Protokoll der Sitzung vom 14.12.2017

Dringliche Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 6. Dezember 2017 Drucksache 18/0700

A. Allgemein

1.*1 Der Senat und die Bezirke werden aufgefordert, bei über- oder außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie bei Einnahmeverzichten in grundsätzlichen (d. h. auch bei neuen Baumaßnahmen) oder finanziell bedeutsamen Fällen den Hauptausschuss vorab zu unterrichten (Kenntnisnahme). Dies gilt auch, wenn im Laufe eines Haushaltsjahres zusätzliche Ausgaben für nichtplanmäßige Dienstkräfte bereitgestellt werden sollen und insoweit eine künftige Erweiterung des Stellenrahmens vorgesehen ist. Dienen die über- oder außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder machen die Umstände sofortiges Handeln erforderlich, ist der Hauptausschuss unverzüglich nachträglich zu unterrichten.

2.* Die Anmietung neuer oder zusätzlicher Flächen darf nur ausnahmsweise erfolgen und bedarf der Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen. Neue oder zusätzliche Flächen dürfen erst nach Zustimmung des Hauptausschusses angemietet, alternativ finanziert oder gekauft werden, wenn Flächenbilanzen für die betreffende Senatsverwaltung bzw. die betreffenden Bezirke vorliegen, die damit verbundenen Aufgaben Priorität haben, nachweislich keine Alternative zum darzustellenden Bedarf besteht und der Vorschlag die kostengünstigste Lösung darstellt. Alle Folgekosten sind einzubeziehen. Entsprechendes gilt für den Tausch von Flächen zwischen Dienststellen. Die Zustimmung des Hauptausschusses ist nicht erforderlich für An

1 Anmerkung: Mit * versehen sind die – z.T. leicht veränderten – Beschlüsse zu früheren Haushaltsgesetzen, die entweder von fortdauernder Bedeutung oder vom Senat bisher nicht abschließend bearbeitet worden sind.

mietungsgeschäfte sowohl für die Senatsverwaltungen als auch für die Bezirke, wenn die Nettokaltmiete 7.000 Euro monatlich nicht übersteigt oder die Größe der anzumietenden Fläche 1.000 m² nicht übersteigt. Sofern Flächen unter 1.000 m² angemietet werden, ist die Zustimmung des Hauptausschusses ebenfalls erforderlich, wenn zuvor am selben Standort bereits Anmietungen unter der Größenschwelle erfolgten und durch die nunmehr beabsichtigte Anmietung die Summe der insgesamt angemieteten Fläche größer als 1.000 m² ist.

3.* Der Senat und alle Senatsverwaltungen werden aufgefordert, in Vorlagen an das Abgeordnetenhaus und dessen Ausschüsse neben Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung auch die Gesamtkosten (einschließlich landeseigener Grundstücke und Flächen) darzustellen. Soweit dies in Einzelfällen wegen fehlender Kosten- und Leistungsrechnungen noch nicht möglich ist, sollen Pauschalsätze der kommunalen Gemeinschaftsstelle angewendet werden.

4.* Alle vom Senat vorzulegenden Berichte über Auflagen, auch die, die an das Abgeordnetenhaus zu richten sind, müssen auch gegenüber dem Hauptausschuss als Bericht vorgelegt werden.

5.* a) Für jede(n) nicht fristgerecht eingehende(n) Vorlage oder Bericht an den Hauptausschuss und dessen Unterausschüsse kann der Hauptausschuss im Kopfplan der jeweils zuständigen Verwaltung eine pauschale Minderausgabe von 75.000 Euro ausbringen. Dies gilt für inhaltlich unzureichende Vorlagen, für Vorlagen mit haushaltsmäßigen Auswirkungen, die nicht von der Senatsverwaltung für Finanzen mitgezeichnet worden sind, und für Kapitel im Entwurf des Haushaltsplans, in denen bei Änderung der Grob- oder Feingliederung die Vergleichsbeträge nicht entsprechend umgegliedert worden sind, entsprechend.

Diese Minderausgaben werden zur Senkung der Verschuldung eingesetzt.

Vorlagen und Berichte liegen nicht rechtzeitig vor, wenn sie nicht zum festgesetzten Termin oder nicht eine Woche vor dem Beratungstermin bis 13.00 Uhr in der Geschäftsstelle des Hauptausschusses eingegangen sind.

Spätestens mit der Einbringung des Haushaltsgesetzes müssen alle zuvor zur Haushaltsberatung angeforderten Berichte in der Geschäftsstelle des Hauptausschusses bzw. in den Geschäftsstellen der jeweiligen Unterausschüsse eingegangen sein, sofern sie nicht ausdrücklich erst zur Beratung eines bestimmten Einzelplans angefordert worden sind.

Der Hauptausschuss erwartet, dass in Vorlagen und Berichten bei allen aufgeführten Kapiteln und Titeln die Ansätze des abgelaufenen, des laufenden und – soweit möglich – des kommenden Haushaltsjahres sowie das IstErgebnis des abgelaufenen Rechnungsjahres, die Verfügungsbeschränkungen und die aktuelle Ausschöpfung in einer tabellarischen Übersicht vorangestellt werden.

b) Der Hauptausschuss erwartet, dass im Betreff von Vorlagen alle vorangegangenen Vorlagen zum gleichen Thema mit „roter Nummer“ genannt werden.

c) Für die Bezirke beträgt die Höhe der gegebenenfalls auszubringenden pauschalen Minderausgabe in den vorgenannten Fällen 50.000 Euro. Gleiches gilt für schwerwiegende Verstöße eines Bezirks gegen Auflagen und Beschlüsse des Abgeordnetenhauses, des Hauptausschusses oder gegen geltendes Haushaltsrecht.

d) Die Regelung der Absätze a) und c) gelten auch für die Nichteinhaltung sonstiger Auflagenbeschlüsse.

6.* a) Der Senat wird aufgefordert, die Wirtschaftspläne für Zuschussempfänger einschließlich der Betriebe nach § 26 LHO, der Eigenbetriebe und der BIM GmbH künftig im Haushaltsplan wie folgt darzustellen: Gegenüberstellung der letzten zwei Jahre als Soll-Ist-Vergleich; Grundlage bilden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.

b) Zu den Haushaltsberatungen sind die Wirtschaftspläne der Zuschussempfänger ab ei

ner Höhe des Zuschusses von 100.000 Euro (ggf. als Entwurf) rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen des Abgeordnetenhauses vorzulegen. Die Wirtschaftspläne der Betriebe nach § 26 LHO sind über den Hauptausschuss spätestens bis zur 2. Lesung des jeweiligen Einzelplans im Fachausschuss vorzulegen. Der Wirtschaftsplan des ITDZ ist rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen dem Hauptausschuss vertraulich vorzulegen.

c) In Jahren ohne Haushaltsberatungen haben alle Einrichtungen, die Zuschüsse ab einer Höhe von 100.000 Euro aus dem Landeshaushalt erhalten, ihre beschlossenen und ausgeglichenen Haushalts- oder Wirtschaftspläne so rechtzeitig vorzulegen, dass sie spätestens zur letzten Sitzung des Hauptausschusses vor der Weihnachtspause und damit vor Beginn des nächsten Haushaltsjahres dem Hauptausschuss übermittelt werden können.

d) Die Wirtschaftspläne enthalten mindestens

die geplante Bilanzsumme unter Darstellung des Anlagevermögens mit der Summe der Sach- und Finanzanlagen, des Umlaufvermögens mit der Darstellung der kurzfristigen Forderungen, der langfristigen Forderungen und der liquiden Mittel, des Eigenkapitals, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten, unterteilt in kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten, und der Kapitalzuführungen und

das geplante Geschäftsergebnis unter Darstellung der Erlöse, des Personalaufwands, des Sachaufwands, der Abschreibungen, der Entnahme aus Rücklagen und der gewährten Zuschüsse, unterteilt nach Zuschüssen aus dem Landeshaushalt und Zuschüssen Dritter. Die Zuschüsse aus dem Haushalt sind zu gliedern in institutionelle Förderung und Projektförderung.

e) Der Senat wird zudem aufgefordert, den vom Land Berlin institutionell geförderten Zuwendungsempfängern folgende Regel verbindlich vorzugeben: Die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer bzw. bezahlter Vorstände (inklusive Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften) beim Empfänger der Zuwendung

ist verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

7. Zuwendungsempfänger haben im Zuwendungsantrag darzulegen, inwiefern sie tarifgebunden sind oder mindestens in Anlehnung an einen Tarifvertrag im öffentlichen Dienst vergüten.

Der Senat wird aufgefordert, jährlich zum 30. September einen Bericht über die Tarifentwicklung bei freien Trägern vorzulegen. Dieser soll insbesondere enthalten:

Eine Analyse sowie eine Bewertung der Entwicklung der Tariflücke bei freien Trägern im Land und in den Bezirken im Vergleich zur Tarifentwicklung im Öffentlichen Dienst des Landes Berlin.

Maßnahme- und Zeitplan des Senats zur Schließung der Lücke und den dafür nötigen finanziellen Aufwand.

Weiterhin wird der Senat aufgefordert, bis zum 31. August 2018 einen Vorschlag zu unterbreiten, wie die Zuwendungsempfänger und Leistungserbringer insbesondere im Rahmen von Zuwendungs- und Leistungsverträgen verpflichtet werden können, die für die Tarifangleichung bereitgestellten öffentlichen Mittel an ihre Beschäftigten weiterzureichen. Die Erfahrungen der Bezirke sind dabei zu berücksichtigen.

8.* Der Senat wird aufgefordert, die in § 31 LHO und AV § 31 LHO vorgeschriebenen Angaben zu den Folgekosten von Investitionsmaßnahmen – wo immer möglich auf Basis einer Lebenszyklusbetrachtung – künftig in den Erläuterungen zu den einzelnen Maßnahmen im Haushaltsplan abzudrucken. Sollten die Bauplanungsunterlagen (BPU) und die Folgekostenabschätzung zum Termin der Drucklegung im Ausnahmefall noch nicht vorliegen, so sind die entsprechenden Angaben dem Hauptausschuss in geeigneter Form in einer gesonderten Vorlage vorzulegen.

9.* Der Senat und die Bezirke werden aufgefordert, dem Hauptausschuss bei allen Vorlagen zu Investitionsmaßnahmen mitzuteilen, ob die vorhandenen Richtwerte für Hochbau, Tiefbau oder Grünbaumaßnahmen eingehalten werden und, falls dies nicht der Fall sein sollte, eventuelle Überschreitungen zu begründen.

10.* Bei der energetischen Sanierung von Gebäuden der öffentlichen Infrastruktur des Landes Berlin ist nachzuweisen, dass entsprechende

Maßnahmen hinsichtlich technischer Machbarkeit und Amortisationszeiträumen geprüft worden sind.

11. Ausgaben aus den Titeln 51139 Geschäftsbedarf für die verfahrensabhängige IKT und 54003 Geschäftsprozessoptimierung dürfen nur dann zu mehr als 50 Prozent des Veranschlagungssolls geleistet werden, wenn der Hauptausschuss einer vom Senat vorgelegten Strategie zur Geschäftsprozessoptimierung und den konkreten Vorhabenlisten der Ressorts im Bereich der verfahrensabhängigen IKT zugestimmt hat.

12.* Die Auflösung der in den Einzelplänen zur Gegenfinanzierung der Haushaltsbeschlüsse des Hauptausschusses eingestellten Pauschalen Minderausgaben (PMA) kann im Verlaufe des Haushaltsjahres auch in wechselnden Titel nachgewiesen werden.

13.* Haushaltstitel, die im Zuge der Haushaltsberatungen vom Parlament erhöht worden sind, sind nicht zur Auflösung der jeweiligen vom Parlament beschlossenen Pauschalen Minderausgaben heranzuziehen.

14.* Die Senatsverwaltungen und die Bezirke haben im Rahmen der Haushaltsaufstellung darzustellen, wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern sowie die Förderung von Frauen gegen Benachteiligungen und Diskriminierungen bei der Haushaltsplanaufstellung gemäß Artikel 10 Abs. 3 der Verfassung von Berlin gesichert wird. Dies soll weiterhin in der bewährten Form geschehen. Darauf aufbauend sind die konzeptionellen Weiterentwicklungen aus der AG Gender Budgeting zugrunde zu legen. Hierzu gehören insbesondere

die quantitative Ausweitung der GenderAnalyse auf weitere Ausgabefelder und Produkte (Analyse des Ist-Zustandes nach Maßgabe der Verabredungen in der AG Gender Budgeting),

die Darstellung der genderpolitischen Ziele,

die Darstellung der Instrumente, mit denen die genderpolitischen Ziele erreicht werden sollen.

Dem Hauptausschuss ist zu den Haushaltsberatungen (1. Lesung) hierzu zu berichten und insbesondere darzustellen, inwiefern in diesem Zusammenhang finanzwirksame Entscheidungen getroffen wurden.

15. Der Senat wird aufgefordert jährlich, erstmalig zum 30. Juni 2018 einen Bericht zur Umsetzung der Maßnahmen zur Bürgerbeteiligung durch Hauptverwaltung und Bezirke vorzulegen. Darin soll je Maßnahme folgendes berichtet werden:

Zuständigkeit (Bezirk/Senatsverwaltung/ Organisationseinheit),

Finanzierung,

Umsetzungsplan (inhaltlich und zeitlich),

Umsetzungsstand (inhaltlich und zeitlich),

Bewertung.

Auf der Internetplattform „www.mein.berlin.de“ werden künftig alle Bürger/-innen/-beteiligungsprozesse der Hauptverwaltung und der Bezirke gebündelt.

Der Senat wird aufgefordert, die Bezirke bei der Einführung und Umsetzung von Bürgerhaushalten zu unterstützen. Über die Unterstützungsmöglichkeiten ist dem Hauptausschuss rechtzeitig vor den Haushaltsberatungen zu berichten.