richtlinien und Förderkriterien, wegfallende/neu aufgenommene Programme).

4. Der Senat und alle Senatsverwaltungen werden aufgefordert, in Vorlagen an das Abgeordnetenhaus und dessen Ausschüsse neben Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung auch die Gesamtkosten (einschließlich landeseigener Grundstücke und Flächen) darzustellen. Soweit dies in Einzelfällen wegen fehlender Kosten- und Leistungsrechnungen noch nicht möglich ist, sollen Pauschalsätze der kommunalen Gemeinschaftsstelle angewendet werden.

5. Der Senat und die Bezirke werden aufgefordert, alle Vorlagen für Drucksachen des Abgeordnetenhauses auch per E-Mail in dem dafür vom Abgeordnetenhaus vorgegebenen einheitlichen Format in einer Datei zur Verfügung zu stellen. Ohne gültige, formatierte E-Mail-Fassung werden Vorlagen des Senats nicht mehr Drucksache des Abgeordnetenhauses und finden somit auch keine Aufnahme in die Tagesordnungen des Plenums.

Der Senat und die Bezirke werden aufgefordert, den Schriftverkehr mit den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses durch E-Mail-Fassungen zu ergänzen. Ziel bleibt, so viel wie möglich die

Papierform einzusparen. Aus diesem Grund sind Mehrexemplare von Vorlagen an die Ausschüsse grundsätzlich doppelseitig zu bedrucken.

Alle vom Senat vorzulegenden Berichte über Auflagen, auch die, die an das Abgeordnetenhaus zu richten sind, müssen auch gegenüber dem Hauptausschuss als Bericht vorgelegt werden.

6. a) Für jede(n) nicht fristgerecht eingehende(n) Vorlage oder Bericht an den Hauptausschuss und dessen Unterausschüsse kann der Hauptausschuss im Kopfplan der jeweils zuständigen Verwaltung eine pauschale Minderausgabe von 75.000 Euro ausbringen. Dies gilt für inhaltlich unzureichende Vorlagen, für Vorlagen mit haushaltsmäßigen Auswirkungen, die nicht von der Senatsverwaltung für Finanzen mitgezeichnet worden sind, und für Kapitel im Entwurf des Haushaltsplans, in denen bei Änderung der Grob- oder Feingliederung die Vergleichsbeträge nicht entsprechend umgegliedert worden sind, entsprechend. – Diese Minderausgaben werden zur Senkung der Verschuldung eingesetzt.

Vorlagen und Berichte liegen nicht rechtzeitig vor, wenn sie nicht zum festgesetzten Termin oder nicht eine Woche vor dem Beratungstermin bis 13.00 Uhr in der Geschäftsstelle des Hauptausschusses eingegangen sind.

Spätestens mit der Einbringung des Haushaltsgesetzes müssen alle zuvor zur Haushaltsberatung angeforderten Berichte in der Geschäftsstelle des Hauptausschusses bzw. in den Geschäftsstellen der jeweiligen Unterausschüsse eingegangen sein, sofern sie nicht ausdrücklich erst zur Beratung eines bestimmten Einzelplans angefordert worden sind.

Der Hauptausschuss erwartet, dass in Vorlagen und Berichten bei allen aufgeführten Kapiteln und Titeln die Ansätze des abgelaufenen, des laufenden und – soweit möglich – des kommenden Haushaltsjahres sowie das IstErgebnis des abgelaufenen Rechnungsjahres, die Verfügungsbeschränkungen und die aktuelle Ausschöpfung in einer tabellarischen Übersicht vorangestellt werden.

b) Der Hauptausschuss erwartet, dass im Betreff von Vorlagen alle vorangegangenen Vorlagen zum gleichen Thema mit „roter Nummer“ genannt werden.

c) Für die Bezirke beträgt die Höhe der gegebenenfalls auszubringenden pauschalen Minderausgabe in den vorgenannten Fällen 50.000 Euro. Gleiches gilt für schwerwiegende Verstöße eines Bezirks gegen Auflagen und Beschlüsse des Abgeordnetenhauses, des Hauptausschusses oder gegen geltendes Haushaltsrecht.

d) Die Regelung der Absätze a) und c) gelten auch für die Nichteinhaltung sonstiger Auflagenbeschlüsse.

7. (1) Der Senat wird aufgefordert, die Wirtschaftspläne für Zuschussempfänger einschließlich der Betriebe nach § 26 LHO, der Eigenbetriebe, der zentralen Dienstleister BIM GmbH und der Kuratorialhochschulen des Landes Berlin künftig im Haushaltsplan wie folgt darzustellen: Gegenüberstellung der letzten zwei Jahre als Soll-Ist-Vergleich; Grundlage bilden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.

(2) Zu den Haushaltsberatungen sind die Wirtschaftspläne der Zuschussempfänger ab einer Höhe des Zuschusses von 100.000 Euro (ggf. als Entwurf) rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen des Abgeordnetenhauses vorzulegen. Die Fraktionen können bis zu fünf Finanzierungspläne von Zuschussempfängern im Rahmen von Projektförderungen zur Vorlage anfordern. Die Wirtschaftspläne der Betriebe nach § 26 LHO sind über den Hauptausschuss spätestens bis zur 2. Lesung des jeweiligen Einzelplans im Fachausschuss vorzulegen. Der Wirtschaftsplan des ITDZ ist rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen dem Hauptausschuss vertraulich vorzulegen.

(3) In Jahren ohne Haushaltsberatungen haben alle Einrichtungen, die Zuschüsse ab einer Höhe von 100.000 Euro aus dem Landeshaushalt erhalten, ihre beschlossenen und ausgeglichenen Haushalts- oder Wirtschaftspläne so rechtzeitig vorzulegen, dass sie spätestens zur letzten Sitzung des Hauptausschusses vor der Weihnachtspause und damit vor Beginn des nächsten Haushaltsjahres dem Hauptausschuss übermittelt werden können.

(4) Die Wirtschaftspläne enthalten mindestens – die geplante Bilanzsumme unter Darstellung des Anlagevermögens mit der Summe der Sach- und Finanzanlagen, des Umlaufvermögens mit der Darstellung der kurzfristigen Forderungen,

der langfristigen Forderungen und der liquiden Mittel, des Eigenkapitals, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten unterteilt in kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten und der Kapitalzuführungen und – das geplante Geschäftsergebnis unter Darstellung der Erlöse, des Personalaufwands, des Sachaufwands, der Abschreibungen, der Entnahme aus Rücklagen und der gewährten Zuschüsse unterteilt nach Zuschüssen aus dem Landeshaushalt und Zuschüssen Dritter. Die Zuschüsse aus dem Haushalt sind zu gliedern in institutionelle Förderung und Projektförderung.

(5) Der Senat wird zudem aufgefordert, den vom Land Berlin institutionell geförderten Zuwendungsempfängern folgende Regel verbindlich vorzugeben: Die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer bzw. bezahlter Vorstände (inklusive Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften) beim Empfänger der Zuwendung ist verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

8. Der Senat wird beauftragt zu berichten, wie sich der aktuelle Stand der Verwendungsnachweisprüfung der Zuwendungsempfänger in den einzelnen Senatsverwaltungen darstellt. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die noch bestehenden Rückstände oder das Wiederaufkommen der Rückstände durch externe Vergaben, eine zentralisiertere Bearbeitung der Verwendungsnachweisprüfung oder eine Qualifizierung und gleichzeitige Vereinfachung der Verwendungsnachweisprüfung verhindert werden können. Dem Hauptausschuss ist bis zum 30. Juni 2016 zu berichten.

9. Der Senat und die Bezirke werden aufgefordert, dem Hauptausschuss bei allen Vorlagen zu Investitionsmaßnahmen mitzuteilen, ob die vorhandenen Richtwerte für Hochbau, Tiefbau oder Grünbaumaßnahmen eingehalten werden und, falls dies nicht der Fall sein sollte, eventuelle Überschreitungen zu begründen.

10. Bei der energetischen Sanierung von Gebäuden der öffentlichen Infrastruktur des Landes Berlin ist nachzuweisen, dass entsprechende Maßnahmen hinsichtlich technischer Machbarkeit und Amortisationszeiträumen geprüft worden sind.

11. Der Senat wird aufgefordert, die im § 31 LHO und AV § 31 LHO vorgeschriebenen Angaben zu den Folgekosten von Investitionsmaßnahmen künftig in den Erläuterungen zu den einzelnen Maßnahmen im Haushaltsplan abzudru

cken. Sollten die BPU und die Folgekostenabschätzung zum Termin der Drucklegung im Ausnahmefall noch nicht vorliegen, so sind die entsprechenden Angaben dem Hauptausschuss in geeigneter Form in einer gesonderten Vorlage vorzulegen.

12. Die Senatsverwaltungen und die Bezirke haben im Rahmen der Haushaltsaufstellung darzustellen, wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern sowie die Förderung von Frauen gegen Benachteiligungen und Diskriminierungen bei der Haushaltsplanaufstellung gemäß Artikel 10 Abs. 3 der Verfassung von Berlin gesichert wird. Dies soll weiterhin in der bewährten Form geschehen. Darauf aufbauend sind die konzeptionellen Weiterentwicklungen aus der AG Gender Budgeting zugrunde zu legen. Hierzu gehören insbesondere – die quantitative Ausweitung der GenderAnalyse auf weitere Ausgabefelder und Produkte (Analyse des Ist-Zustandes nach Maßgabe der Verabredungen in der AG Gender Budgeting),

die Darstellung der genderpolitischen Ziele,