Protokoll der Sitzung vom 08.12.2016

Kult –

Ausschuss für Sport

(16 Mitglieder)

Sport –

Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen

(21 Mitglieder)

StadtWohn –

Ausschuss für Umwelt, Verkehr, Klimaschutz

(21 Mitglieder)

UmVerk –

Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz, Antidiskriminierung

(21 Mitglieder)

Recht –

Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Betriebe

(21 Mitglieder)

WiEnBe –

Ausschuss für Wissenschaft und Forschung

(16 Mitglieder)

WissForsch –

Petitionsausschuss

(12 Mitglieder)

Pet –

II.

1. Der Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung, Digitale Verwaltung, Datenschutz, Informationsfreiheit und zur Umsetzung von Artikel 13 Abs. 6 GG sowie § 25 Abs. 10 ASOG hat unverzüglich einen Unterausschuss für Datenschutz, Informationsfreiheit und zur Umsetzung von Artikel 13 Abs. 6 GG sowie § 25 Abs. 10 ASOG (UA Dat/G13) mit 12 Mitgliedern einzusetzen.

2. Der in der 1. Plenarsitzung der 18. Wahlperiode eingesetzte Hauptausschuss möge fünf Unterausschüsse

mit jeweils 12 Mitgliedern zu folgenden Geschäftsbereichen einsetzen:

a) Unterausschuss Beteiligungsmanagement- und -controlling

b) Unterausschuss Bezirke

c) Unterausschuss Haushaltskontrolle

d) Unterausschuss Personal und Verwaltung sowie Produkthaushalt und Personalwirtschaft

e) Unterausschuss Vermögensverwaltung

Die Vorschriften der Geschäftsordnung bleiben unberührt.

III.

Die Verteilung der Mitglieder auf die Fraktionen der SPD, der CDU, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, der AfD-Fraktion und der Fraktion der FDP erfolgt gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit § 20 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin

in dem Ausschuss mit 12 Mitgliedern im Verhältnis 3 : 2 : 2 : 2 : 2 : 1 – in den Ausschüssen mit 16 Mitgliedern im Verhältnis 4 : 3 : 3 : 3 : 2 : 1 – in den Ausschüssen mit 21 Mitgliedern im Verhältnis 5 : 4 : 4 : 4 : 3 : 1

IV.

Eine Fraktion, die nur ein ordentliches Mitglied für einen Ausschuss stellen kann, darf für diesen Ausschuss ein weiteres Mitglied mit beratender Stimme benennen. Alles Nähere regelt der Ältestenrat. Die Vorschriften der Geschäftsordnung bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht für den Ausschuss für Verfassungsschutz, für den Unterausschuss des Hauptausschusses für Vermögensverwaltung und für den Unterausschuss für Datenschutz, Informationsfreiheit und zur Umsetzung von Artikel 13 Abs. 6 GG sowie § 25 Abs. 10 ASOG. Sie gilt ebenso nicht für die gesondert zu wählende G-10-Kommission des Landes Berlin.

V.

Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit § 20 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin benennen die Fraktionen die auf sie entfallenden Mitglieder der Ausschüsse dem Präsidenten.